Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 9902 Widersprechende Novartis AG, 4002 Basel, CH-Marke Nr. 524 079 «SEBIVO» gegen Widerspruchsgegnerin Actavis Group PTC ehf, Reykjavikurvegi, IS-220 Hafnarfirdi, IR-Marke Nr. 915 609 «EBIVOL» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 14. Juli 2009 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 9902 wird gutgeheissen.

3.

Der Internationalen Registrierung Nr. 915 609 «EBIVOL» wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (einschliesslich Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

14. Juli 2009

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

5688

2009-1811