Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Shumolli Asllan, aus Kosovo, geboren am 20. November 1946, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj.

Auf die Beschwerde vom 5. September 2007 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2009 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung und Aktenbereinigung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von 200 Franken zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

10. März 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

1332

2009-0522