Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Ursa Beheer B.V., Holland ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2008 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2009 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2008 wird aufgehoben, und der Widerspruch wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Internationalen Marke Nr. 928 286 in der Schweiz lediglich Schutz für «Naturharze im Rohzustand sowie Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler» (Klasse 2) zu gewähren.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von 4000 Franken werden im Umfang von 1000 Franken der Beschwerdeführerin (mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von 4500 Franken verrechnet) und im Umfang von 3000 Franken der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Restbetrag von 3500 Franken wird der Beschwerdeführerin nach Versand des vorliegenden Urteils überwiesen.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten des erstinstanzlichen Widerspruchsverfahrens in der Höhe von 600 Franken sowie eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren von insgesamt 2500 Franken (inkl. allfällige MWST) zu bezahlen.

4.

Das Schreiben der Vorinstanz vom 2. Februar 2009 wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.

7. April 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung II

2009-0815

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