Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 16. Februar 2009 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu dem Bundesratsbeschluss vom 4. März 20081 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 9, Art. 1 und 2 II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2009 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 Anhang 9 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2009 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2013.

16. Februar 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBI 2008 2105 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe. BRB

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