Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Firma Vritherm GmbH, Finkenweg 1, 70771 Leinfelden-Unteraichen, Deutschland: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte die Firma am 3. März 2009 aufgrund des am 11. April 2008 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikel 128 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG), der Artikel 86, 87 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG) sowie der Artikel 6 und 7 VStrR vom 22. März 1974 zu einer Busse von 3700 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 500 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen den Strafbescheid kann die betroffene Firma innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Einsprache erheben.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation im Bundesblatt.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art 21 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren/ VwVG; SR 172.021).

Wird innert Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. Art. 67 und 68 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht/VStrR; SR 313.0). N.B. Das Einspracheverfahren ist nicht unentgeltlich; die Kosten werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt (Art. 95 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht/VStrR; SR 313.0).

Gemäss Artikel 3 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung; SR 331) werden alle Verurteilten wegen Vergehen und Übertretungen mit einer Sanktion über 5000 Franken in das Strafregister eingetragen.

Die Firma Vritherm GmbH wird hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 4200 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Sektion Zollfahndung, Postfach 1018, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

17. März 2009

Zollkreisdirektion Schaffhausen: Sektion Zollfahndung

1400

2009-0592