Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Palushaj Zef, aus Kosovo, geb. 16. Februar 1962, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Franklin Sedaj aus Kosovo: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 300 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

3.

Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. September 2009 inkl. act.

Nrn. 73 und 76 kann vom Beschwerdeführer am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, Schwarztorstrasse 59, Bern, eingesehen werden. Dieser erhält Gelegenheit, allfällige Bemerkungen (eine Replik) und entsprechende Beweismittel innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach dessen Notifikation im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

29. September 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

6582

2009-2325