Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 25. März 20091 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 20092, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) wird wie folgt geändert: Art. 55a

Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung

1 Der Bundesrat kann die Zulassung von selbstständig und unselbstständig tätigen Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 und 37 sowie die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten in Einrichtungen nach Artikel 36a und im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 für eine befristete Zeit von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Davon ausgenommen sind Personen mit folgendem Weiterbildungstitel:

a.

Allgemeinmedizin;

b.

Praktischer Arzt oder praktische Ärztin;

c.

Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;

d.

Kinder- und Jugendmedizin.

Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.

2

Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer sowie die Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1. Sie können die Zulassung an Bedingungen knüpfen.

3

Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.

4

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BBl 2009 3413 BBl 2009 3423 SR 832.10

2009-0917

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Übergangsbestimmung der Änderung vom ...

Die vor dem 1. Januar 2010 bestehenden Zulassungen bleiben bestehen. Die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, die bis am 1. Januar 2010 in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 tätig waren und in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 tätig bleiben, wird nicht von einem Bedürfnis abhängig gemacht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

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