Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010

Bundesgesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrats vom 8. Juni 2007 zum Kulturförderungsgesetz2 und zum Pro-Helvetia-Gesetz3, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a.

die Kulturförderung des Bundes in den Bereichen: 1. Bewahrung des kulturellen Erbes, 2. Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich Nachwuchsförderung, 3. Vermittlung von Kunst und Kultur, 4. Austausch zwischen den kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften in der Schweiz, 5. Kulturaustausch mit dem Ausland;

b.

die Organisation der Stiftung Pro Helvetia.

Art. 2

Geltungsbereich

Die Kulturförderung des Bundes nach den folgenden Spezialgesetzen bleibt vorbehalten:

1

1 2 3 4 5

a.

Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19924;

b.

Museums- und Sammlungsgesetz vom 12. Juni 20095;

SR 101 BBl 2007 4819 BBl 2007 4857 SR 432.21 SR 432.30

2007-0244

8759

Kulturförderungsgesetz

c.

Bundesgesetz vom 6. Oktober 19956 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur;

d.

Filmgesetz vom 14. Dezember 20017;

e.

Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20038;

f.

Bundesgesetz vom 1. Juli 19669 über den Natur- und Heimatschutz.

Von diesem Vorbehalt ausgenommen sind die Finanzierungsbestimmungen nach Artikel 27 dieses Gesetzes.

2

Art. 3

Ziele

Die Kulturförderung des Bundes hat zum Ziel: a.

den Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt in der Schweiz zu stärken;

b.

ein vielfältiges und qualitativ hochstehendes Kulturangebot zu fördern;

c.

günstige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende sowie für kulturelle Institutionen und Organisationen zu schaffen;

d.

der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu ermöglichen und zu erleichtern;

e.

das schweizerische Kulturschaffen im Ausland bekannt zu machen.

Art. 4

Subsidiarität

Der Bund ergänzt in seinem Zuständigkeitsbereich die kulturpolitischen Aktivitäten der Kantone, Städte und Gemeinden.

Art. 5

Koordination und Zusammenarbeit

Der Bund nimmt bei der Festlegung seiner kulturpolitischen Schwerpunkte Rücksicht auf die Kulturpolitik der Kantone, Städte und Gemeinden und arbeitet soweit erforderlich mit ihnen zusammen.

1

Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Akteuren der Kulturförderung zusammenarbeiten sowie privatrechtlichen Körperschaften beitreten.

2

2. Kapitel: Kulturförderung 1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen Art. 6

Gesamtschweizerisches Interesse

Der Bund unterstützt nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.

1

6 7 8 9

SR 441.3 SR 443.1 SR 444.1 SR 451

8760

Kulturförderungsgesetz

2

Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn: a.

ein Kulturgut für die Schweiz oder für die verschiedenen Sprach- und Kulturgemeinschaften der Schweiz von wesentlicher Bedeutung ist;

b.

ein Projekt überregionale Auswirkungen, insbesondere Auswirkungen in mehreren Sprachregionen hat;

c.

das künstlerische Talent einer Person im Hinblick auf eine nationale oder internationale Kunstkarriere herausragend ist;

d.

eine Organisation einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung von Kulturschaffenden oder kulturell tätigen Laien aus verschiedenen Sprachregionen oder Gegenden der Schweiz leistet;

e.

ein Projekt wesentlich zur Innovation des Kunstschaffens oder der Kulturvermittlung beiträgt;

f.

ein kultureller Anlass einzigartig ist und nationale oder internationale Ausstrahlung aufweist;

g.

ein Projekt wesentlich zum nationalen oder internationalen Kulturaustausch beiträgt.

Art. 7

Öffentlich zugängliche Projekte

Der Bund unterstützt nur Projekte, die öffentlich zugänglich sind.

Art. 8

Priorisierung

Der Bund unterstützt bevorzugt Projekte, die: a.

der Bevölkerung den Zugang zur Kultur ermöglichen oder erleichtern;

b.

einen besonderen Beitrag zur Bewahrung oder Entwicklung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt leisten.

2. Abschnitt: Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen Art. 9

Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden

Der Bund und die Stiftung Pro Helvetia überweisen einen prozentualen Anteil ihrer Finanzhilfen für Kulturschaffende an:

1

2

a.

die Pensionskasse der Person, welche die Finanzhilfe erhält; oder

b.

eine andere Vorsorgeform nach Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dieser Person.

Der Bundesrat legt den prozentualen Anteil fest.

10

SR 831.40

8761

Kulturförderungsgesetz

Art. 10

Massnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes

Der Bund kann Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Betriebs- und Projektkosten. Er kann bei Ausstellungen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge an die Versicherungsprämien für Leihgaben leisten.

1

Der Bund unterstützt nur Museen und Sammlungen, die über ein Sammlungskonzept verfügen.

2

Art. 11

Nachwuchsförderung

Der Bund kann den kulturellen und künstlerischen Nachwuchs durch Massnahmen fördern, die dem Erwerb und der Vertiefung der erforderlichen Erfahrungen dienen.

Art. 12

Förderung der musikalischen Bildung

Der Bund fördert in Ergänzung zu kantonalen und kommunalen Bildungsmassnahmen die musikalische Bildung.

Art. 13

Preise, Auszeichnungen und Ankäufe

Der Bund kann: a.

Preise verleihen;

b.

herausragende künstlerische Leistungen und kulturelle Verdienste auszeichnen;

c.

Kunstwerke erwerben.

Art. 14

Unterstützung kultureller Organisationen

Der Bund kann Organisationen von Kulturschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützen.

Art. 15

Leseförderung

Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Bekämpfung des Illettrismus und der Förderung des Lesens dienen.

Art. 16

Kulturelle Anlässe und Projekte

Der Bund kann kulturelle Anlässe durchführen oder sich an deren Organisation und Finanzierung beteiligen.

1

2

Er kann Projekte unterstützen, die: a.

im Rahmen von einmaligen Anlässen einen kulturellen Beitrag leisten und ein breites Publikum ansprechen; oder

b.

besonders innovativ und geeignet sind, neue kulturelle Impulse zu geben.

8762

Kulturförderungsgesetz

Art. 17

Unterstützung der Fahrenden

Der Bund kann Massnahmen treffen, um den Fahrenden eine ihrer Kultur entsprechende Lebensweise zu ermöglichen.

Art. 18

Beitrag für die Stadt Bern

Der Bund kann der Stadt Bern für ihre besonderen kulturellen Leistungen, die sie als Sitz der Bundesversammlung und des Bundesrates erbringt, einen Beitrag entrichten.

Art. 19

Förderung der Kunstvermittlung

Der Bund kann Massnahmen treffen, um dem Publikum ein Werk oder eine künstlerische Darbietung näherzubringen.

Art. 20

Künstlerisches Schaffen

Der Bund fördert das künstlerische Schaffen, namentlich durch: a.

Werkbeiträge;

b.

Aufträge;

c.

Projektbeiträge.

Art. 21 1

Unterstützung des Kulturaustauschs

Der Bund kann den Kulturaustausch im Inland unterstützen.

Er kann die Schweizer Kulturen im Ausland vorstellen und den Austausch mit anderen Kulturen unterstützen.

2

Er kann in wichtigen Kulturzentren der Welt und in Ländern, mit denen die Schweiz besonderen Austausch pflegt, eigene Kultureinrichtungen führen.

3

3. Abschnitt: Zuständigkeit und Koordination Art. 22

Internationale Zusammenarbeit

Der Bundesrat kann zur Förderung der internationalen Beziehungen völkerrechtliche oder privatrechtliche Verträge abschliessen über: a.

die kulturelle Zusammenarbeit;

b.

die finanzielle Beteiligung an internationalen Kulturförderungsmassnahmen.

Art. 23

Unterstützungsmassnahmen

Für die Massnahmen nach den Artikeln 10, 12, 13, 14, 15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vermittlungsmassnahmen ist das Bundesamt für Kultur zuständig.

1

8763

Kulturförderungsgesetz

Für die Massnahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b, 19, 20 und 21 ist die Stiftung Pro Helvetia zuständig (Art. 31­45).

2

Art. 24

Koordination der Massnahmen im Ausland

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sprechen ihre kulturellen Aktivitäten im Ausland ab und regeln die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit.

4. Abschnitt: Formen der Unterstützung und Verfahren Art. 25

Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Bürgschaften, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

1

Eine Unterstützung kann auch durch Beratung oder Abgabe von Empfehlungen sowie durch die Übernahme von Patronaten oder durch andere nicht geldwerte Leistungen erfolgen.

2

Finanzhilfen können auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 gewährt werden.

3

Art. 26

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Das Verfahren für Finanzhilfen von über 100 000 Franken richtet sich, unter Vorbehalt von Absatz 2, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

Bei Beschwerden gegen Finanzhilfen bis und mit 100 000 Franken kommt ein vereinfachtes und verkürztes Verfahren zur Anwendung, mit dem der Verwaltungsaufwand und die Kosten deutlich niedriger ausfallen.

1

2

In Beschwerdeverfahren ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

5. Abschnitt: Finanzierung und Steuerung Art. 27

Schwerpunkte der Kulturförderung und Finanzierung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für jeweils vier Jahre eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes; darin bestimmt er seine Schwerpunkte für diesen Zeitraum.

1

Der Bund hört die Kantone, Städte und Gemeinden sowie die interessierten Kreise vorgängig an.

2

Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite:

3

11

SR 616.1

8764

Kulturförderungsgesetz

a.

je einen Zahlungsrahmen für die Massnahmen nach den Artikeln 10, 12, 13, 14, 15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie für die Massnahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b, 19, 20 und 21;

b.

die Zahlungsrahmen für die spezialgesetzlichen Förderungsbereiche;

c.

einen Rahmenkredit nach Artikel 16a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196612 über den Natur- und Heimatschutz für den Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege.

Art. 28

Förderungskonzepte

Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung nach den Artikeln 10, 12, 13, 14, 15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18.

1

Die Förderungskonzepte legen die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Förderung fest.

2

Sie werden in Form einer Verordnung und in der Regel für die Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 27 Absatz 3 erlassen.

3

Art. 29

Fachbehörde und Koordination

Das Bundesamt für Kultur setzt als Fachbehörde die Kulturpolitik des Bundes um und koordiniert die Aktivitäten der zuständigen Bundesstellen.

1

Das EDI und das EDA koordinieren ihre Aktivitäten im Rahmen der internationalen Kulturpolitik.

2

Art. 30

Statistik und Evaluation

Das Bundesamt für Statistik führt eine Kulturstatistik. Diese gibt insbesondere Auskunft über die Subventionen der öffentlichen Hand und die Beiträge von Privaten an die Kultur.

1

Der Bund überprüft periodisch die Wirksamkeit seiner Kulturpolitik und der getroffenen Förderungsmassnahmen.

2

Die Ergebnisse der Überprüfung werden veröffentlicht. Das Bundesamt für Kultur gibt den interessierten Kreisen Gelegenheit, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.

3

3. Kapitel: Stiftung Pro Helvetia 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 31

Rechtsform und Sitz

Die Stiftung Pro Helvetia (Stiftung) ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

1

12

SR 451

8765

Kulturförderungsgesetz

2

Sie organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.

3

Sie hat ihren Sitz in Bern.

Art. 32

Aufgaben

Die Stiftung fördert die Vielfalt des künstlerischen Schaffens, macht das Schweizer Kunst- und Kulturschaffen bekannt, fördert die Volkskultur und pflegt den kulturellen Austausch.

1

2

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben autonom.

2. Abschnitt: Organe und Personal Art. 33

Organe

Die Organe der Stiftung sind: a.

der Stiftungsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 34 1

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.

Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er strebt eine angemessene Vertretung der 4 Sprachregionen an. Jedes Mitglied kann einmal wieder gewählt werden.

2

Der Bundesrat kann die Mitglieder des Stiftungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

3

Die Mitglieder des Stiftungsrats wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.

4

5

Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben: a.

Er sorgt für die Umsetzung der vom Bundesrat festgelegten strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung.

b.

Er verabschiedet das Budget.

c.

Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmigung durch den Bundesrat.

d.

Er ernennt die Direktorin oder den Direktor.

e.

Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.

f.

Er überwacht die Geschäftsführung.

8766

Kulturförderungsgesetz

g.

Er wählt die Mitglieder der Fachkommission.

h.

Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Anstellungsbedingungen.

i.

Er erlässt die Geschäftsordnung und die Beitragsverordnung der Stiftung.

Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200013 (BPG) sinngemäss.

6

Art. 35

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

1

Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.

2

3

4

Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor. Sie oder er: a.

stellt das Personal der Stiftung an;

b.

vertritt die Stiftung nach aussen;

c.

entscheidet auf Antrag der Fachkommission über erhebliche Finanzhilfen und über wichtige stiftungseigene Programme; vom Antrag abweichende Entscheide sind zu begründen.

Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Art. 36 1

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt.

Der Prüfauftrag, die Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich, unter Vorbehalt von Absatz 3, sinngemäss nach den Artikeln 727­731a des Obligationenrechts14.

2

Die Revisionsstelle erstattet dem Stiftungsrat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

3

4

Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 37 1

Fachkommission

Die Fachkommission besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.

Die Mitglieder der Fachkommission werden für vier Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden.

2

Die Fachkommission begutachtet Gesuche um Gewährung erheblicher Finanzhilfen und wichtige stiftungseigene Programme.

3

13 14

SR 172.220.1 SR 220

8767

Kulturförderungsgesetz

Organisation und Arbeitsweise der Fachkommission werden in der Geschäftsordnung der Stiftung geregelt.

4

Art. 38

Geschäftsstelle

Die Stiftung verfügt über eine Geschäftsstelle in der Schweiz und Aussenstellen im Ausland.

1

Die Geschäftsstelle entscheidet ohne Antrag der Fachkommission über nicht erhebliche Finanzhilfen und über stiftungseigene Programme von geringer Bedeutung.

2

Art. 39

Personal

Das Personal der Stiftung und die Mitglieder der Geschäftsleitung werden privatrechtlich angestellt.

1

2

Die Stiftung berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 BPG15.

Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a BPG sinngemäss.

3

Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen werden im Personalreglement geregelt.

4

Das Personal der Stiftung ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert.

5

3. Abschnitt: Finanzen Art. 40

Finanzierung

Die Stiftung verfügt über ein unantastbares Stiftungsvermögen von 100 000 Franken.

1

Der Bund gewährt der Stiftung im Rahmen der nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a bewilligten Mittel jährliche Beiträge.

2

Zuwendungen von dritter Seite, die nicht mit besonderer Zweckbestimmung verbunden sind, werden zum Stiftungsvermögen geschlagen.

3

Art. 41

Tresorerie

Die liquiden Mittel der Stiftung werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.

1

Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt der Stiftung zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 23 Absatz 2 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

2

15

SR 172.220.1

8768

Kulturförderungsgesetz

Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Stiftung geregelt.

3

Art. 42

Rechnungslegung

Mit der Rechnungslegung der Stiftung sollen die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

1

Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

3

4

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 43

Steuern

1

Die Stiftung ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

2

Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer;

c.

die Stempelabgaben.

4. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen Art. 44 1

Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesrats.

Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Stiftungsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Personalreglements sowie durch die Entlastung des Stiftungsrats aus.

2

Art. 45

Strategische Ziele

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Stiftung fest.

Er sorgt dafür, dass der Stiftungsrat vorher angehört wird. Er achtet auf die operative und künstlerische Freiheit der Stiftung.

1

Er überprüft jährlich die Erreichung der strategischen Ziele gestützt auf den Bericht des Stiftungsrats und allfällige weitere Abklärungen.

2

8769

Kulturförderungsgesetz

4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 46

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 47

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 48

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 11. Dezember 2009

Ständerat, 11. Dezember 2009

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 22. Dezember 200916 Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010

16

BBl 2009 8759

8770

Kulturförderungsgesetz

Anhang (Art. 47)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Bundesgesetz vom 19. Dezember 200317 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung Bibliomedia;

2.

Bundesgesetz vom 20. März 200818 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz;

3.

Bundesgesetz vom 16. Dezember 200519 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav;

4.

Bundesbeschluss vom 22. Dezember 188720 betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst;

5.

Bundesbeschluss vom 18. Dezember 191721 betreffend die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst;

6.

Bundesgesetz vom 17. Dezember 196522 betreffend die Stiftung Pro Helvetia;

7.

Bundesgesetz vom 7. Oktober 199423 betreffend die Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende».

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 199224 Art. 12 Abs. 1 Bst. a und 3 Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten an öffentliche Institutionen der Kantone und Gemeinden, die mit der Nationalbibliothek zusammenarbeiten und:

1

a.

17 18 19 20 21 22 23 24

Aufgehoben

AS 2004 2077 AS 2008 3517 AS 2006 1255 BS 4 199 BS 4 212; AS 1991 857 AS 1966 665, 1973 106, 1981 821, 1993 879, 2006 2197 AS 1996 3040 SR 432.21

8771

Kulturförderungsgesetz

Finanzhilfen können auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199025 gewährt werden.

3

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 199526 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur Art. 3a

Finanzierung

Die Finanzierung der Finanzhilfen nach Artikel 2 richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200927.

3. Filmgesetz vom 14. Dezember 200128 Art. 13

Formen der Finanzhilfen

Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Bürgschaften, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

1

Eine Unterstützung kann auch durch Beratung oder Abgabe von Empfehlungen sowie durch die Übernahme von Patronaten oder durch andere nicht geldwerte Leistungen erfolgen.

2

Art. 15 Abs. 1 Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200929.

1

Art. 32 Abs. 2 Aufgehoben

4. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 200330 Art. 14 Sachüberschrift Finanzhilfen

25 26 27 28 29 30

SR 616.1 SR 441.3 SR ...; BBl 2009 8759 SR 443.1 SR ...; BBl 2009 8759 SR 444.1

8772

Kulturförderungsgesetz

Art. 14a

Finanzierung

Die Finanzierung der Finanzhilfen nach Artikel 14 richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200931.

5. Bundesgesetz vom 1. Juli 196632 über den Natur- und Heimatschutz Art. 16a Abs. 2 2 Die Finanzierung der Bereiche Heimatschutz und Denkmalpflege richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200933.

31 32 33

SR ...; BBl 2009 8759 SR 451 SR ...; BBl 2009 8759

8773

Kulturförderungsgesetz

8774