zu 08.515 Parlamentarische Initiative Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Fall eines indirekten Gegenvorschlages Bericht vom 12. Mai 2009 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 2009

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 12. Mai 2009 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates betreffend bedingten Rückzug einer Volksinitiative im Fall eines indirekten Gegenvorschlages nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. Mai 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Stellungnahme Mit der parlamentarischen Initiative Lombardi wird angestrebt, dass Initiativkomitees ihr Begehren nicht allein vorbehaltlos zugunsten des Status quo, sondern stattdessen auch einzig zugunsten des indirekten Gegenentwurfs zurückziehen können.

Der Bundesrat kann sich den Überlegungen der Staatspolitischen Kommission des Ständerates anschliessen; er unterstützt die gefundene ausgewogene Lösung für die Zulassung des bedingten Rückzugs einer Volksinitiative. In der Tat wird mit der gefundenen Lösung ebenso vermieden, dass die Eidgenössischen Räte von Volksinitiativkomitees abhängig werden, wie umgekehrt verhindert wird, dass Initiativkomitees zu einem Rückzug genötigt werden, ohne hinreichend Klarheit über den gefundenen Kompromiss zu erhalten.

Der Bundesrat weist ausserdem darauf hin, dass Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) auch für den bedingten Rückzug uneingeschränkt gilt. Ein bedingter oder unbedingter Rückzug ist demnach nur möglich, wenn die absolute Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees eine entsprechende Rückzugserklärung unterzeichnet. Erhält weder ein bedingter noch ein unbedingter Rückzug eine Mehrheit des Initiativkomitees, so gilt die Volksinitiative nicht als zurückgezogen. Es genügt, wenn dies in den Beratungen festgehalten wird.

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