Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2010

Zivilgesetzbuch (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren) Änderung vom 25. September 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 16. November 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20082, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 111 A. Scheidung auf gemeinsames Begehren I. Umfassende Einigung

Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.

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Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.

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BBl 2008 1959 BBl 2008 1975 SR 210

2007-2876

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Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren

II Die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 wird wie folgt geändert: Art. 287

Anhörung der Parteien

Ist die Eingabe vollständig, so lädt das Gericht die Parteien zur Anhörung vor. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB5.

Art. 288 Abs. 2 erster Satz und 3 erster Satz Sind Scheidungsfolgen streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese kontradiktorisch fortgesetzt. ...

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Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage. ...

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2009

Ständerat, 25. September 2009

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20096 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2010

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SR ...; BBl 2009 21 SR 210 BBl 2009 6661

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