A Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Entwurf

(Finanzhaushaltgesetz, FHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20091, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Art. 6 Bst. cbis (neu) Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: cbis. den Eigenkapitalausweis; Art. 33 Abs. 3 Bst. c 3

Keine Nachtragskredite sind erforderlich für: c.

nicht budgetierte Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.

Art. 35 Bst. a Ziff. 1 Aufgehoben Art 41 Sachüberschrift Gewerbliche Leistungen; Grundsatz Art. 41a (neu) Gewerbliche Leistungen; Ermächtigungen 1

1 2

Gestützt auf dieses Gesetz können gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen: a.

die Bundesreisezentrale (BRZ);

b.

das Informatik Service Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (ISC-EJPD);

BBl 2009 7207 SR 611.0

2009-1776

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Finanzhaushaltgesetz

c.

das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL);

d.

das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT).

Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:

2

a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

3

Art. 59 Abs. 2 und 3 (neu) 2

Sie ist befugt: a.

die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: 1. vor Zivil- und Schiedsgerichten, 2. zur Einreichung von Adhäsionsklagen, 3. in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;

b.

auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;

c.

bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlichrechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.

Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:

3

a.

Nachlassverträgen zustimmen;

b.

Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.

II Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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III Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 Art 48 Sachüberschrift Förderung der Berufspädagogik; Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Institut) Art. 48a (neu) Gewerbliche Leistungen Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

1

a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

2

2. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19924 Art. 8a (neu)

Gewerbliche Leistungen

Die Nationalbibliothek kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

1

a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement des Innern kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

2

3 4

SR 412.10 SR 432.21

7244

Finanzhaushaltgesetz

3. Bundesgesetz vom 8. März 19605 über die Nationalstrassen Art. 61b (neu) Ib. Gewerbliche Leistungen

Das Bundesamt kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

1

a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

4. Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 20066 Art. 9 Abs. 2 2

Die Forderungen gegenüber dem Bund werden nicht verzinst.

Art. 11 Abs. 2 und 3 2

5 6

Die Erfolgsrechnung weist aus: a.

als Ertrag: 1. die Einlagen nach Artikel 2, 2. die Aktivierung der Nationalstrassen im Bau nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b, 3. die Aktivierung der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs;

b.

als Aufwand: 1. die Entnahmen für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2, 2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.

SR 725.11 SR 725.13

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3

Die Bilanz weist aus: a.

unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen;

b.

unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.

5. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19987 Art. 115 Abs. 2 Aufgehoben Art. 147 Abs. 3 Aufgehoben Art. 177b (neu)

Gewerbliche Leistungen

Das Bundesamt, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

1

a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

2

6. Bundesgesetz vom 9. Juni 19778 über das Messwesen Art. 17 Bst. h Aufgehoben Art. 17a (neu) Gewerbliche Leistungen Das METAS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

1

7 8

a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

SR 910.1 SR 941.20

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Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

2

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