Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 23. Januar 20092 eingereichten Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 20093, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 23. Januar 2009 «Eigene vier Wände dank Bausparen» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 108a (neu)

Wohneigentumsförderung mittels Bausparen

Bund und Kantone fördern den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mittels Bausparen.

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Sie beachten dabei die folgenden Grundsätze: a.

Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Bund passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann während höchstens zehn Jahren geltend gemacht werden.

b.

Während der Bauspardauer sind das Sparkapital sowie die daraus resultierenden Zinserträge von der Vermögens- und der Einkommenssteuer befreit.

SR 101 BBl 2009 1393 BBl 2009 6975

2009-1546

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Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen». BB

c.

Nach Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, wie die Mittel für den Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 (neu)4 8. Übergangsbestimmung zu Art. 108a (Wohneigentumsförderung mittels Bausparen) Bund und Kantone führen das Bausparen spätestens fünf Jahre nach der Annahme von Artikel 108a durch Volk und Stände ein. Sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 108a unmittelbar anwendbar.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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Da mit der Volksinitiative keine bestehende Übergangsbestimmung ersetzt werden soll, wird die definitive Nummerierung der Ziffer zu diesem Artikel nach der Volksabstimmung eingefügt. Die definitive Nummerierung richtet sich nach der Chronologie der in den Volksabstimmungen angenommenen Änderungen. Die Bundeskanzlei nimmt die entsprechenden Anpassungen anlässlich der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vor.

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