Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 10138 Widersprechende Arqule Inc., 200 Boston Avenue, Suite 3600, Medford (MA 02155), USA, CH-Marke Nr. 446 431 «ARQULE» gegen Widerspruchsgegnerin Glaxo Group Limited, Glaxo Wellcome House, Berkeley Avenue, Greenford, Middlesex UB6 0NN, Grossbritannien, IR-Marke Nr. 971 274 «AIRQUEL» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 5. August 2009 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

5. August 2009

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

5770

2009-1915