Anträge auf Abschluss von Ergänzungen der Programmvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Appenzell-Ausserrhoden (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1) Ergänzung der Programmvereinbarung vom 04.08.2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Appenzell-Ausserrhoden Bereich:

Natur und Landschaft (Art. 13, 18d und 23c Bundesgesetz vom 1. Juli, 1966, NHG; SR 451)

Dauer:

01.01.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Landschaftsschutzmassnahmen (Art. 13 NHG) Die Entwicklung der verschiedenartigen Landschaften ist dauerhaft darauf ausgelegt, deren Vielfalt, Schönheit und Eigenart zu erhalten und sowohl landschaftlich besonders wertvolle als auch beeinträchtigte Gebiete aufzuwerten.

2. Biotope, Arten und ökologischer Ausgleich (Art. 18d NHG) Lebensräume von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sind so geschützt, unterhalten und vernetzt, dass sie zur dauerhaften Erhaltung der einheimischen Fauna und Flora in gesicherten Beständen beitragen.

3. Moorlandschaftsschutz (Art. 23 ff. NHG) Die Moorlandschaften sind so geschützt, dass die Erhaltung der natürlichen und kulturellen Eigenheiten, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen, dauerhaft gesichert ist.

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 1 108 100.­ Verpflichtungskredit Nr. V0143.00 Natur und Landschaft 2008­2011 des Bundes Ergänzung der Programmvereinbarung vom 04.08.2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Appenzell-Ausserrhoden Bereich:

Biodiversität im Wald (Art. 38 WaG)

Dauer:

01.01.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Fläche: Die natürliche Entwicklung des Waldes wird auf einer angemessenen Fläche zugelassen (in Naturwaldreservaten und Altholzinseln).

2. Vernetzung: Der Wald wird mit den Lebensräumen des Offenlandes vernetzt (v.a. durch die ökologische Aufwertung der Waldränder).

3. Arten: National prioritäre Arten werden gezielt gefördert.

4. Spezielles: Traditionelle Bewirtschaftungsformen des Waldes, die ökologisch und landschaftlich besonders wertvoll sind, werden auf angemessenen Flächen erhalten (Wytweiden, Nieder- und Mittelwald, Selven).

2009-0775

2311

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 240 000.­ Verpflichtungskredit Nr. V0145.00 Wald 2008­2011 des Bundes Rechtsmittel Wer durch einen Antrag auf Abschluss einer Programmvereinbarung besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat, kann nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 SuG innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Die vollständigen Unterlagen einschliesslich Anhänge können innerhalb derselben Frist und nach telefonischer Voranmeldung beim Bundesamt für Umwelt, Zentrale Koordinationsstelle NFA, Papiermühlestrasse 172, 3063 Ittigen, Telefon 031 324 78 54 sowie beim Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17 A, 9102 Herisau, Telefon 071 353 65 51, eingesehen werden.

7. April 2009

2312

Bundesamt für Umwelt