Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2010

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20091, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 9 Absatz 2, 13 Absatz 3 Buchstabe a, 23 Buchstabe f, 33 Absatz 1 Buchstabe c, 105 Absatz 2, 155 Absatz 1 und 216 Absatz 2 wird der Ausdruck «elterliche Gewalt» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch den Ausdruck «elterliche Sorge» ersetzt.

1

In Artikel 9 Absatz 2 wird zudem der Ausdruck «dieser Gewalt» durch den Ausdruck «der elterlichen Sorge» ersetzt.

2

Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36 Abs. 1 und 2) berechnet.

Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag:

3

1 2

BBl 2009 4729 SR 642.11

2009-0910

6667

Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. BG

Art. 33 Abs. 3 Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 9100 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

3

Art. 35 Abs. 1 Bst. a 1

Vom Einkommen werden abgezogen: a.

5600 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2005) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

Art. 36 Abs. 2 Einleitungssatz und 2bis Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:

2

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 226 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

Art. 38 Abs. 2 und 3 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 Absätze 1 und 2 berechnet.

2

3

Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Art. 212 Abs. 2bis Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

2bis

6668

Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. BG

Art. 213 Abs. 1 Bst. a 1

Vom Einkommen werden abgezogen: a.

6100 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2004) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

Art. 214 Abs. 2 Einleitungssatz und 2bis Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:

2

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 250 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 3 Absatz 3, 7 Absatz 4 Buchstabe g, 9 Absatz 2 Buchstabe c und 54 Absatz 2 wird der Ausdruck «elterliche Gewalt» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch den Ausdruck «elterliche Sorge» ersetzt.

1

In Artikel 3 Absatz 3 wird zudem der Ausdruck «dieser Gewalt» durch den Ausdruck «der elterlichen Sorge» ersetzt.

2

Art. 9 Abs. 2 Bst. l 2

Allgemeine Abzüge sind: l.

3

die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

SR 642.14

6669

Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. BG

Art. 11 Abs. 1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.

1

Art. 72c Aufgehoben Art. 72l

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 25. September 2009

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2009 dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l an.

1

Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Ständerat, 25. September 2009

Nationalrat, 25. September 2009

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20094 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2010

4

BBl 2009 6667

6670