Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2009

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) (Abgeltungsansprüche bei Sanierungen von Schiessanlagen) Änderung vom 20. März 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 27. Oktober 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 20082, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert: Art. 32e Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:

3

c.

Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn: 1. auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind, 2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind;

Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen.

Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:

4

1 2 3

a.

für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;

b.

für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe;

c.

für die übrigen Standorte 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

BBl 2008 9213 BBl 2008 9223 SR 814.01

2008-2945

1985

Bundesgesetz über den Umweltschutz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2009

Ständerat, 20. März 2009

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 31. März 20094 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2009

4

BBl 2009 1985

1986