Flughafen Zürich Gesuch um Genehmigung einer Änderung des Betriebsreglements (BR 2014) ­ neue Lärmberechnung

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Das Gesuch um Genehmigung der Änderung des Betriebsreglements (sog. BR 2014) lag in allen betroffenen Gemeinden vom 20. Oktober bis zum 18. November 2014 öffentlich auf.

Da die Zustimmung der Behörden der Bundesrepublik Deutschland zur Anpassung der Flugrouten über deutschem Hoheitsgebiet weiterhin aussteht, führt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das Genehmigungsverfahren für die Teilbereiche des BR 2014 weiter, die unabhängig von Deutschland umgesetzt werden können.

Für die angestrebte Teilgenehmigung hat die Flughafen Zürich AG eine neue Berechnung der Fluglärmbelastung erstellen lassen.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 36d des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung:

Das BAZL hört den Kanton Zürich sowie die betroffenen Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können 15. Juni bis zum 14. Juli 2017 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, Zürich; ­ Gemeindeverwaltung Neerach, Binzmühlestrasse 14, Neerach; ­ Gemeinde Winkel, Bauverwaltung, Dorfstrasse 2, Winkel.

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.afv.zh.ch/auflagen publiziert.

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2017-1430

BBl 2017

Einsprachen:

Wer von dem beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen können sich nur gegen die neu ausgewiesenen Fluglärmkurven richten, nicht aber gegen die ursprünglichen Gesuchsunterlagen, welche vom 20. Oktober bis zum 18. November 2014 öffentlich auflagen.

Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung des Betriebsreglements nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 LFG).

13. Juni 2017

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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