Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 20. Mai 2009: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturnier gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 500 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der nach Abzug des Vorschusses von 300 Franken verbleibende Betrag von 200 Franken ist noch durch die Gesuchsteller zu bezahlen

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Comte Pierre-Alain, Route d'Yverdon 59, 1530 Payerne; ­ Comte Julien, Route d'Yverdon 59, 1530 Payerne.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

11. August 2009

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

2009-1872

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