Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Änderung vom 1. September 2009 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 21. April 20091 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 8

Löhne

8.1

Vertragsmindestlohn

8.1.1

Anspruch

8.1.2

Festlegung

8.2

Mindestlöhne

8.4

Lohnerhöhung

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2009 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 8.4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl. 2009 3145 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2009-2028

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

1. September 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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