A Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Entwurf
(Finanzhaushaltgesetz, FHG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20091, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Art. 6 Bst. cbis (neu) Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: cbis. den Eigenkapitalausweis; Art. 33 Abs. 3 Bst. c 3
Keine Nachtragskredite sind erforderlich für: c.
nicht budgetierte Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.
Art. 35 Bst. a Ziff. 1 Aufgehoben Art 41 Sachüberschrift Gewerbliche Leistungen; Grundsatz Art. 41a (neu) Gewerbliche Leistungen; Ermächtigungen 1
1 2
Gestützt auf dieses Gesetz können gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen: a.
die Bundesreisezentrale (BRZ);
b.
das Informatik Service Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (ISC-EJPD);
BBl 2009 7207 SR 611.0
2009-1776
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c.
das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL);
d.
das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT).
Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
2
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
3
Art. 59 Abs. 2 und 3 (neu) 2
Sie ist befugt: a.
die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: 1. vor Zivil- und Schiedsgerichten, 2. zur Einreichung von Adhäsionsklagen, 3. in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b.
auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c.
bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlichrechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.
Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
3
a.
Nachlassverträgen zustimmen;
b.
Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.
II Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
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III Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 Art 48 Sachüberschrift Förderung der Berufspädagogik; Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Institut) Art. 48a (neu) Gewerbliche Leistungen Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
2
2. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19924 Art. 8a (neu)
Gewerbliche Leistungen
Die Nationalbibliothek kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement des Innern kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
2
3 4
SR 412.10 SR 432.21
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3. Bundesgesetz vom 8. März 19605 über die Nationalstrassen Art. 61b (neu) Ib. Gewerbliche Leistungen
Das Bundesamt kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
4. Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 20066 Art. 9 Abs. 2 2
Die Forderungen gegenüber dem Bund werden nicht verzinst.
Art. 11 Abs. 2 und 3 2
5 6
Die Erfolgsrechnung weist aus: a.
als Ertrag: 1. die Einlagen nach Artikel 2, 2. die Aktivierung der Nationalstrassen im Bau nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b, 3. die Aktivierung der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs;
b.
als Aufwand: 1. die Entnahmen für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2, 2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.
SR 725.11 SR 725.13
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3
Die Bilanz weist aus: a.
unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen;
b.
unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.
5. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19987 Art. 115 Abs. 2 Aufgehoben Art. 147 Abs. 3 Aufgehoben Art. 177b (neu)
Gewerbliche Leistungen
Das Bundesamt, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
2
6. Bundesgesetz vom 9. Juni 19778 über das Messwesen Art. 17 Bst. h Aufgehoben Art. 17a (neu) Gewerbliche Leistungen Das METAS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1
7 8
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
SR 910.1 SR 941.20
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Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
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