Bundesratsbeschluss über die Verlängerung der Bewilligungen für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen

Der Schweizerische Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. Dezember 2009 beschlossen: 1

Den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf wird gestützt auf Artikel 387 Absatz 4 des Strafgesetzbuches1 bewilligt: a. Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen; b. lange Freiheitsstrafen am Ende oder an Stelle des Arbeitsexternats für die Dauer von mindestens 1 Monat bis höchstens 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen.

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Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf nicht mit Hilfe von satellitengestützten Überwachungselementen («Global Positioning System», so genanntes GPS) durchgeführt werden.

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Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf nur zur Anwendung gelangen, wenn: a. die verurteilte Person zustimmt; b. die mit der verurteilten Person zusammenlebenden Personen zustimmen; c. die Begleitung und die Betreuung der verurteilten Person durch die zuständigen kantonalen Behörden gewährleistet sind.

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Die Bewilligungen gelten bis zu dem Tag, an dem eine allfällige Regelung des elektronisch überwachten Strafvollzugs auf Gesetzesebene in Kraft tritt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.

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Gestützt auf die Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes sind die Kantone nach Ziffer 1 verpflichtet, an den periodischen statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) betreffend den elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung teilzunehmen. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden müssen die notwendigen Informationen liefern. Sie sind verpflichtet, die vom BFS vorgelegten Fragebögen gemäss den Vorschriften auszufüllen und dem BFS zurückzusenden.

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SR 311.0 SR 431.012.1

2009-2678

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Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen. BRB

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Die Kantone nach Ziffer 1 dokumentieren die mit dem elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung gemachten Erfahrungen. Sie erstatten dem Bundesamt für Justiz jeweils auf Ende März jeden Jahres Bericht über neue Erkenntnisse.

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Die Nichteinhaltung der Auflagen und Bedingungen nach den Ziffern 1­6 können den Widerruf der vorliegenden Bewilligung nach sich ziehen.

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Mitteilung an die Regierungsräte der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf durch die Bundeskanzlei.

4. Dezember 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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