Übersetzung1

Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (und des zugehörigen Zusatzprotokolls), unterzeichnet am 9. September 1966 in Paris in der modifizierten Fassung der am 3. Dezember 1969 und am 22. Juli 1997 in Paris unterzeichneten Zusatzabkommen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 9. September zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch die Zusatzabkommen vom 3. Dezember 1969 und vom 22. Juli 1997 geänderten Fassung (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuändern, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 1. Der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 b) ii) des Abkommens wird wie folgt geändert: «2. b) ii)

Die Befreiung von der Quellensteuer gemäss (i) ist nicht anwendbar, wenn die ausgeschütteten Dividenden einer juristischen Person zufliessen, die unmittelbar oder mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, es sei denn, diese juristische Person lege dar, dass die Beteiligungsrechte nicht hauptsächlich auf die in den Bestimmungen von (i) gebotenen Vorteile abzielen.»

2. In Artikel 11 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 2 b) iii) eingefügt: «2. b) iii) Wird jedoch die Befreiung von der Quellensteuer gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, beansprucht, so sind die Bestimmungen von (ii) nur anwendbar, wenn die juristische Person unmittelbar oder mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind.»

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2009-0207

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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Art. 2 Der Wortlaut von Artikel 14 des Abkommens wird wie folgt geändert: «Art. 14 1. Leitet eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendwelcher Form mindestens zur Hälfte an Personen oder Rechtsträger weiter, die nicht im anderen Vertragsstaat ansässig sind, so werden diese Einkünfte von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen.

2. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person, welche die Abkommensvorteile beansprucht, den Nachweis erbringt, dass die betreffenden Geschäftsvorfälle nicht hauptsächlich auf die von diesem Abkommen gebotenen Vorteile abzielen. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Einkünfte: i)

von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine Person oder einen Rechtsträger weitergeleitet werden, die oder der ihr nicht nahesteht, oder

ii)

abkommensrechtlich gleich oder günstiger behandelt worden wären, wenn der Empfänger der weitergeleiteten Einkünfte diese direkt erhalten hätte.

3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Vorteile nach Artikel 11 Absatz 2 b) i) beansprucht werden.» Art. 3 Der Wortlaut von Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt geändert: «3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes, eines Luftfahrzeuges oder einer Eisenbahn im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.» Art. 4 1. Der einzige Absatz von Artikel 20 des Abkommens wird zu Absatz 1.

2. In Artikel 20 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: «2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 sind die Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, insoweit steuerbar, als sie im anderen Vertragsstaat nach dessen innerstaatlichem Recht vollumfänglich oder teilweise steuerfrei sind.»

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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Art. 5 1. Der einzige Absatz von Artikel 21 des Abkommens wird zu Absatz 1.

2. In Artikel 21 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: «2. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und weitere ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 17, 18, 19 und 20 anwendbar.» Art. 6 In Artikel 27 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt: «5. Hat ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aufgrund von Absatz 1 der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten einen Fall unterbreitet, der Artikel 9 dieses Abkommens oder die Begründung einer Betriebstätte gemäss Artikel 5 dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat oder die Verteilung der Gewinne zwischen diesem Unternehmen und seiner im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebstätte betrifft, und gelangen die zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt, in dem der Fall nach Absatz 2 der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreitet worden ist, nicht zu einem Einvernehmen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, so kann jede ungelöste Frage im Zusammenhang mit diesem Fall einem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern dies vom Unternehmen verlangt wird. Die ungelösten Fragen dürfen jedoch nicht dem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn irgendeine unmittelbar davon betroffene Person noch von den im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen und darüber einen gerichtlichen Entscheid erlangen kann oder wenn ein solcher Entscheid bereits gefällt wurde. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten bindend und ist ungeachtet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten geltenden Fristen umzusetzen. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführung dieses Absatzes.» Art. 7 Der Wortlaut von Artikel 28 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt geändert: «1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Ersuchen folgende Auskünfte aus: a)

die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Auskünfte;

b)

die zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts im Falle von Holdinggesellschaften in Bezug auf unter das Abkommen fallende Steuern notwendigen Auskünfte;

c)

die zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts in Fällen von Steuerbetrug und ähnlichen Delikten in Bezug auf unter das Abkommen fallende Steuern notwendigen Auskünfte;

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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

d)

im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich die zur Durchführung der Bestimmungen von Artikel 15 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, notwendigen Auskünfte.

Die auf diese Weise ausgetauschten Auskünfte sind geheim zu halten und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Informationen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden, werden nicht erteilt.» In Artikel 28 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: «3. a) Tritt nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Frankreich in Kraft und wird darin der Informationsaustausch auf Bereiche erstreckt, die Absatz 1 dieses Artikels nicht vorsieht, so wird der Anwendungsbereich des Informationsaustausches gemäss Absatz 1 dieses Artikels automatisch demjenigen angepasst, der im Abkommen oder in der Vereinbarung zwischen der Schweiz und diesem andern Staat vorgesehen wird.

b)

Tritt nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und einem nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Mitgliedstaat der Organisation für Wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit in Kraft und wird darin der Informationsaustausch auf Bereiche erstreckt, die Absatz 1 dieses Artikels nicht vorsieht, so werden die zuständigen Behörden Frankreichs und der Schweiz innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten jenes Abkommens oder jener Vereinbarung Verhandlungen über den Abschluss eines Zusatzabkommens aufnehmen, in welchem der Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Artikels entsprechend erweitert wird.»

Art. 8 Das Abkommen erhält einen neuen Artikel 28bis mit folgendem Wortlaut: «Art. 28bis 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander Unterstützung bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken und Dokumenten betreffend die Eintreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern sowie der folgenden weiteren Steuern:

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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

a)

für Frankreich: ­ der Mehrwertsteuer; ­ der Handänderungsabgaben; ­ der Steuer auf dem Verkehrswert von Liegenschaften im Besitz juristischer Personen; ­ der Gewerbesteuer; ­ der Wohnsteuer; ­ der Liegenschaftssteuern;

b)

für die Schweiz: ­ der Mehrwertsteuer; ­ der Handänderungsabgaben; ­ der Liegenschaftssteuern; ­ der Erbschafts- und Schenkungssteuern.

2. Ein Vertragsstaat kann einer Person, die sich im anderen Vertragsstaat aufhält, den Inhalt eines Dokumentes unmittelbar auf dem Postweg eröffnen.

Die Eröffnungen werden als eingeschriebener Brief mit Empfangsbestätigung zugestellt.

Der Inhalt des zugestellten Dokumentes gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem es dem Empfänger vorgelegt wird.

3. In dringlichen Fällen oder wenn das Vorgehen nach Absatz 2 erfolglos blieb stellt der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die zu eröffnenden amtlichen Schriftstücke und Dokumente nach den Formvorschriften seines innerstaatlichen Rechts für die Eröffnung von Unterlagen gleicher oder ähnlicher Art zu. Ist die Schweiz der ersuchte Staat, so kann die betreffende Zustellung auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommen werden.

4. Die Eröffnung von Zahlungsaufforderungen, die in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates verfasst sind, gilt als rechtsgültig dem Schuldner zugestellt.

5. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels.» Art. 9 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen wird durch die folgenden Ziffern X und XI ergänzt: «X. In Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 1 b) besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden nur Informationen austauschen können, die sich in ihrem Besitz befinden oder normalerweise ihnen zugestellt werden müssen.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass, als Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 b) schweizerische Gesellschaften gelten, die gemäss Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden besteuert werden, sowie französische Gesellschaften, die den schweizerischen Holdinggesellschaften gleichzustellen sind.

XI. In Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 1 c) besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Steuerbetrug oder ähnliche Delikte» ein betrügerisches Verhalten bedeutet, das nach dem Recht des ersuchten Staates ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen darstellt. Ein betrügerisches Verhalten ist insbesondere dann zu vermuten, wenn die steuerpflichtige Person als Beweismittel ein gefälschtes, verfälschtes oder inhaltlich unwahres Dokument gebraucht oder gebraucht hat sowie in Fällen, in denen sich die steuerpflichtige Person betrügerischer Machenschaften oder eines Lügengebäudes bedient oder bedient hat.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall eines «Steuerbetrugs oder ähnlichen Delikts» das Bankgeheimnis dem Zugang zu Beweismitteln in der Form von Bankunterlagen und deren Weiterleitung an den ersuchenden Staat nicht entgegensteht.

Ein solcher Informationsaustausch setzt allerdings einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der in Anspruch genommenen Amtshilfe und dem betrügerischen Verhalten voraus.

Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass das Verhalten einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellen könnte (allgemeine Suchaktionen sind ausgeschlossen). Der Verdacht des ersuchenden Staates kann sich stützen auf: a)

beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter auch Geschäftsunterlagen, Buchführungsunterlagen oder Informationen über Bankkonten;

b)

Aussagen der steuerpflichtigen Person;

c)

von Dritten erhaltene Auskünfte, die glaubhaft erscheinen; oder

d)

andere Indizienbeweise.»

Art. 10 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer XII ergänzt: «XII a)

Für die Anwendung des innerstaatlichen französischen Rechts sind die Bestimmungen von Artikel 28 des Abkommens grundsätzlich nicht als Amtshilfeklausel zur Bekämpfung von Steuerbetrugs- und Steuerhinterziehungsfällen anzusehen.

b)

Dessen ungeachtet besteht Einvernehmen darüber, dass die in Frankreich ansässigen Empfänger von Erträgen, die von schweizerischen börsenkotierten Gesellschaften ausgeschüttet werden, auch nach dem 1. Januar 2009 in den Genuss der Bestimmungen von Artikel 158.3.2° des «Code général des impôts» gelangen.

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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Stösst die Durchführung des Informationsaustauschs nach Artikel 28 des Abkommens auf Schwierigkeiten, so konsultiert die zuständige französische Behörde ab dem 1. Januar 2011 die zuständige schweizerische Behörde. Können die Schwierigkeiten nicht einvernehmlich beseitigt werden, so behält sich die zuständige französische Behörde vor, die Anwendung des vorhergehenden Absatzes aufzuheben.» Art. 11 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat, dass die nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlichen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Zusatzabkommens erfüllt sind; dieses tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der dem Empfang der zweiten Ratifikationsurkunde folgt, in Kraft. Das Zusatzabkommen findet Anwendung auf Informationsbegehren über Steuerbetrugsfälle und ähnliche Delikte, die nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens begangen wurden.

Artikel 28bis findet Anwendung auf alle Forderungen, die bei Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach dem Recht des ersuchenden Staates noch nicht verjährt sind.

2. Die übrigen Bestimmungen des Zusatzabkommens finden, entsprechend dem jeweiligen Sachverhalt, Anwendung auf die betreffenden Einkünfte des Kalenderoder des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Zusatzabkommen in Kraft getreten ist.

3. Das Zusatzabkommen bleibt so lange in Kraft wie das Abkommen.

Ausgefertigt in Bern, am 12. Januar 2009, in doppelter Urschrift in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Frankreich:

Urs Ursprung

Joëlle Bourgois

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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

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