Bundesbeschluss

Entwurf

über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum 2010­2012 in Davos und weitere Sicherheitsmassnahmen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20092, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Armee mit einem Maximalbestand von 5000 Angehörigen der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum 2010­2012 (WEF 10­12) in Davos wird genehmigt.

Art. 2 Der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden anlässlich des WEF 2010 dauert längstens vom 18. Januar bis zum 1. Februar 2010 (maximal 15 Tage).

Art. 3 Der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden anlässlich der Jahrestreffen WEF 2011 und des WEF 2012 wird bezüglich der Aufgaben, des Kräfteansatzes (maximal 5000 Angehörige der Armee im Assistenzdienst) und der Assistenzdienstdauer (maximal 15 Tage) im gleichen Rahmen und Umfang wie für das WEF 2010 gutgeheissen.

Art. 4 Unmittelbar finanzwirksame Leistungen des VBS zugunsten der zivilen Behörden, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Assistenzdiensteinsatz der Armee im Rahmen der Sicherheitsmassnahmen stehen, werden beim Kanton Graubünden nach der Verordnung vom 8. November 20063 über die Gebühren des VBS bzw. nach den Weisungen des VBS vom 30. November 2006 über die gewerblichen Leistungen eingefordert.

1 2 3

SR 510.10 BBl 2009 1891 SR 172.045.103

2008-3006

1905

Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum 2010­2012 in Davos und weitere Sicherheitsmassnahmen. BB

Art. 5 Zusätzliche Betriebsaufwendungen des VBS, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Assistenzdiensteinsatz der Armee stehen, werden dem Kanton Graubünden nach der Verordnung vom 8. November 20064 über die Gebühren des VBS bzw.

nach den Weisungen des VBS vom 30. November 2006 über die gewerblichen Leistungen verrechnet.

Art. 6 Das VBS erstattet den Sicherheitspolitischen Kommissionen des National- und Ständerates jeweils vor und nach den WEF 2010­2012 Bericht über den Einsatz der Armee.

Art. 7 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

4

SR 172.045.103

1906