Deckung gemäss den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG (SR 741.01) (Art. 59 Abs. 4 der Verkehrsversicherungsverordnung; SR 741.31) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, erlassen: Verfügung vom 5. Mai 2009 Die Vorlage des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz zur Deckung des Aufwandes nach Artikel 76a Absatz 1 SVG, im Jahre 2010 nachstehende Beiträge zu erheben, wird genehmigt.

Nationales Versicherungsbüro

Nationaler Garantiefonds

Motorräder (Art. 59 Abs. 1 Bst. a VVV)

CHF 0.40

CHF 1.70

leichte Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. 1 Bst. b VVV)

CHF 0.80

CHF 3.40

schwere Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. 1 Bst. c VVV)

CHF 1.60

CHF 6.80

Mit Schreiben vom 31. März 2009 reichten das Nationale Versicherungsbüro Schweiz und der Nationale Garantiefonds Schweiz eine Tarifeingabe für die Beiträge NVB&NGF ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA den Tarifen mittels Verfügung vom 5. Mai 2009 zugestimmt hat.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

3. Juni 2009 2009-1265

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 3531