zu 16.457 Parlamentarische Initiative Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 18. August 2017 Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 18. August 2017 betreffend die parlamentarische Initiative 16.457 «Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. Oktober 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit dem Parlamentsgesetz vom 13 Dezember 20021 (ParlG) wurde das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19622 abgelöst.

Im ParlG werden eine Vielzahl von Verfahren und Beratungsgegenständen geregelt, die komplexe Fragestellungen aufwerfen. Diese Tatsache und die Intensivierung der politischen Auseinandersetzung in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass das ParlG seit seinem Inkrafttreten bereits mehrmals revidiert wurde.

Neben Revisionen von einzelnen Bestimmungen hat das Parlament am 21. Juni 20133 im Rahmen der parlamentarischen Initiative 10.440 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-SR) «Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes»4 eine Sammelvorlage für verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts verabschiedet.

Nach dem Inkrafttreten der erwähnten Sammelvorlage am 25. November 2013 hat sich gezeigt, dass in gewissen Bereichen weiterer Änderungsbedarf besteht. Die Staatspolitischen Kommissionen haben an ihren Sitzungen vom 25. August und vom 1. September 2016 beschlossen, die vorliegende Sammelvorlage auszuarbeiten, die verschiedene Vorschläge erfasst. Später wurden weitere Themenbereiche in die Arbeiten einbezogen.

Weitere parlamentarische Initiativen im Bereich des Parlamentsrechts, die möglicherweise stark umstritten sind, werden hingegen gegebenenfalls mit separaten Vorlagen umgesetzt werden, um das Scheitern der Sammelvorlage zu vermeiden5.

Am 18. August 2017 verabschiedete die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-NR) die Sammelvorlage, welche Entwürfe zur Änderung des ParlG, der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20036 (ParlVV) und des Geschäftsreglements des Nationalrates vom 3. Oktober 20037 (GRN) umfasst.

1 2 3 4 5

6 7

SR 171.10 AS 1962 773 AS 2013 3687 BBl 2011 6793 15.438 s Pa.Iv. Berberat. Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament; 15.433 n Pa.Iv. (Caroni) Moret. Transparenz über die Mandate von Lobbyisten im Bundeshaus; 16.456 s Pa.Iv. SPK-SR. Kündigung und Änderung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten; 14.422 n Pa.Iv. Aeschi Thomas. Einführung des Verordnungsvetos; 16.402 n Pa.Iv. Fraktion RL. Legislaturplanung. Vermeidung unnötiger Kosten im Parlamentsbetrieb; 16.425 n Pa.Iv. Kommission 16.016-NR. Legislaturplanung. Verfahrensänderung; 16.426 n Pa.Iv. Kommission 16.016-NR. Erwähnung von im Parlament hängigen Vorlagen in der Legislaturplanung.

SR 171.115 SR 171.13

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Im Wesentlichen sieht die Vorlage drei Änderungen von grösserer Tragweite vor: ­

Die Offenlegungspflichten der Ratsmitglieder sollen erweitert werden (Art. 11 E-ParlG). Neu sollen die Ratsmitglieder auch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber angeben müssen.

­

Unterlagen der Kommissionen sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können (Art. 47a E-ParlG, Art. 8 E-ParlVV). Die Kommissionsunterlagen sollen grundsätzlich klassifiziert werden. Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, können sie jedoch entklassifiziert werden. Davon ausgenommen sind die Kommissionsprotokolle; sie sollen weiterhin nicht öffentlich zugänglich sein.

­

Der elektronische Zugang zu den Protokollen und weiteren Unterlagen der Kommissionen im Extranet soll für die Ratsmitglieder und ihre persönlichen Mitarbeitenden erheblich erweitert werden.

Daneben werden weitere Änderungen vorgeschlagen. Aus Sicht des Bundesrates ist insbesondere die neue Regelung in Artikel 81 E-ParlG und die damit zusammenhängende Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19768 über die politischen Rechte (BPR) zu erwähnen, wonach zu Bundesbeschlüssen über eine Volksinitiative keine Schlussabstimmung mehr durchgeführt wird. Ferner soll die Redaktionskommission der eidgenössischen Räte in Artikel 99 Absatz 2 E-ParlG ermächtigt werden, offensichtliche Übersetzungsfehler in Volksinitiativen zu berichtigen und die nötigen formellen Anpassungen vorzunehmen, um die vorgeschlagene Verfassungsänderung einzuordnen. Schliesslich soll der Katalog der in den Botschaften des Bundesrates zuhanden des Parlaments zu machenden Angaben erweitert werden (Art. 141 Abs. 2 Bst. abis, ater, e, f, gbis und gter E-ParlG).

2

Stellungnahme des Bundesrates

Aus der Sicht des Bundesrates ist es in erster Linie Sache des Parlaments, wie es seine Organisation und seine Verfahren verbessern will. Soweit die Anpassungsvorschläge rein parlamentsinterne Regelungen betreffen und die Stellung von Bundesrat und Bundesverwaltung nicht berühren, verzichtet der Bundesrat auf eine Stellungnahme. Hingegen äussert er sich zu Vorschlägen, die Auswirkungen über das Parlament hinaus haben und Bundesrat und Bundesverwaltung betreffen.

2.1

Parlamentsgesetz

Offenlegungspflichten (Art. 11 E-ParlG) Der Bundesrat begrüsst es im Sinne der Transparenz grundsätzlich, dass die Offenlegungspflichten der Ratsmitglieder in Artikel 11 ParlG erweitert und insbesondere auch auf die Angabe der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgedehnt werden 8

SR 161.1

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sollen. Die Ausgestaltung der Offenlegungspflichten ist indessen Sache des Parlaments, weshalb sich der Bundesrat dazu nicht äussert.

Klassifizierung der Protokolle und weitere Unterlagen (Art. 47a E-ParlG) Für den Bundesrat ist sehr wichtig, dass die Kommissionsprotokolle weiterhin nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Würde der öffentliche Zugang zu den Protokollen gewährt, so könnten sich die Mitglieder des Bundesrates nicht mehr so frei, wie sie dies heute im vertraulichen Rahmen tun, zu Beratungsgegenständen äussern.

Insofern begrüsst es der Bundesrat, dass Artikel 47a Absatz 1 E-ParlG die Klassifizierung der Kommissionsprotokolle und weiterer nicht öffentlicher Unterlagen vorsieht und für die Kommissionsprotokolle in Absatz 2 die Entklassifizierung beziehungsweise die Gewährung des öffentlichen Zugangs ausschliesst.

Aufgaben und Verfahren der Redaktionskommission (Art. 57 E-ParlG) Mit Artikel 57 Absatz 1bis E-ParlG wird neu die Redaktionskommission ausdrücklich als zuständig bezeichnet für die Berichtigung von Erlassen, die nicht der Schlussabstimmung unterstehen. Der Bundesrat ist damit einverstanden, in dieser Weise die Zuständigkeit für die Berichtigung von einfachen Bundesbeschlüssen zu klären.

Gleichzeitig beantragt er, Artikel 10 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 (PublG) mit einem Verweis auf Artikel 57 Absatz 1bis E-ParlG zu ergänzen.

Damit werden auch im PublG die Zuständigkeiten für die Berichtigung von einfachen Bundesbeschlüssen, die in der Amtlichen Sammlung oder im Bundesblatt publiziert werden, klar geregelt.

Schlussabstimmung (Art. 81 E-ParlG) Der Bundesrat hat sich im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative 07.400 der SPK-NR «Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen» bereits einmal dazu geäussert, ob beim Bundesbeschluss über eine Volksinitiative auf die Schlussabstimmung verzichtet werden soll. Er schloss sich damals dem Nationalrat an, der dieses Vorhaben mit 107:61 Stimmen ablehnte10. Nach Ansicht des Bundesrates besteht kein Anlass, die Frage zum heutigen Zeitpunkt anders zu beurteilen. Die Schlussabstimmung über eine Volksinitiative setzt einen klaren Schlusspunkt der parlamentarischen Beratungen. Sie erlaubt ein einfaches Monitoring des Verfahrens von aussen und führt dazu, dass die Frist für einen Rückzug bei allen Volksinitiativen,
die in der gleichen Session fertig beraten werden, gleichzeitig zu laufen beginnt. Im Übrigen sollte die Beratung einer Volksinitiative erst dann abgeschlossen werden, wenn die Mitglieder von National- und Ständerat wissen, ob die Bundesversammlung einer Volksinitiative mit einem Gegenprojekt entgegenkommen will. Bei direkten Gegenentwürfen gewährleistet dies Artikel 101 Absätze 2 und 3 ParlG, wonach über die Abstimmungsempfehlung erst dann Beschluss gefasst wird, wenn über den Gegenentwurf entschieden ist. Bei indirekten Gegenvorschlägen fehlt ein 9 10

SR 170.512 AB 2008 N 859 ff. Für die ständerätliche Debatte siehe AB 2008 S 715 f.

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entsprechender Mechanismus, und es wäre folglich denkbar, dass die Volksinitiative fertig beraten wird, bevor Gewissheit über das Zustandekommen des indirekten Gegenvorschlags besteht.

Die bestehenden Abstimmungsfristen für Volksinitiativen von 10 beziehungsweise 16 Monaten (Art. 75a BPR) beginnen heute mit dem Moment der Schlussabstimmung zu laufen. Damit ist in jedem Fall sichergestellt, dass dem Bundesrat zwei Blanko-Abstimmungstermine zur Ansetzung der Volksabstimmung über Volksinitiativen zur Disposition stehen. Diese Möglichkeit ist wichtig, damit der Bundesrat Vorlagen, die sich materiell widersprechen, gestaffelt zur Abstimmung bringen kann. Der vorliegende Entwurf sieht nun ­ wegen des Verzichts auf die Schlussabstimmung ­ vor, dass die Abstimmungsfristen bereits während der Session zu laufen beginnen. In der Praxis könnte dieser frühere Beginn des Fristenlaufs in seltenen Konstellationen dazu führen, dass dem Bundesrat nur ein Termin für die Volksabstimmung zur Verfügung steht. Dies liesse sich leicht verhindern, wenn die Frist für die Anordnung der Volksabstimmung wie bisher am Ende der Session, in der die Bundesversammlung die Volksinitiative fertig behandelt, zu laufen beginnt. Mindestens eventualiter wäre deshalb Artikel 75a E-BPR dahingehend abzuändern.

Unabänderbarkeit von Volksinitiativen (Art. 99 E-ParlG) Abs. 1 Die SPK-NR möchte die heutige italienische Fassung von Artikel 99 Absatz 1 ParlG («... sottoposta al voto del Popolo e dei Cantoni ...») ändern, da mit dem italienischen Text Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung ausgeschlossen seien; diese werden, wenn sie von der Bundesversammlung abgelehnt werden, nur dem Volk ­ und nicht auch den Ständen ­ zur Abstimmung unterbreitet (vgl.

Art. 103 Abs. 2 ParlG). Die Auslegung der SPK-NR ist an sich möglich, aus folgenden Gründen aber nicht richtig: ­

systematische Einordnung der Bestimmung: Artikel 99 Absatz 1 ParlG befindet sich im 2. Abschnitt in Buchstabe a «Gemeinsame Bestimmungen»; die Bestimmungen in diesem Abschnitt betreffen also beide Arten von Volksinitiativen;

­

die Struktur der Bestimmung: Artikel 99 Absatz 1 ParlG betrifft die Form, in der die Volksinitiativen dem Souverän unterbreitet werden müssen (unabhängig davon, ob es das doppelte Mehr braucht oder nicht);

­

der Wortlaut der Bestimmung: Mit der Formulierung im Italienischen («... deve essere sottoposta al voto del Popolo e dei Cantoni in tutte le sue parti valide, nel loro tenore originale») ist der Inhalt der Bestimmung, also die Unabänderbarkeit des Textes einer Volksinitiative, auf beiden Arten von Volksinitiativen anwendbar, diejenigen, bei denen es das Volks- und das Ständemehr braucht, und diejenigen, bei denen es nur das Volksmehr braucht;

­

unmittelbarer Kontext der Bestimmung: Es geht aus dem Text nicht immer klar hervor, ob «votazione popolare» (Volksabstimmung) eng im Sinne von «voto del Popolo» (Abstimmung durch das Volk) oder weit im Sinne von 6869

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«voto del Popolo e dei Cantoni» (Abstimmung durch Volk und Kantone) zu verstehen ist. Die Sachüberschrift von Artikel 103 ParlG «Parere dell'Assemblea federale e votazione popolare» (Stellungnahme und Volksabstimmung) in Verbindung mit Absatz 2 desselben Artikels könnte so verstanden werden, dass sich hier «votazione popolare» nur auf die Abstimmung durch das Volk («voto del Popolo») bezieht.

Abs. 2 Die geplante Ergänzung von Artikel 99 Absatz 2 ParlG hält am wichtigen Grundsatz fest, wonach eine Volksinitiative so, wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten ist. Der Bundesrat begrüsst, dass sich der Entwurf auf die Präzisierung und Klärung dieses Grundsatzes beschränkt.

Der Entwurf sieht vor, die gegenwärtige Praxis gesetzlich zu verankern, nach der die Redaktionskommission offensichtliche Übersetzungsfehler in Volksinitiativen berichtigen kann. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Zuständigkeit der Redaktionskommission für solche Berichtigungen sachlich richtig. Allerdings werden gemäss Praxis neben dem Initiativkomitee auch die involvierten Stellen der Bundesverwaltung vor einer allfälligen Berichtigung konsultiert. Dieser Einbezug ist beizubehalten. Insbesondere die Bundeskanzlei kann anhand interner Akten hilfreiche Auskünfte zur Entstehung der Übersetzung geben. Ein offensichtlicher Übersetzungsfehler sollte erst dann angenommen werden, wenn alle involvierten Bundesstellen sowie das Initiativkomitee übereinstimmend zur gleichen Beurteilung gelangt sind.

Der vorliegende Entwurf bildet die gegenwärtige Praxis in einer anderen Hinsicht nur punktuell ab. Je nach Zeitpunkt der Entdeckung des offensichtlichen Übersetzungsfehlers kennt die Praxis unterschiedliche Massnahmen.11 Obschon die Berichtigung offensichtlicher Übersetzungsfehler bei zustandegekommenen Volksinitiativen der Redaktionskommission vorbehalten sein soll, bleiben solche Berichtigungen durch die Bundeskanzlei möglich, wenn sich eine Volksinitiative in einem sehr frühen Stadium der Unterschriftensammlung befindet.12 Ausserdem ist es auch möglich, dass der Bundesrat nach Abschluss der Behandlung der Volksinitiative im Parlament einen offensichtlichen Übersetzungsfehler feststellt; er kann in den Abstimmungserläuterungen auf diesen hinweisen.

Gemäss dem Entwurf soll überdies die Zuständigkeit der Redaktionskommission für
allenfalls notwendige formelle Anpassungen gesetzlich verankert werden. Dabei ist zu bedenken, dass die korrekte Einordnung von Bestimmungen einer Volksinitiative in die Verfassung letztlich erst im Zeitpunkt von deren Annahme durch Volk und Stände beurteilt werden kann. Bei Abschluss der parlamentarischen Beratung einer Volksinitiative ist möglicherweise nicht hinreichend klar, wie sich der Stand der Verfassung zum Zeitpunkt der Volksabstimmung über die Volksinitiative präsentieren wird. Gemäss Entwurf soll die Redaktionskommission die nötigen formellen Anpassungen bei der «vorgeschlagene[n] Verfassungsänderung» vornehmen kön11 12

Vgl. dazu Wegleitung zum Umgang mit offensichtlichen Übersetzungsfehlern bei Volksinitiativen, VPB 2/2016, S. 48 f.

Vgl. dazu die Ausführungen in der Wegleitung zum Umgang mit offensichtlichen Übersetzungsfehlern bei Volksinitiativen, VPB 2/2016, S. 48, Ziff. 6.1.

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nen. Solche Anpassungen müssen nötigenfalls auch zum Zeitpunkt der Annahme einer Volksinitiative durch Volk und Stände möglich sein. Es geht dann allerdings nicht mehr um die formelle Anpassung der Initiative, sondern um die formelle Einordnung der angenommenen Verfassungsbestimmung. Das Initiativkomitee kann bezüglich der formellen Anpassungen angehört werden, doch muss die Beurteilung durch die Redaktionskommission nach objektiven Kriterien erfolgen. Daher sollte die Bundesverwaltung, namentlich die Bundeskanzlei, vor der Anordnung formeller Anpassungen und im Hinblick auf die sich stellenden gesetzestechnischen Fragen ebenfalls konsultiert werden.

Botschaften zu Erlassentwürfen (Art. 141 E-ParlG) Artikel 141 Absatz 2 ParlG enthält neben der Pflicht des Bundesrates, in der Botschaft den Erlassentwurf zu begründen und zu kommentieren, einen umfangreichen Katalog von Themen, die der Bundesrat in seiner Botschaft in der Regel behandeln muss. Die SPK-NR schlägt nun mit den Buchstaben abis, ater, gbis und gter eine erhebliche Erweiterung dieses Katalogs vor. Zudem sollen die Buchstaben e und f angepasst werden.

Mit den in die Botschaft aufzunehmenden Ausführungen nach den Buchstaben abis, ater und gbis soll der Überregulierung entgegengewirkt werden. Buchstabe gter sieht vor, dass in den Botschaften eine Abschätzung der Folgen der Erlassentwürfe auf die Anforderungen an die Informations- und Kommunikationstechnologie vorgenommen wird.

Der Bundesrat weist daraufhin, dass die zusätzlichen Anforderungen an die Botschaft nach Artikel 141 Absatz 2 E-ParlG zusätzliche Folgeabschätzungen bedingen werden, was in jedem Fall zu erheblichen Mehrkosten in der Bundesverwaltung führen wird.

Der Bundesrat bedauert es sodann, dass in den überarbeiteten Buchstaben e und f über die finanzpolitischen Auswirkungen mit den Angaben zur Art und Weise der Kostendeckung einer Aufgabe sowie zum Verhältnis von Kosten und Nutzen wichtige Aspekte fehlen. Im Bericht der SPK-NR wird leider nicht näher erläutert, weshalb diese Aspekte gestrichen werden sollen. Der Bundesrat ist auch bei einer Umsetzung der Buchstaben e und f von Artikel 141 Absatz 2 E-ParlG gewillt, an den beiden Aspekten der Kostendeckung und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses im Rahmen des Botschaftsleitfadens13 festzuhalten. Ferner möchte der Bundesrat darauf
aufmerksam machen, dass der Begriff «Einhaltung der Schuldenbremse» in Buchstabe e unglücklich gewählt ist. Die Schuldenbremse dient der Gesamtsteuerung des Haushalts und deren Einhaltung kann nicht anhand einzelner Vorlagen begründet oder beurteilt werden. Der Bundesrat empfiehlt, Buchstabe e diesbezüglich noch einmal zu überprüfen.

Der Bundesrat weist im Übrigen darauf hin, dass der Botschaftsleitfaden in Bezug auf mehrere der in Artikel 141 Absatz 2 E-ParlG neu aufgeführten Punkte bereits heute verlangt, dass sich Botschaften dazu äussern.

13

Der Botschaftsleitfaden ist abrufbar unter www.bk.admin.ch > Dokumentation > Sprachen > Deutschsprachige Dokumente > Leitfaden für Botschaften des Bundesrates

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2.2

Änderung des Vernehmlassungsgesetzes

Anforderungen an die Erläuterung des Vorhabens (Art. 6a E-VlG) Auch der Bundesrat ist der Ansicht, dass für die Begründung des Vernehmlassungsentwurfs dieselben Anforderungen gelten sollten wie für die Begründung eines Erlassentwurfs in der Botschaft des Bundesrates an das Parlament. Insofern kann sich der Bundesrat mit der gesetzlichen Verankerung des Verweises auf Artikel 141 ParlG betreffend die Anforderungen an einen erläuternden Bericht zu einer Vernehmlassungsvorlage in Artikel 6a des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200514 einverstanden erklären. Er möchte aber auf den geltenden Artikel 8 Absatz 5 der Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 200515 hinweisen. Diese Bestimmung hält bereits heute fest, dass die Vorgaben für Inhalt und Gliederung von Botschaften des Bundesrates für den erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage sinngemäss gelten.

2.3

Parlamentsverwaltungsverordnung

Klassifizierung (Art. 5a E-ParlVV) Der Bundesrat begrüsst es, dass die Kommissionsprotokolle als «intern» klassifiziert werden.

Extranet (Art. 6a, 6b und 6c E-ParlVV) Um die Zugriffsrechte im Extranet zu erweitern, hat die SPK-NR die vom Büro des Nationalrats im Jahre 2014 zurückgezogene Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 13.403 «Extranet. Zugang für Ratsmitglieder»16 übernommen und schlägt nun entsprechende Anpassungen in der ParlVV vor. In seiner Stellungnahme vom 20. November 201317 äusserte sich der Bundesrat ablehnend zur Ausweitung der Zugriffsrechte. Der Bundesrat legt nach wie vor grossen Wert auf die Sicherstellung der Nicht-Öffentlichkeit der Kommissionsprotokolle. Er begrüsst es auch dieses Mal ausdrücklich, dass die Zugriffsrechte im Bereich der Oberaufsicht nicht ausgeweitet werden. Im Übrigen ist die Regelung der Zugriffsrechte auf das Extranet Sache des Parlaments, weshalb er auf einen Änderungsantrag verzichtet.

[Veröffentlichung] weiterer Unterlagen (Art. 8 E-ParlVV) Der Bundesrat begrüsst es, dass die Befugnis der Kommissionen nach Artikel 47a Absatz 2 E-ParlG, mit Ausnahme der Kommissionsprotokolle ihre Unterlagen öffentlich zugänglich zu machen, in der ParlVV umgesetzt wird. Damit werden die Voraussetzungen für eine möglichst einheitliche Praxis geschaffen.

14 15 16 17

SR 171.061 SR 171.061.1 BBl 2013 8921 BBl 2013 8935

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Artikel 8 E-ParlVV ist jedoch aus Sicht des Bundesrates in zwei Punkten anzupassen. Zum einen sind klassifizierte Unterlagen vor beziehungsweise mit dem Entscheid über die Veröffentlichung zu entklassifizieren. Das bedeutet, dass jeweils zwischen dem Entscheid über die Entklassifizierung und dem Entscheid über die Veröffentlichung zu unterscheiden ist. Artikel 8 E-ParlVV ist entsprechend anzupassen.

Der Bundesrat begrüsst es, dass die Verfasserinnen und Verfasser der Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 4 E-ParlVV vor der Veröffentlichung angehört werden. Hingegen ist der Katalog der Unterlagen, deren Veröffentlichung die Zustimmung der Verfasserinnen und Verfasser bedarf, aus Sicht des Bundesrates nicht vollständig.

Hat die Kommission von der Bundesverwaltung Unterlagen erhalten, auf die sie zwar nach Artikel 150 Absatz 2 ParlG Anspruch hat, die jedoch klassifiziert sind, so muss die Verfasserin oder der Verfasser der Unterlage der Entklassifizierung und Veröffentlichung zustimmen. Dabei ist insbesondere an als «intern» klassifizierte Unterlagen zu denken, die vom Anspruch nach Artikel 150 Absatz 2 ParlG nicht ausgenommen sind. Artikel 8 Absatz 4 E-ParlVV ist entsprechend anzupassen.

2.4

Geschäftsreglement des Nationalrates

Sitzungszeiten (Art. 34 E-GRN) Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e E-GRN sieht vor, dass der Nationalrat am Freitag der dritten Sessionswoche nicht mehr nur bis 11.00 Uhr, sondern während der ganzen auch an anderen Vormittagen üblichen Sitzungszeit tagen soll. Nach der Mehrheit der SPK-NR dauert die Sitzung demnach neu bis 13.15 Uhr. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat daran, dass am letzten Sessionstag regelmässig eine Sitzung des Bundesrates stattfindet. Der Bundesrat erwartet, dass darauf Rücksicht genommen wird, wenn künftig am Freitag der letzten Sessionswoche auch Geschäfte traktandiert werden sollten, die eine Anwesenheit von Mitgliedern des Bundesrates erfordern.

3

Anträge des Bundesrates

Im Sinne der vorstehenden Überlegungen stellt der Bundesrat folgende Anträge:

Vorlage A I

Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200218 Art. 81 Abs. 1 Bst. c 18

SR 171.10

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1

Eine Schlussabstimmung wird durchgeführt über: c.

einen Bundesbeschluss, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht.

Art. 99 Abs. 1 und 2 zweiter Satz 1

Streichen

... Die Kommission gibt dem Initiativkomitee und der Bundesverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

II

1. Bundesgesetz vom 17. Dezember 197619 über die politischen Rechte Art. 73a Abs. 2 Streichen Art. 75a Abs. 1 Streichen Eventualantrag zu Art. 75a Abs. 1: Art. 75a Abs. 1 Bst. a Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative der Volksabstimmung innert zehn Monaten: 1

a.

nach Abschluss der Session, in der die Bundesversammlung die Beratung der Abstimmungsempfehlung abschliesst;

1a. Publikationsgesetz vom 18. Juni 200420 Art. 10 Abs. 2 Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gelten Artikel 57 Absatz 1bis und 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200221.

2

19 20 21

SR 161.1 SR 170.512 SR 171.10

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Vorlage B Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 200322 Art. 8 Abs. 3 erster Satz, 4 sowie 5 Einleitungssatz und Bst. c Die Kommission kann wichtige Unterlagen nach Absatz 1 entklassifizieren und veröffentlichen, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. ...

3

Vor einer Entklassifizierung nach Absatz 3 wird die Verfasserin oder der Verfasser der Unterlage angehört.

4

Die Veröffentlichung folgender Unterlagen bedarf der Zustimmung der Verfasserin oder des Verfassers: 5

c.

22

Unterlagen, die durch die Verfasserin oder den Verfasser klassifiziert worden sind.

SR 171.115

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