Vereinbarung zwischen der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich des Immobilienmanagements für die Bundesversammlung und die Parlamentsdienste vom 4. Juli 2008 vom Bundesrat genehmigt am 25. Juni 2008

(Stand 1. Oktober 2009)

Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, vertreten durch ihren Präsidenten und der Schweizerische Bundesrat, vertreten durch den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements, gestützt auf Artikel 70 Absätze 2 und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (ParlG) in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 (ParlVV), schliessen folgende Vereinbarung ab: 1. Grundlagen Gemäss Artikel 70 Absatz 2 ParlG werden rechtsetzende Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, welche für die Verwaltung gelten, im Bereich der Parlamentsverwaltung angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt. Die Bundesversammlung delegierte diese Kompetenz in Artikel 36 ParlVV an die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung (VD).

Die VD traf im Bereich des Immobilienmanagements keine Regelung. Damit findet dies betreffend grundsätzlich die Verordnung vom 5. Dezember 20083, 4 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) Anwendung. Artikel 70 Absatz 3 ParlG bestimmt jedoch sinngemäss, dass die Zuständigkeit bezüglich des Immobilienmanagements für die von der Bundesversammlung und den Parlamentsdiensten (PD) benutzten Immobilien durch die VD oder die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung und nicht durch das gemäss Artikel 6 VILB für zivile Bauten als Bau- und Liegenschaftsorgan zuständige Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) wahrgenommen wird.

In Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 ParlVV können bezüglich der für den Parlamentsbetrieb notwendigen Dienstleistungen, welche nicht durch die PD selbst erbracht werden können, die zuständigen Dienststellen der Bundesverwaltung beige1 2 3 4

SR 171.10 SR 171.115 SR 172.010.21 Fassung gemäss Vereinbarung zwischen der VD und dem Eidgenössischen Finanzdepartement, Stand 1. Oktober 2009

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zogen werden. In Anwendung von Artikel 4 VILB5 soll dies für Dienstleistungen im Bereich Immobilienmanagement für die Bundesversammlung und die PD geschehen.

2. Zweck und Gegenstand der Vereinbarung 2.1 Um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Stellen, welche am Immobilienmanagement für die von der Bundesversammlung und den PD benutzten Immobilien beteiligt sind, sicherzustellen, schliessen die Parteien die vorliegende Vereinbarung ab.

2.2 Diese Vereinbarung regelt im Interesse einer langfristigen Kosten-NutzenOptimierung die Zuständigkeiten der VD, der PD und des BBL im Bereich Immobilienmanagement für die Bundesversammlung und die PD.

3. Grundsätze für die Abgrenzung 3.1 Das BBL ist als Eigentümervertreterin für das Immobilienmanagement im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 VILB6 für die von der Bundesversammlung und den PD benutzten Immobilien verantwortlich und erfüllt diesbezüglich die Aufgaben gemäss Artikel 9 VILB7. Dabei stehen dem BBL die Befugnisse gemäss Artikel 12 VILB8 zu. Die VD und die PD unterstützen das BBL bei der Aufgabenerfüllung.

3.2 Soweit das BBL im Rahmen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen tätig wird (Ausschreibung/Vertragsabschluss), erfolgt der Kontakt zu Architekten, Ingenieuren und Unternehmern ausschliesslich durch das BBL. Im Rahmen der Vertragsabwicklung können die VD und die PD in Absprache mit dem BBL direkt in Kontakt mit den genannten Personen treten. Die Weisungsbefugnis gegenüber diesen steht jedoch alleine dem BBL zu.

3.3 Die VD und die PD sind in folgenden Bereichen selbstständig:

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a.

Betriebskonzession für den Gastronomie-Betrieb;

b.

Sicherheitsmanagement (nur die technische und bauliche Ausführung erfolgt durch das BBL);

c.

Telematik inkl. Beschaffung von Informatik- und Telekommunikationsmitteln (nur die bauliche Bereitstellung inkl. LAN-Verkabelung erfolgt durch das BBL);

d.

Zuteilung der Räumlichkeiten sowie Definition abweichender Standards betreffend Flächenzuteilung und Inneneinrichtung im Parlamentsgebäude für die Mitglieder der eidgenössischen Räte und die Fraktionssekretariate.

Fassung gemäss Vereinbarung zwischen der VD und dem Eidgenössischen Finanzdepartement, Stand 1. Oktober 2009 Fassung gemäss Vereinbarung zwischen der VD und dem Eidgenössischen Finanzdepartement, Stand 1. Oktober 2009 Fassung gemäss Vereinbarung zwischen der VD und dem Eidgenössischen Finanzdepartement, Stand 1. Oktober 2009 Fassung gemäss Vereinbarung zwischen der VD und dem Eidgenössischen Finanzdepartement, Stand 1. Oktober 2009

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3.4 Das BBL betreibt im Parlamentsgebäude eine Filiale («Kopierzentrale») des MediaCenter Bund.

4. Erhebung der Bedürfnisse der Bundesversammlung und der PD 4.1 Die PD erheben die eigenen Bedürfnisse und die Bedürfnisse der Bundesversammlung im Immobilienmanagement.

4.2 Das BBL unterstützt die PD auf Anfrage bei der Erhebung dieser Bedürfnisse in baulichen Belangen.

5. Überprüfung der Bedürfnisse und Weiterleitung an das BBL 5.1 Die PD stellen der VD Anträge hinsichtlich ihrer eigenen Bedürfnisse und der Bedürfnisse der Bundesversammlung im Immobilienmanagement, welche den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigen.

5.2 Die VD prüft die Anträge und entscheidet abschliessend darüber, welche Bedürfnisse sie an das BBL weiterleiten wird.

5.3 Bedürfnisse, welche den Betrag von 1 000 000 Franken nicht übersteigen oder andere Gebäude als jenes des Parlaments betreffen, leiten die PD direkt an das BBL weiter.

6. Beurteilung der Bedürfnisse 6.1 Das BBL prüft die Bedürfnisse und teilt der VD bzw. den PD mit, welche Bedürfnisse es befriedigen kann.

6.2 Falls das BBL Bedürfnisse nicht oder nicht vollumfänglich befriedigen kann, begründet es seinen Entscheid gegenüber der VD bzw. den PD.

7. Differenzen Falls sich die VD bzw. die PD und das BBL über die Aufträge im Immobilienmanagement nicht einigen können, entscheidet die VD nach Anhörung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements abschliessend.

8. Zeitpunkt der Vereinbarungswirkungen Die verbindlichen Wirkungen der vorliegenden Vereinbarung entstehen mit der Unterzeichnung durch die zuletzt unterzeichnende Vertragspartei.

9. Auflösung und Änderung der Vereinbarung 9.1 Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinstimmung aufgelöst oder geändert werden.

9.2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Jahres gekündigt werden.

9.3 Auflösung, Änderung und Kündigung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

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10. Vollmacht 10.1 Für die Bevollmächtigung der Vertreter der PD und des BBL gelten die jeweiligen internen Bestimmungen.

10.2 Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2008 ist der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements ermächtigt, die vorliegende Vereinbarung für den Bundesrat zu unterzeichnen.

11. Ausfertigungen Diese Vereinbarung ist in zwei Originalen für die Partner der Vereinbarung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung erklären sie, je ein Exemplar erhalten zu haben.

4. September 2009

Für die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung Der Präsident: Alain Berset

22. September 2009

Das Eidgenössische Finanzdepartement Der Vorsteher: Hans-Rudolf Merz

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