Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Autostrasse N04/08 im Kanton Zürich vom 8. Dezember 2009

Die Autostrasse N04/08 im Zürcher Weinland wird zwischen Flurlingen und Andelfingen (km 19.000 bis km 34.000) in eine Miniautobahn ausgebaut.

Um die Sicherheit der Arbeiter sowie der Fahrzeuglenker im Baustellenbereich zu gewährleisten, ist eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Erlass eines Überholverbots erforderlich, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, aus diesen Gründen verfügt das Bundesamt für Strassen ASTRA: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N04/08 wie folgt: In beiden Fahrtrichtungen der N04/08, zwischen km 19.000 und km 34.000, auf 100 km/h bzw. 80 km/h, gemäss den jeweiligen Bauphasen und -strecken.

II Überholen verboten (Signal 2.44) auf der Autostrasse N04/08 wie folgt: In beiden Fahrtrichtungen der N04/08, zwischen km 19.000 und km 34.000, gemäss den jeweiligen Bauphasen und -strecken.

III Die Sperrung der Ein- und Ausfahrten und das Aufstellen eines allgemeinen Fahrverbots (Signal 2.01) wie folgt: ­

in Fahrtrichtung Winterthur: bei der Aus- und Einfahrt Benken;

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in Fahrtrichtung Schaffhausen: bei der Aus- und Einfahrt Uhwiesen.

Weitere Sperrungen bleiben gemäss den jeweiligen Bauphasen und -strecken vorbehalten.

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SR 741.01 SR 741.21

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IV Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich Ende Oktober 2010).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

8. Dezember 2009

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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