Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Entwurf

(UWG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. September 20091, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19862 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt geändert: Art. 3 Bst. p, q und r (neu) Unlauter handelt insbesondere, wer: p.

mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, die Laufzeit des Vertrags, den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit sowie die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;

q.

für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;

r.

jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem).

Art. 8

Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise:

1 2

BBl 2009 6151 SR 241

2008-0590

6193

Unlauterer Wettbewerb. BG

a.

von der gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen; oder

b.

ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3­5 (neu) 2

Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen: c.

Aufgehoben

Nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann auch der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:

3

a.

das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind; oder

b.

die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.

Soweit der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat unter Nennung der entsprechenden Firmen die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen informieren.

4

Bei Klagen des Bundes ist dieses Gesetz im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das internationale Privatrecht zwingend anzuwenden.

5

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Kapitel: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen Gliederungstitel vor Art. 21

3a. Kapitel: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden Art. 21 (neu)

Zusammenarbeit

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:

1

a.

dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und

b.

die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.

2

3

SR 291

6194

Unlauterer Wettbewerb. BG

Art. 22 (neu)

Datenbekanntgabe

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäss Artikel 21 ausländischen Behörden und internationalen Organisationen oder Gremien Daten über Personen und Handlungen bekannt geben, namentlich über:

1

a.

Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind;

b.

den Versand von Werbeschreiben sowie sonstige Unterlagen, die ein unlauteres Geschäftsgebaren dokumentieren;

c.

die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;

d.

die Sperrung von Postfächern.

Sie können die Daten bekannt geben, wenn die Datenempfänger zusichern, dass sie Gegenrecht halten und die Daten nur zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens bearbeiten. Artikel 6 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19924 bleibt vorbehalten.

2

Handelt es sich beim Datenempfänger um eine internationale Organisation oder ein internationales Gremium, so können sie die Daten auch ohne Gegenrecht bekannt geben.

3

Art. 23 Abs. 3 (neu) 3

Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.

Art. 27 Abs. 2 Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mit.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

SR 235.1

6195

Unlauterer Wettbewerb. BG

6196