Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Konjalic Hamida, geb. 2. Januar 1946, Bosnien-Herzegowina, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 700 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 29. Januar 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 0321 7609 6, SWIFT-Code: POFICHBEXXX) unter Angabe der Geschäftsnummer C-1894/2007 zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

30. Dezember 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

9184

2009-3137