Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Berisha Marjan, aus Kosovo, geb. 24. Januar 1961, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Franklin Sedaj aus Kosovo; 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 300 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

3.

Die Vernehmlassung der Vorinstanz (inkl. act. Nrn. 30 und 35 der IVAkten) vom 30. Juni 2009 kann vom Beschwerdeführer am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, Schwarztorstrasse 59, Bern, eingesehen werden.

Dieser erhält Gelegenheit, allfällige Bemerkungen (eine Replik) und entsprechende Beweismittel innert der gleichen Frist einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach dessen Notifikation im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

21. Juli 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5430

2009-1744