Bundesbeschluss über die eidgenössische Volksinitiative «Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)» vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 3. Juli 20062 eingereichen Volksinitiative «Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 20073, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative «Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)» vom 3. Juli 2006 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 76a (neu)

Renaturierung von Gewässern

Die Kantone fördern Renaturierungen öffentlicher Gewässer und ihrer Uferbereiche. Sie sorgen insbesondere umgehend für die Finanzierung und rasche Durchführung der Sanierung von durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflussten Fliessgewässern sowie für die Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern. Sie ordnen Massnahmen an für die Reaktivierung des Geschiebehaushaltes sowie für die Verminderung von schädlichen Schwall- und Sunkwirkungen.

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Zur Finanzierung von Massnahmen, deren Kosten nicht den Verursachern überbunden werden können, errichtet jeder Kanton einen Renaturierungsfonds.

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Über Begehren zur Durchführung von Massnahmen nach Absatz 1, die von direkt berührten Organisationen oder von gesamtschweizerischen Fischerei-, Natur- oder Umweltschutzorganisationen gestellt werden können, entscheiden Bund und Kantone in Form von beschwerdefähigen Verfügungen.

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Der Bund erlässt die erforderlichen Vorschriften.

SR 101 BBl 2006 6699 BBl 2007 5511

2007-1427

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Volksinitiative «Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 64 (neu) 6. Übergangsbestimmung zu Art. 76a (Renaturierung von Gewässern) Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 76a die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 11. Dezember 2009

Nationalrat, 11. Dezember 2009

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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Die Ziffer der Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel wird nach der Volksabstimmung festgelegt.

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