zu 02.473 Parlamentarische Initiative Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 26. Januar 2009 Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 26. Januar 2009 betreffend Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. Februar 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-0308

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 unterbreitet die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) dem Bundesrat ihren Bericht vom 26. Januar 2009 betreffend Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich zur Stellungnahme. Der dem Bericht beiliegende Erlassentwurf geht auf die parlamentarische Initiative Hegetschweiler zurück, die am 13. Dezember 2002 eingereicht worden ist.

Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach zur Bedeutung eines Gebäudesanierungsprogramms geäussert, so im Zusammenhang mit dem Aktionsplan Energieeffizienz und anlässlich der laufenden Vernehmlassung zur Revision des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71). Der Entwurf zum revidierten CO2-Gesetz enthält ein Gebäudesanierungsprogramm, das über eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe finanziert werden soll (Bundesratsbeschluss vom 5. Dez.

2008). Zudem hat der Bundesrat am 12. November 2008 im Rahmen des geplanten Stabilisierungsprogramms dem Bundesamt für Energie den Auftrag erteilt, für 2009 ein Gebäudesanierungsprogramm in der Grössenordnung von 100 Mio. Franken vorzubereiten.

Um einen möglichst raschen Start des Gebäudesanierungsprogramms zu ermöglichen, hat das Parlament im Dezember 2008 im Rahmen der Stabilisierungsmassnahmen für das Jahr 2009 den Kredit für Energie- und Abwärmenutzung von 14 Mio. auf 100 Mio. Franken erhöht. Mit diesen Mitteln wird im Jahr 2009 das Gebäudesanierungsprogramm gestartet. Die Umsetzung im Jahr 2009 erfolgt im Rahmen der kantonalen Förderprogramme, die nach Artikel 13 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) durch Globalbeiträge des Bundes unterstützt werden.

Die Vorlage der UREK-N schlägt Massnahmen vor, um die notwendige Kontinuität und die langfristige Finanzierung des Gebäudesanierungsprogramms sicherzustellen.

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Stellungnahme des Bundesrates

2.1

Allgemeine Überlegungen

Die Vorlage der UREK-N zielt darauf ab, CO2-Emissionen und Energieverbrauch im Gebäudebereich zu senken. Angesichts des dringlichen klimapolitischen Handlungsbedarfs und des hohen Reduktionspotenzials begrüsst der Bundesrat ausdrücklich, dass wirksame Massnahmen im Gebäudebereich durchgeführt werden sollen.

Insbesondere erachtet er das vorgeschlagene Gebäudesanierungsprogramm als zweckmässig. Damit können Gebäudesanierungsmassnahmen im Sinne des Stabilisierungsprogramms ohne Unterbruch weitergeführt und kurzfristig Investitionen in der Bau-, Isolations- und Haustechnikbranche unterstützt werden. Auf diese Weise leistet das Gebäudesanierungsprogramm einen über die Lebensdauer der Gebäude hinaus dauernden Beitrag zur Umsetzung der Klima- und Energieziele des Bundes.

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Zur Frage der Finanzierung des Programms wird sich der Bundesrat erst im Rahmen der Botschaft zur Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2012 definitiv festlegen.

Mit der Bestimmung, wonach sich die Kantone finanziell an den Massnahmen beteiligen müssen, ist der Bundesrat einverstanden. Die zeitliche Befristung auf 5 Jahre erachtet er hingegen als zu knapp (vgl. Ziff. 2.2).

2.2

CO2-Gesetz (Teilzweckbindung der CO2-Abgabe)

Art. 10 Abs. 1bis Der Bundesrat nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe zur Kenntnis (vgl. Ziff. 2.1).

Art. 10 Abs. 1quinquies Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Gebäudesanierungsprogramm 10 Jahre dauern sollte. Ein solches Programm kann seine volle Wirkung erst entfalten, wenn es über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten bleibt. Die vorgesehene Befristung auf 5 Jahre ist wegen des zu frühen «Stop»-Signals abzulehnen. Sie ist auch aus praktischen Gründen nicht sinnvoll: Aufgrund dieser Bestimmung müsste nämlich der Evaluationsbericht für das Parlament bereits im Jahr 2011 auf der Basis der Erfahrung von lediglich gut einem Jahr erarbeitet werden. Das Parlament hätte die Verlängerung des Programms spätestens 2013 zu beschliessen, damit die reibungslose Fortsetzung des Programms allenfalls gewährleistet wäre.

Der Bundesrat beantragt deshalb, das Programm auf 10 Jahre zu befristen und dem Parlament nach 5 Jahren einen Evaluationsbericht zu unterbreiten. Artikel 10 Absatz 1quinquies sollte deshalb wie folgt formuliert werden: «Die Ausrichtung der Finanzhilfen an die Kantone ist auf 10 Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes befristet. 5 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert der Bundesrat die Wirksamkeit der Finanzhilfen.»

2.3

Obligationenrecht (Mietrecht)

Art. 257a Abs. 3 OR Der Bundesrat lehnt die mit einer Änderung des Obligationenrechts (Art. 257a Abs. 3; OR; SR 220) angestrebte Verbesserung der Ausgangslage für die Befreiung der Vermieter von der CO2-Abgabe ab. Die Möglichkeit, die eingesparten Beiträge für energetische Investitionen in Gebäuden einzusetzen, ist zwar vom Wirkungsprinzip her sinnvoll. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass die energetische Wirkung dieser Massnahme in einem sehr schlechten Verhältnis zum Vollzugsaufwand steht. Daher sollte auf diese Befreiung von der CO2-Abgabe verzichtet werden. Insbesondere könnte die Bestimmung in der Praxis zu Beweisproblemen führen, wenn beispielsweise nur ein Teil der Kosten auf die Mieten überwälzt wird.

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Das CO2-Gesetz (Art. 9 Abs. 2) schliesst die Gebäudebesitzer nicht von der Befreiung von der CO2-Abgabe aus. Um den administrativen Aufwand zu verringern, wird die Abgabebefreiung durch die CO2-Verordnung vom 8. Juni 2007 (SR 641.712) jedoch auf «Unternehmen» beschränkt. Folglich sind heute nur gewisse institutionelle Gebäudebesitzer von der CO2-Abgabe befreit. Eine Ausweitung der Abgabebefreiung auf alle privaten Gebäudebesitzer würde eine Anpassung der CO2-Verordnung erfordern.

Überdies reicht die vorgeschlagene Änderung von Artikel 257a OR nicht aus, um die Gebäudebesitzer zu verpflichten, die Rückerstattung der CO2-Abgabe in Massnahmen zu reinvestieren, die eine zusätzliche CO2-Reduktion bewirken. Um sich von der CO2-Abgabe zu befreien, müssen sich die Besitzer gegenüber dem Bund lediglich zur Begrenzung ihrer CO2-Emissionen verpflichten und ihr Begrenzungsziel einhalten.

Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Revision von Artikel 14 der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (SR 221.213.11) erlaubt eine verbesserte Überwälzung der Kosten energetischer Verbesserungen. Der Vermieter kann Investitionen, die zu einer energetischen Verbesserung des Gebäudes führen, bereits als Mehrleistung auf den Mietzins überwälzen. Die Anliegen der vorgeschlagenen Änderung des Obligationenrechts sind damit bereits weitgehend erfüllt.

3

Anträge des Bundesrates

In Abweichung vom Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates beantragt der Bundesrat gemäss Ziffer 2.2 folgende Änderung betreffend das CO2-Gesetz: Art. 10 Abs. 1quinquies Die Ausrichtung der Finanzhilfen an die Kantone ist auf 10 Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes befristet. 5 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert der Bundesrat die Wirksamkeit der Finanzhilfen.

1quinquies

In Abweichung vom Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates beantragt der Bundesrat gemäss Ziffer 2.3 folgende Änderung betreffend das Obligationenrecht: Art. 257a Abs. 3 Streichen

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