Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Fazli Tafilaj, geb. 22. März 1957, Republik Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-5052/2009 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

3. November 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

7572

2009-2692