Allgemeinverfügung über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) vom 18. Dezember 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 41 Absatz 6 der Verordnung vom 28. Februar 20011 über Pflanzenschutz (PSV), verfügt: 1. Definition Im Sinne dieser Verfügung bezeichnet der Ausdruck: a.

spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp.

und Ulmus spp;

b.

Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss Definition nach der einschlägigen internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO2;

c.

Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch einschliesslich die Überseegebiete von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

2. Einfuhr aus Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1, Absatz 1 und 23 Absatz 1 PSV: sollen spezifizierte Pflanzen aus Drittländern, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, in die Schweiz eingeführt werden, so darf die Einfuhr nur dann erfolgen, wenn die spezifizierten Pflanzen: a.

den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäss Anhang Abschnitt I Ziffer 1 entsprechen;

b.

anlässlich der Kontrolle nach Artikel 10 PSV gemäss Anhang Abschnitt I Ziffer 2 auf Anoplophora chinensis (Forster) untersucht und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden.

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SR 916.20 International Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) No. 5: Glossary of phytosanitary terms des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, FAO, Rom.

2008-3114

3. Einfuhr aus Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft Sollen spezifizierte Pflanzen aus der europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, ist darauf zu achten, ob sie aus Gebieten stammen, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermassen auftritt. Falls dies zutrifft, darf die Einfuhr nur dann erfolgen, wenn die spezifizierten Pflanzen: a.

aus abgegrenzten Gebieten gemäss der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission3 kommen;

b.

den besonderen Bedingungen gemäss Anhang Abschnitt II entsprechen.

4. Inverkehrbringen spezifizierter Pflanzen Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gemäss Absatz 3 stammen, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäss Anhang Abschnitt II Ziffer 1 entsprechen.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Absatz 2 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäss Anhang Abschnitt II Ziffer 2 entsprechen.

5. Überprüfung Diese Verfügung wird spätestens am 31. Juni 2009 überprüft.

6. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19684 die aufschiebende Wirkung entzogen.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

18. Dezember 2008

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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Amtsblatt Nr. L 300 der Europäischen Union vom 11.11.2008, Seite 36.

SR 172.021

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Anhang (Abs. 2­4)

Abschnitt I: Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in Drittländern 1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffer 9, 9.2 und 18 PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, ein Zeugnis gemäss Artikel 8 Absatz 1 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses gemäss Artikel 8 Absatz 2 PSV wird angegeben, dass: a.

die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das die Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder

b.

die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde, i) und der bei der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden; und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben, ­ in der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder ­ in der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Untersuchungen auf das Auftreten von Anoplophora chinensis (Forster) oder auf entsprechende Anzeichen durchgeführt werden.

Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Pufferzone wieder schadorganismenfrei wird; und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschliessen.

2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Ziffer 1 eingeführt werden sollen, werden am Ort der Einfuhr gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV oder an einem anderen geeignetem Standort gemäss Artikel 10 Absatz 6 PSV gründlich untersucht. Durch die Untersuchung wird sichergestellt, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis 280

(Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Untersuchung kann eine destruktive Probenahme einschliessen. Genügen die spezifizierten Pflanzen den Importanforderungen, stellt das Bundesamt für Landwirtschaft einen Pflanzenpass gemäss Artikel 21 Absatz 1 PSV aus.

Abschnitt II: Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der europäischen Gemeinschaft Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten im Sinne von Absatz 3 stammen, dürfen nur eingeführt werden, wenn ihnen ein EG-Pflanzenpass nach der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission5 erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor dem Inverkehrbringen mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, i)

der nach der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission6 registriert ist; und

ii)

der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden; gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschliessen; und

iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben, ­ in der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand; oder ­ in der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone umgeben war, die einen Umkreis über die Grenze der Befallszone hinaus von mindestens zwei Kilometern umfasste und in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Untersuchungen auf das Auftreten von Anoplophora chinensis (Forster) oder auf entsprechende Anzeichen durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Pufferzone wieder schadorganismenfrei wird.

Abschnitt III: Bedingungen für das weitere Inverkehrbringen 1. Spezifizierte Pflanzen, die aus Drittländern, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, eingeführt wurden, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der Pflanzenpass gemäss Abschnitt I Ziffer 2 oder ein Austauschpass gemäss Artikel 22 PSV beiliegt.

2. Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der europäischen Gemeinschaft im Sinne von Abschnitt II eingeführt wurden, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der EG-Pflanzenpass gemäss Abschnitt II oder ein Austauschpass gemäss Artikel 22 PSV beiliegt.

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Amtsblatt Nr. L 4 der Europäischen Union vom 08.01.1993, Seite 22.

Amtsblatt Nr. L 344 der Europäischen Union vom 26.11.1992, Seite 38.

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