Bundesbeschluss über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern vom 8. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. März 20083, beschliesst: Art. 1 Für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern wird ein Rahmenkredit von 4500 Millionen Franken für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012 bewilligt.

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Die Kreditperiode beginnt nach der Verpflichtung des vorangegangenen Rahmenkredits, spätestens jedoch am 1. Januar 2009. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit wird gestrichen.

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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Im ersten Jahr der Laufzeit, d.h. im Jahr 2009, unterbreitet der Bundesrat dem Parlament einen zusätzlichen Rahmenkredit mit dem Ziel, den Anteil der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfen zugunsten von Entwicklungsländern (Referenzjahr 2006) so zu erhöhen, dass bis zum Jahr 2015 die Vorgabe erreicht wird, 0,5 Prozent des BNE für öffentliche Entwicklungszusammenarbeit aufzuwenden. Die Botschaft zeigt auf, wie die Motionen 06.3666 und 06.3667 vollständig umgesetzt wurden, bestimmt den thematischen und geographischen Einsatz der zusätzlichen Mittel und legt geeignete Massnahmen zur Qualitätssicherung fest

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Art. 2 Die Mittel nach Artikel 1 können insbesondere verwendet werden für:

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a.

die Finanzierung von Projekten und Programmen des Bundes;

b.

Beiträge an schweizerische Organisationen für Projekte und Programme;

c.

Beiträge an ausländische Organisationen für Projekte und Programme;

SR 101 SR 974.0 BBl 2008 2959

2008-0567

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Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern. BB

d.

Beiträge an internationale Organisationen für Projekte und Programme, an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation die Schweiz beteiligt ist;

e.

allgemeine Beiträge an internationale Institutionen;

f.

die Weiterführung der bestehenden Anstellungsverhältnisse sowie die Finanzierung von Personal für Aktivitäten, die mit der Umsetzung der Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern direkt zusammenhängen, während des vom Rahmenkredit abgedeckten Zeitraums. Der Gesamtbetrag dieser Kosten darf 3,5 Prozent des gesamten Rahmenkredits nicht übersteigen.

Art. 3 Der Anteil der multilateralen Hilfe darf 40 Prozent des gesamten Rahmenkredits nicht übersteigen.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 2. Dezember 2008

Ständerat, 8. Dezember 2008

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

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