09.062 Botschaft zu einem Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts und der Informations- und Kommunikationstechnologien (3. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen) vom 10. August 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts und der Informations- und Kommunikationstechnologien mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. August 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-1620

5735

Übersicht Mit dieser Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten ein befristetes Bundesgesetz über konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen zur Genehmigung, mit dem die gesetzlichen Grundlagen für Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts und der Informations- und Kommunikationstechnologien geschaffen werden.

Die Schweiz und die meisten Industrieländer befinden sich in der stärksten Rezession seit Jahrzehnten. Der Bundesrat hat zielgerichtet auf die sich verschlechternde Lage reagiert. Er hat den eidgenössischen Räten am 12. November 2008 die erste und am 11. Februar 2009 die zweite Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen vorgelegt. Seither haben sich die wirtschaftlichen Aussichten weiter verschlechtert. Der Bundesrat erachtet daher eine dritte Stufe von Stabilisierungsmassnahmen als notwendig.

Das mit dieser Botschaft unterbreitete Gesetz schafft die zur Durchführung der dritten Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen notwendigen Grundlagen. Es sollen einerseits für Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts, andererseits für Massnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Auslandspromotion befristete Finanzhilfen gewährt werden. Diese sind im Voranschlag 2010, den der Bundesrat voraussichtlich am 19. August 2009 verabschieden wird, berücksichtigt.

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Als Reaktion auf die sich rasch verschlechternde Konjunkturlage beschloss der Bundesrat am 12. November 2008 ein stufenweises stabilitätspolitisches Vorgehen und verabschiedete eine erste Stufe stabilisierender Massnahmen. Am 11. Februar 2009 folgten angesichts der weiteren Verschärfung der Rezession im Rahmen einer zweiten Stufe weitere Massnahmen. Beide Pakete betrafen das Budget 2009, wobei die Vorgaben der Schuldenbremse eingehalten wurden. Am 22. April 2009 legte der Bundesrat die Eventualplanung für eine dritte Stufe konjunktureller Stabilisierungsmassnahmen für das Jahr 2010 fest und beschloss, auf Basis der Konjunkturprognosen im Juni zu entscheiden, ob eine dritte Stufe von Stabilisierungsmassnahmen beschlossen werden soll. Des Weiteren erteilte er der Verwaltung eine Reihe von Prüfaufträgen, welche die Ausgestaltung einer allfälligen dritten Stufe betrafen.

Dabei legte er die folgenden drei Stossrichtungen für die zu prüfenden Massnahmen fest: ­

Vermeidung oder Eindämmung prozyklischer Entscheide

­

Vermeidung zusätzlicher Arbeitslosigkeit

­

Fortsetzung der Wachstumspolitik und Massnahmen zur Promotion des Wirtschaftsstandortes.

Am 29. Mai 2009 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht in Erfüllung des Postulates 08.3764 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zuhanden des Parlaments, in dem das stabilitätspolitische Vorgehen erläutert und die genannten drei Stossrichtungen für eine weitere Stufe im Detail beschrieben werden.

Da sich die Wirtschaftsaussichten in der Zwischenzeit weiter verschlechtert haben, hat der Bundesrat am 17. Juni 2009 beschlossen, die dritte Stufe der Stabilisierungsmassnahmen auszulösen.

Konjunkturelle Aussichten Laut den im Sommer 2009 vorliegenden Informationen sind die konjunkturellen Aussichten düster. Die weltwirtschaftlichen Prognosen wurden in den vergangenen Monaten von vielen Institutionen (u.a. Internationaler Währungsfonds (IWF) und OECD) noch weiter nach unten korrigiert; dies betrifft insbesondere die Konjunkturperspektiven für die EU und hier namentlich für Deutschland. Den internationalen Prognosen zufolge wird die Wirtschaftsleistung in den meisten OECD-Ländern im Jahr 2009 um mehrere Prozent schrumpfen.

Einige Konjunkturindikatoren zeigen seit April 2009 in vielen Ländern Stabilisierungstendenzen (wenn auch auf sehr tiefem Niveau), während auf den Finanzmärkten eine gewisse Entspannung auszumachen ist. Dies deutet auf eine allmählich nachlassende Rezession in den USA und in der EU hin, noch nicht aber auf eine deutliche Erholung. Unterstützt durch die weltweit expansive Geld- und Fiskalpolitik sollte sich die Weltkonjunktur bis 2010 stabilisieren können. Einer starken und selbsttragenden Aufwärtsdynamik stehen jedoch die Nachwirkungen der Finanzkrise entgegen (Entschuldung im Finanzsektor und bei den privaten Haushalten, vor allem 5737

in den USA). Entsprechend gehen Ende Juni 2009 die meisten internationalen Prognosen davon aus, dass sich das BIP-Wachstum in den USA und in der EU auch bis Ende 2010 nur leicht erhöhen wird.

In der Schweiz hat sich die Rezession bis Sommer 2009 erwartungsgemäss weiter verstärkt, wobei sie im internationalen Vergleich bisher noch relativ moderat verlaufen ist. Offenbar wurde die Schweiz dank der vorerst noch soliden Binnenkonjunktur Ende 2008 im Vergleich zu anderen Ländern leicht verzögert vom Abschwung erfasst. Nach der anfänglich hauptbetroffenen Exportindustrie werden nun auch die binnenwirtschaftlichen Sektoren (z.B. Detailhandel) und der private Konsum zunehmend vom Abschwung erfasst. Für das zweite Halbjahr 2009 kann noch nicht mit einer signifikanten Wende zum Besseren gerechnet werden. Die Sommerprognose der Expertengruppe Konjunkturprognosen des Bundes vom 17. Juni 2009 geht für 2009 von einem realen BIP-Rückgang um 2,7 Prozent aus. Aufgrund der nur langsam voranschreitenden Verbesserung wird für 2010 immer noch ein BIP-Rückgang von 0,4 Prozent prognostiziert. Diese Einschätzung deckt sich weitgehend mit den Juni-Prognosen anderer Institute.

Vor allem die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt haben sich gegenüber der Prognose im Frühling 2009 nochmals markant verschlechtert. Weil die Konjunktur nur schwer Tritt finden dürfte, ist bis Ende 2010 mit einer laufenden Zunahme der Arbeitslosigkeit in der Schweiz zu rechnen. Die Expertengruppe Konjunkturprognosen des Bundes erwartet im Jahresdurchschnitt 2010 eine Arbeitslosenquote von 5,5 Prozent.

Die schlechten Aussichten für den Arbeitsmarkt fügen sich somit in das prognostizierte Konjunkturbild ein.

Stossrichtungen In der Schweiz ist die Rezession nicht hausgemacht. Sie hat ihren Ursprung nicht in binnenwirtschaftlichen Ungleichgewichten oder problematischen wirtschaftspolitischen Entscheiden, wie das in anderen Ländern der Fall ist. Vielmehr wurde sie durch den grössten Weltwirtschaftseinbruch der Nachkriegszeit ausgelöst. Da die Ursache des Einbruchs nicht in der Binnenwirtschaft liegt, ist es auch nicht möglich, allein mit auf die Schweiz fokussierten wirtschaftspolitischen Instrumenten aus dieser Rezession herauszukommen. Deshalb muss die Wirtschaftspolitik darauf abzielen, den Abschwung abzufedern. Mit den ersten beiden Stufen der
wirtschaftlichen Stabilisierungsmassnahmen wurden die Möglichkeiten, öffentliche Investitionen vorzuziehen, ausgeschöpft.

Hinsichtlich der prognostizierten konjunkturellen Entwicklung ­ insbesondere der künftigen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt ­ stellen sich somit mehrere grosse Herausforderungen. Einerseits geht es darum, die Konjunktur soweit als möglich zu stabilisieren, um damit den Anstieg der Arbeitslosigkeit zu bremsen. Dabei gilt es, eine Verfestigung der Arbeitslosigkeit zu verhindern und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Arbeitslosenquote im nächsten Aufschwung wieder rasch und deutlich gesenkt werden kann. Andererseits soll die Schweiz vom nächsten Aufschwung voll profitieren können. Eine nachhaltige Wachstumspolitik verbunden mit einer moderaten Staatsverschuldung bilden hierfür die unabdingbare Voraussetzung.

Schliesslich stellen sich auch grosse Herausforderungen bezüglich der Abfederung oder Verhinderung von rezessionsverstärkenden Entscheiden.

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Massnahmen Angesichts des ausserordentlichen Ausmasses der Rezession und der schlechten Prognosen für die Entwicklung der Arbeitslosigkeit hält es der Bundesrat für notwendig, zusätzlich eine dritte Stufe der Stabilisierungsmassnahmen auszulösen: ­

Mit gezielten Massnahmen sollen die Instrumente der Arbeitslosenversicherung (ALV) ergänzt werden, um die erwartete besonders starke Zunahme von Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit zu bekämpfen.

­

Die Wachstumspolitik 2008­2011 soll beschleunigt fortgesetzt werden. Es gilt die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Schweiz bei wiedereinsetzendem weltwirtschaftlichem Aufschwung voll profitieren kann. Die zusätzlichen Massnahmen sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Potenziale für den Technologiestandort Schweiz genutzt werden.

Flankierend wirken bereits beschlossene Massnahmen zur Abfederung von rezessionsverstärkenden Effekten: Erstens hat der Bundesrat am 29. Mai 2009 für das Jahr 2010 einen einmaligen Sonderbeitrag von 200 Millionen Franken zur Verbilligung der Krankenkassenprämien beschlossen. Zweitens hat das Parlament beschlossen, die Mehrwertsteuerreform vorzeitig auf Anfang 2010 einzuführen, was eine Reduktion der Abgaben von 150 Millionen Franken bedeutet. Drittens wird die Kaufkraft im Jahr 2010 durch die Verschiebung der allfälligen Mehrwertsteuererhöhung zugunsten der IV auf 2011 nicht geschwächt.

1.2

Finanzpolitischer Rahmen

Im Voranschlag 2010 verbleibt nach Abzug des Sonderbeitrags von 200 Millionen Franken für die Krankenkassenprämienverbilligung und unter Berücksichtigung der Mindereinnahmen von 150 Millionen Franken wegen der vorzeitig in Kraft tretenden Mehrwertsteuerreform ein Spielraum für zusätzliche Ausgaben von rund 400 Millionen Franken. Dieser soll vollständig genutzt werden. Mit einem Defizit von rund 2,4 Milliarden Franken bewegt sich der Haushalt damit innerhalb der von der Schuldenbremse festgesetzten Limite.

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1.3

Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts Tabelle 1

Übersicht der Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts Arbeitsmarktmassnahme

Jugendarbeitslosigkeit Bildungsmassnahmen für stellenlose Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der beruflichen Grundbildung Förderung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger und Praktika Durchdienen in der Armee Langzeitarbeitslosigkeit und Aussteuerung Befristete Anstellungen in Stellennetzen Befristete Anstellungen für Sonderaufgaben Qualifizierung während der Arbeitslosigkeit Weiterbildung während der Kurzarbeit Forschungseinsätze während der Kurzarbeit* Qualifizierung im Energiebereich Verstärkung Programm energiewissen.ch Weiterbildung und Umschulung im Energiebereich (Passerellenprogramm)

Anzahl Teilnehmer/innen

Dauer in Monaten

Ausgaben in Mio. Fr.

min. 8000

max. 12

40

2000 4000 350

6 6 10

12 0 0

7400 500

6 4.5

238 15

5000

2

30 0

max. 1400

Total

1 14 350

* Die Forschungseinsätze während der Kurzarbeit sind mit diesem Erlass befristet erlaubt.

Sie verursachen keine Kosten ausserhalb der Arbeitslosenversicherung.

Die Aussichten zur Arbeitsmarktentwicklung in den Jahren 2009 und 2010 sind schlecht. Gemäss der aktuellen Prognosen der Expertengruppe Konjunkturprognosen des Bundes soll die Arbeitslosenquote 2010 im Jahresdurchschnitt 5,5 Prozent (217 000 Personen) betragen. Dabei werden sich drei Problembereiche im kommenden Jahr akzentuieren: Erstens steigt die Jugendarbeitslosigkeit in rezessiven Phasen überproportional an.

Obwohl die Dauer der Arbeitslosigkeit für diese Personenkategorie zumeist kurz bleibt, muss mit allen Mitteln versucht werden, den Einstieg der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Zweitens wird im Verlauf des Jahres 2010 die Zahl der Langzeitarbeitslosen ansteigen. Für sie sollen vorübergehend Arbeitsplätze in Stellennetzen und für Sonderaufgaben geschaffen werden.

Drittens soll die Möglichkeit gefördert werden, die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Qualifizierungsmassnahmen zu überbrücken oder zu unterbrechen.

5740

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist grundsätzlich gut auf «normale» Rezessionen vorbereitet. Das aktuelle Gesetz erlaubt es, rasch auf sich verändernde Arbeitsmarktbedingungen zu reagieren und die nötigen finanziellen Ressourcen bereitzustellen. Die ALV sieht eine breite Palette von Integrationsmassnahmen vor. Für das Jahr 2010 budgetiert sie 875 Millionen Franken für arbeitsmarktliche Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Spezialmassnahmen.

Wegen des ausserordentlich raschen Anstiegs der Arbeitslosigkeit und der möglicherweise tieferen und vor allem länger dauernden Rezession soll das Instrumentarium der ALV zeitlich befristet mit zusätzlichen Massnahmen ergänzt und auf die genannten Herausforderungen der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit angemessen reagiert werden.

Die zusätzlichen Massnahmen sind nach Auffassung des Bundesrates aus zwei Gründen ausserhalb des ALV-Budgets zu finanzieren und zu organisieren. Erstens befindet sich die ALV in einem schlechten finanziellen Zustand. Ihre Schulden werden im nächsten Jahr die gesetzliche Grenze, deren Überschreitung den Bundesrat zu einer Beitragserhöhung verpflichtet, übertreffen. Zweitens kann es bei zusätzlichen Massnahmen zu einem Zielkonflikt kommen zwischen dem Anliegen der ALV einerseits, ihre Massnahmen auf eine rasche Wiederintegration auszurichten, und der Notwendigkeit anderseits, vorübergehend arbeitslose Personen zu beschäftigen, weil rezessionsbedingt zu wenig Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Verschiedene Fachgremien der ALV wie der Verband der Schweizerischen Arbeitsämter, die kantonalen Arbeitsämter und Vertreter der Sozialpartner wurden bei der Ausarbeitung der Massnahmen laufend beigezogen und über die Entwicklungen informiert.

1.3.1

Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

Weiterbildung für stellenlose Abgängerinnen und Abgänger der beruflichen Grundbildung Mit Finanzhilfen für bis zu zwölfmonatige Weiterbildungen für stellenlose Abgängerinnen und Abgänger der beruflichen Grundbildung wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, Stellen- und Arbeitslosigkeit sinnvoll zu überbrücken. Die Massnahmen sind so auszugestalten, dass Mitnahmeeffekte möglichst gering gehalten werden.

Förderung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt Dem Arbeitgeber sollen während höchstens sechs Monaten Finanzhilfen gewährt werden, wenn er jüngere Stellensuchende mit wenig Berufserfahrung unbefristet einstellt. Mit dieser Massnahme werden jüngere arbeitslose Personen integriert, die mindestens sechs Monate erfolglos einen Arbeitsplatz gesucht haben und von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind.

Weiterbeschäftigung von Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern und Erhöhung des Angebots an Praktika Der Bund reagiert auf die angespannte Arbeitsmarktlage insbesondere für junge Erwachsene und baut unter der Federführung des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) befristet das Angebot an Lehrstellen und Hochschulpraktika in der Bundesverwaltung aus.

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Im Rahmen des Projektes PONTE des EPA werden rund 60 zusätzliche befristete Stellen für Lehrabgängerinnen und -abgänger des Bundes geschaffen, die noch keine Anschlusslösung nach ihrer beruflichen Ausbildung gefunden haben. Das EPA plant zudem einen Ausbau der Hochschulpraktika von aktuell 380 auf rund 450 Plätze und eine Ausweitung des Lehrstellenangebotes um 100 zusätzliche Lehrstellen. Mit diesen Personalmassnahmen will der Bund ein arbeitsmarktpolitisches Zeichen setzen und mit gutem Beispiel vorangehen.

Durchdienen in der Armee fördern Die Armee ist im Rahmen der gesetzlichen und bestandesmässigen Vorgaben aufgrund der aktuellen Wirtschaftssituation bereit, ab sofort die Anzahl der Durchdienerplätze um 300­400 auf 3000 pro Jahr zu erhöhen. Durchdiener sind Milizsoldaten, die ihren gesamten Militärdienst in 300 Tagen erfüllen. Danach bleiben sie während zehn Jahren in der Reserve eingeteilt und leisten keine Wiederholungskurse, sondern nur das jährliche obligatorische Schiessen. Durchdiener haben in der aktuellen Wirtschaftssituation die Möglichkeit, ihre Militärdienstleistung am Stück zu absolvieren, bei entsprechender Eignung Führungserfahrung zu gewinnen und entsprechend verzögert wieder in den Arbeitsmarkt einzutreten. Die durchschnittlichen Kosten pro Durchdiener belaufen sich pro Diensttag auf 34.90 Franken und sind somit gleich hoch wie bei den übrigen Rekruten. Diese Kosten verstehen sich exklusiv Aufwendungen für Material, Bekleidung und dergleichen.

1.3.2

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

Befristete Anstellungen in Stellennetzen für Einsätze in nicht profitorientierten Organisationen Bereits in den Neunzigerjahren wurden gute Erfahrungen mit Stellennetzen gemacht. Diese Organisationen vermitteln stellensuchende Personen in Einsatzplätze. Die Stellennetze sollen erneut genutzt werden, um arbeitslose Personen für befristete Anstellungen zu vermitteln. Durch die Anstellungen können arbeitslose Personen auf dem Arbeitsmarkt beschäftigt werden und brauchen ihre Taggelder der ALV weniger schnell auf. Die Anstellungen sollen eine arbeitsmarktliche Perspektive bieten. Dies kann durch Anstellungen in Berufsgebieten erreicht werden, in denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nützliche Erfahrungen sammeln und Kontakte aufbauen können.

Die Anstellungen sollen auf sechs Monate beschränkt werden. Die Organisationskosten der Stellennetze sowie die berufs- und ortsüblichen Löhne werden durch das dritte Stabilisierungspaket mitfinanziert. Von den Organisationen kann eine finanzielle Beteiligung verlangt werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass der Vollzug des Zivildienstes gewährleistet bleibt.

Befristete Anstellungen für Sonderaufgaben in nicht profitorientierten Organisationen Arbeitslose Personen sollen zu berufs- und ortsüblichen Löhnen für Sonderaufgaben befristet angestellt werden. Dabei sollen ganze Gruppen von Arbeitslosen für eine bestimmte Sonderaufgabe engagiert werden. Im Rahmen der Vorabklärung wurden verschiedene Organisationen aus den Bereichen Tourismus, Natur, Jugend und Sport kontaktiert. In diesen Bereichen besteht Bedarf für die Durchführung von solchen 5742

Einsätzen. Zielsetzung, Ausgestaltung und Rahmenbedingungen für die Einsätze sind die gleichen wie bei den Stellennetzen. Von den Organisationen kann eine finanzielle Beteiligung verlangt werden. Auch hier muss darauf geachtet werden, dass der Vollzug des Zivildienstes gewährleistet bleibt.

1.3.3

Qualifizierungsmassnahmen

Weiterbildung während der Kurzarbeit Während Phasen der Kurzarbeit haben Unternehmen die Möglichkeit, Weiterbildungen für die betroffenen Angestellten zu organisieren. Es werden hauptsächlich Sprachkurse, aber auch verschiedene Fachkurse (technische Neuentwicklungen, Umgang mit neuen Materialien, Unfallverhütung usw.) durchgeführt. Diese bereits bestehende Möglichkeit soll vermehrt genutzt werden. Weiterbildungskosten, die während der Kurzarbeit anfallen, sollen neu befristet vom Bund mitfinanziert werden. Dabei sollen die Beträge (wie bei der Kurzarbeitsentschädigung) nicht direkt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sondern den Betrieben ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber soll die Möglichkeit erhalten, bei Bedarf mit Einbezug der Branchenverbände die Mitfinanzierung solcher Qualifizierungsmassnahmen aus dem Stabilisierungspaket zu beantragen.

Zusätzlich zu der Förderung der Weiterbildung ist vorgesehen, Artikel 35 Absatz 1bis der Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) für die Geltungsdauer des Gesetzes nicht anzuwenden. In dieser Zeit darf der Arbeitsausfall auch länger als vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.

Aus- und Weiterbildungsoffensive im Energiebereich Mit dem anlaufenden Gebäudesanierungsprogramm und der rasch steigenden Anzahl von Heizungen und Wasserwärmern auf der Basis von erneuerbaren Energien verschärft sich der Mangel an qualifizierten Fachleuten in der Installationsbranche und im Bauhandwerk (Dach, Wand und Fenster) und bei den direkt betroffenen Planerberufen. Rekrutierungsaktionen für diese Berufe bei Schulabgängerinnen und Schulabgängern und die Schaffung neuer Lehrstellen sind teilweise eingeleitet, die Wirkungen treten aber erst mit einer Verzögerung von mehreren Jahren ein. Schnellere Resultate können dagegen erzielt werden, wenn Berufsleute aus branchennahen Tätigkeitsfeldern in den Energie- bzw. Gebäudebereich umsteigen. Hierzu soll es eine breit angelegte Weiterbildungs- und Umschulungsinitiative geben. Im Rahmen dieses «Passerellenprogramms» soll der Bund einerseits die nötige Schulung einschliesslich der Lehrmittel finanzieren und andererseits Beiträge an Betriebe zahlen können, die Personen beschäftigen, die in einer solchen Umschulung stehen. Parallel dazu soll das bereits 2009
angelaufene Mehrjahresprogramm «energiewissen.ch» punktuell verstärkt werden. Die Umsetzung der Umschulungsaktion erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den Branchenorganisationen. Mit diesen Anstrengungen wird, entsprechend der bundesrätlichen Energiestrategie, ein Beitrag zu mehr Energieeffizienz und zur Förderung erneuerbarer Energien geleistet.

5743

1.4

Befristete Finanzhilfe im Bereich der Informationsund Kommunikationstechnologien

1.4.1

Ansatzpunkte

Das Internet spielt in unserer hochgradig vernetzten Wirtschaft und Gesellschaft eine immer wichtigere Rolle. Als globaler Treiber für Innovation, Wachstum und Produktivität fördert es den Strukturwandel und eröffnet Gelegenheiten für neue und bessere Leistungen in allen Bereichen unserer Volkswirtschaft.

Trotz guter Infrastruktur und hoher Dichte an vernetzten Geräten hinkt die Schweiz im internationalen Vergleich der Entwicklung Richtung E-Society hinterher. Die Schweiz muss deshalb jetzt die Weichen stellen, um aus der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) klare Standortvorteile zu realisieren.

Der Bundesrat will die Zeit der Krise nutzen, um im Sinne der Wachstumspolitik Strukturen so vorzubereiten, dass diese zur Zeit des Aufschwungs die Wirtschaft optimal unterstützen. Er sieht den Handlungsbedarf insbesondere bei der Förderung beziehungsweise Bereitstellung fundamentaler Komponenten, die für einen funktionierenden und vertrauenswürdigen elektronischen Wirtschaftsraum unverzichtbar sind. Dazu gehören insbesondere die Weiterentwicklung der digitalen Signatur zur SuisseID als Mittel zur sicheren Authentisierung im elektronischen Geschäfts- und Behördenverkehr, einschliesslich Massnahmen zur Absatzförderung. Weiter sind Begleitmassnahmen zur Förderung des elektronischen Wirtschaftsraums (Pilotprojekte, Verbreitung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Befähigung der Akteure und Harmonisierung des elektronischen Funktionsnachweises, Anschubfinanzierung priorisierter Vorhaben der E-Government-Strategie Schweiz) durchzuführen.

Ein Teil der Massnahmen kann durch verwaltungsinterne Arbeit oder durch Auftragsvergabe ohne Weiteres umgesetzt werden. Einer neuen gesetzlichen Grundlage bedarf es dort, wo die Förderung über Finanzhilfen an verwaltungsexterne Akteure bewerkstelligt werden soll. Es handelt sich dabei um Beiträge an den Kauf von SuisseID-Karten, die auch als USB-Stick erhältlich sind.

Die vorgeschlagenen Massnahmen verstärken sich gegenseitig und verhelfen dem elektronischen Geschäfts- und Behördenverkehr in einem sicheren und vertrauenswürdigen elektronischen Wirtschaftsraum zu einem schnelleren Durchbruch. Insgesamt sollen im Voranschlag 2010 für diese Massnahmen im Rahmen der dritten Stufe der Stabilisierungsmassnahmen 25 Millionen Franken aufgewendet werden.

1.4.2

Die Finanzhilfe für den Kauf von SuisseID-Karten

Grundidee Eine Voraussetzung für die gedeihliche Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis. Immer mehr Staaten stellen ihrer Bevölkerung einen solchen Identitätsnachweis als zusätzliche Funktion auf der Identitätskarte, einer Bürger- oder Gesundheitskarte zur Verfügung. In der Schweiz könnte selbst bei sehr speditivem Vorgehen eine elektronische Identitätskarte frühestens im Jahr 2014 eingeführt werden.

5744

Geregelt ist in der Schweiz die sichere elektronische Signatur, die eine dem elektronischen Identitätsnachweises verwandte Funktion darstellt. Es gibt auf dem Markt drei Anbieter von Zertifikatskarten für die digitale Signatur nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03). Ihre Produkte konnten sich am Markt bisher zu wenig durchsetzen, da es sich um ein Basis-Infrastruktur-Element handelt, das erst in Kombination mit möglichst zahlreichen Anwendungen rentabel wird.

Als Lösung bietet sich an, dass gemeinsam mit den Lieferanten von ZertESkonformen Signaturkarten eine SuisseID-Karte mit digitaler Signatur (wie bisher) und zusätzlich ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis konzipiert werden.

Diese Karte wird ab 2010 von den bisherigen Anbietern vertrieben. Der Bund fördert den Absatz in der Startphase (Jahr 2010) durch eine Finanzhilfe pro gekaufte Karte und verhilft damit ­ zusammen mit anderen Massnahmen ­ dem Produkt auf dem Markt zum Durchbruch.

Standard für die neue SuisseID Für die Spezifikation der künftigen SuisseID kann auf bestehende Standards zurückgegriffen werden. Unter dem Titel European Citizen Card (ECC) existiert eine Sammlung von Standards für alle heute als wichtig erachteten Funktionen einer elektronischen Bürgerkarte, darunter auch solche für den elektronischen Identitätsnachweis. Die in diesem Werk enthaltenen Standards sind ausgereift und werden heute in mehreren Ländern in verschiedensten Karten-Projekten angewandt. Aktuellstes Beispiel dafür ist Frankreich, das in diesen Monaten eine ECC-kompatible Carte nationale d'identité électronique herausgeben wird.

Unter diesen Voraussetzungen ist es möglich, noch im Jahr 2009 einen von den wichtigsten Akteuren akzeptierten und umsetzbaren Standard für eine neue SuisseID festzulegen, der dann für das Jahr 2010 in Produkte der verschiedenen Anbieter umgesetzt werden kann.

Höhe der Finanzhilfe pro anerkannte Karte Der Preis für die Erstanschaffung einer Karte in der Art der SuisseID-Karte dürfte sich bei hohen Verkaufszahlen in der Grössenordnung von gut 100 Franken bewegen, bei sinkender Tendenz. Mit einer Finanzhilfe von 50­80 Franken pro Karte könnte man voraussichtlich den Absatz massgeblich stimulieren.

Dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) soll ein gewisser Spielraum
bei der Festlegung der Finanzhilfe pro Karte gewährt werden, damit es bei Bedarf flexibel auf den Erfolg der Aktion reagieren und bei zu kleinem Zuspruch den Betrag erhöhen oder bei zu grossem Erfolg den Betrag reduzieren kann.

Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfe Für das Verfahren zur Ausrichtung der Finanzhilfe soll genau die Technologie gewählt werden, auf deren Förderung die Massnahme abzielt. Es soll eine Internetanwendung realisiert werden, bei der sich der Käufer oder die Käuferin einer SuisseID mit ebendieser Karte anmelden muss und dann das Gesuch um Finanzhilfe mit den notwendigen Angaben, wie z.B. der Zahladresse, direkt eingeben kann.

Basierend auf der umfassenden Sicherheit der SuisseID kann der restliche Prozess bis zur Auszahlung weitestgehend automatisch erfolgen.

5745

Damit sind nicht nur die üblichen, eingangs erwähnten Kriterien für das Verfahren erfüllt, es kann darüber hinaus ein Aktivierungs- und Lernprozess bei den Benutzerinnen und Benutzern erreicht werden und auch für Entwickler von Anwendungen wird eine didaktische Pilotanwendung bereitstehen, deren Module zudem frei verwendet werden können.

1.5

Zusätzliche Auslandpromotion von exportorientierten Industrienetzwerken

Da ein grosser Teil der oft sehr kleinen, aber innovativen Schweizer KMU branchenmässig kaum organisiert ist, übersteigt der Aufwand für Internationalisierung, Markterschliessung und Bewerbung der Produkte vielfach ihre Möglichkeiten. Der Zusammenschluss in Exportplattformen bietet diesen Unternehmen die Gelegenheit, unter einem gemeinsamen Dach neue Märkte zu erschliessen.

Die Planung der Marketingaktivitäten erfolgt nach einer klaren Strategie, wobei in einem ersten Schritt die Schweiz als Exporteurin für eine gewisse Branche bekanntgemacht und verankert wird. In einem zweiten Schritt sollen durch Messeteilnahmen, Fachtagungen, Publikationen, Delegationsreisen und Matchmaking-Missionen die Plattformen breit abgestützt, ihre Ziele bekannt gemacht und neue Mitglieder gewonnen werden.

Die Osec leistet organisatorische Unterstützung im Aufbau und Betrieb der Strukturen und in einer professionellen Vermarktung und Vernetzung der Exportplattform.

Für diese Massnahme sollen im Voranschlag 2010 im Rahmen der dritten Stufe der Stabilisierungsmassnahmen 25 Millionen Franken aufgewendet werden. Die definitive Auswahl der Branchen und die Abgrenzung zueinander erfolgt aufgrund der Potenzial- und Bedarfsanalyse.

Folgende Bereiche stehen nach einer Voranalyse bei der Bildung von Exportplattformen im Vordergrund: Umwelttechnologien und erneuerbare Energie, Health and Life Sciences, Architektur, Design/Industriedesign und Engineering, Autozulieferer und Infrastruktur. Nach einer Anschubfinanzierung in der Aufbauphase sollen die Plattformen rasch ihre Tragfähigkeit beweisen. Über die Aufbauphase hinaus werden die Plattformen im Rahmen der ordentlichen Kredite noch während zwei bis drei Jahren organisatorisch und marketingmässig unterstützt.

2

Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln

Ingress Das Gesetz stützt sich auf Artikel 100 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts wirken auf eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung hin und legen das Schwergewicht auf die Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit. Die Massnahmen betreffend Exportplattformen und Informations- und Kommunikationstechnologien sollen die Rückkehr auf eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung erleichtern (vgl. Art. 100 Abs. 1 BV). Die konjunkturellen Effekte werden in Ziffer 3.3 beschrieben.

5746

Art. 1

Finanzhilfen für die Weiterbildung stellenloser Abgängerinnen und Abgänger der beruflichen Grundbildung

Mit der finanziellen Beteiligung an der Weiterbildung soll die Vermittelbarkeit von arbeitslosen Jugendlichen mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung gesteigert und die Zeit der Stellen- oder Arbeitslosigkeit sinnvoll überbrückt werden. Die Weiterbildungen sollen die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern.

Wenn eine jugendliche Abgängerin der beruflichen Grundausbildung sich für einen sechsmonatigen Sprachaufenthalt in England entschliesst, der 7000 Franken kostet, unterstützt der Bund diese Weiterbildung mit 3500 Franken.

Die Weiterbildung wird zeitlich befristet, damit nicht Teile von üblichen Ausbildungen auf Tertiärstufe subventioniert werden.

Art. 2

Finanzhilfen zur Förderung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt

Im Rahmen der von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Einarbeitungszuschüsse werden insbesondere ältere Personen unterstützt. Ergänzend und für eine befristete Dauer soll mit der Förderung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt eine zusätzliche Massnahme zur Integration von arbeitslosen Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wenig Berufserfahrung angeboten werden.

Art. 3

Finanzhilfen für befristete Anstellungen in nicht profitorientierten Organisationen

Unter nicht profitorientierten Organisationen (NPO) versteht man juristische oder natürliche Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Befristete Anstellungen in NPO helfen, Aussteuerungen zu vermeiden. Arbeitslose Personen sparen Taggelder der Arbeitslosenversicherung und die Dauer für die Stellensuche verlängert sich. Sie sammeln Berufserfahrung und können berufliche und soziale Kontakte auf- oder ausbauen. Durch die kurzfristigen Anstellungen verbessern die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Arbeitsmarktfähigkeit und steigern ihre Chancen, sich längerfristig im Arbeitsmarkt zu integrieren.

Mit der Befristung soll verhindert werden, dass bestehende Arbeitsplätze abgebaut und durch subventionierte Arbeitsplätze ersetzt werden. Es sollen nur Arbeitsplätze mitfinanziert werden, die ohne die Finanzhilfe nicht bestehen würden und die beim nächsten Aufschwung wieder zurückgebaut werden können.

Sonderaufgaben können beispielsweise in den Bereichen Tourismus (Host Angels), Natur (Berggebiete), Jugend oder Sport organisiert werden. Sonderaufgaben können als einzelne Projekte organisiert werden, in denen während einer bestimmten Zeit mehrere arbeitslose Personen beschäftigt werden.

Die geplanten Massnahmen könnten den Vollzug des Zivildienstes erschweren. In einem Moment, in dem die Zahl der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst stark steigt und die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten wächst, wird die Konkurrenzsituation für Einsatzplätze des Zivildienstes bei NPO verschärft. Zivildienst wird grundsätzlich in gemeinnützig tätigen Institutionen geleistet, d.h. im gleichen Sektor der NPO, bei denen befristete Stellen für Arbeitslose geschaffen werden sollen. Für die NPO sind diese neuen Stellen mit geringen Kosten verbunden, wogegen die Beschäftigung von Zivildienstleistenden Kosten von rund 1600­1700 Franken pro 5747

Monat verursacht. Um diese Konkurrenzsituation zu entschärfen und den Vollzug des Zivildienstes nicht unnötig zu erschweren, soll der Vollzug des Zivildienstes für die Einsatzbetriebe verbilligt werden. Zu diesem Zweck soll die Erhebung der Abgaben, welche die Einsatzbetriebe dem Bund als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft schulden (Art. 46 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995; SR 824.0), so lange sistiert werden, wie die Stabilisierungsmassnahmen vollzogen werden. So lassen sich die Kosten der Einsatzbetriebe auf rund 1300 Franken pro Monat und zivildienstleistende Person reduzieren. Der Bundesrat wird noch über die Suspendierung der Abgabepflicht gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes entscheiden. Aus diesem Grund wurden die entsprechenden Mindereinnahmen des Bundes von rund 4 Millionen Franken im Voranschlag 2010 berücksichtigt.

Art. 4

Finanzhilfen für Weiterbildung während der Kurzarbeit

Zeiten von Kurzarbeit sollen genutzt werden, um mit Standortbestimmungen und Weiterbildungen die beruflichen Qualifikationen von betroffenen Personen zu verbessern. Spezialisierte Institutionen können unter Einbezug der Verbände den Bedarf erheben und entsprechende Weiterbildungen anbieten. Die Höhe und Dauer der Mitfinanzierung wird im Einzelfall festgelegt, um Mitnahmeeffekte möglichst zu verhindern.

Art. 5

Forschungseinsätze während der Kurzarbeit

Diese Massnahme richtet sich an gut ausgebildete Personen, die Kurzarbeit leisten; diese können während den Ausfallstunden unentgeltlich an Forschungsprojekten teilnehmen. Mit der Vernetzung von Wirtschaft und Hochschule wird die berufliche Qualifizierung gesteigert, der Wissenstransfer gefördert und die Innovationskraft der Unternehmungen gestärkt.

Artikel 41 Absatz 4 AVIG ist nicht anwendbar, weil die Forschungseinsätze nicht entlöhnt werden.

Art. 6

Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungen und Umschulungen im Gebäude- und Energiebereich

Mit einer Aus- und Weiterbildungs- bzw. Umschulungsaktion soll dem Mangel an qualifizierten Fachkräften im Energie- bzw. Gebäudebereich (Installationsbranche, Bauhandwerk, Planerberufe) begegnet werden. Kernelement der Aktion bildet ein «Passerellenprogramm» für rund 1200­1400 Fachleute, die in ihrem angestammten Beruf keine Arbeit mehr oder nur geringe Beschäftigungsaussichten haben.

Ein Teil der Finanzhilfen für die Umsetzung dieses Programms kann nicht gestützt auf das geltende Energierecht gewährt werden. Nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) kann der Bund die individuelle Aus- und Weiterbildung nicht fördern, sondern nur die dafür nötigen Strukturen. Die hier vorgeschlagenen Beiträge an Betriebe sind der individuellen Aus- und Weiterbildung zuzurechnen, auch wenn die Auszubildenden nur indirekt davon profitieren. Für diese im Energiebereich neuartigen Finanzhilfen braucht es daher eine explizite Grundlage im vorliegenden Erlass. Auf diese Weise werden die Betriebsbeiträge ferner klar befristet.

5748

Keine spezielle Grundlage im vorliegenden Gesetz ist hingegen für den anderen Teil der vorgesehenen Finanzhilfen erforderlich. Die Gelder, mit denen die eigentliche Schulung (Organisation, Durchführung, Ausbildung der Schulungskräfte, Herstellung von Schulungsunterlagen usw.) sowie das bereits angelaufene Programm «energiewissen.ch» unterstützt werden sollen, können gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) beziehungsweise Artikel 13 Absatz 2 EnV ausbezahlt werden.

Art. 7

Finanzhilfen für den Kauf von Karten für die Identifikation, Authentisierung und Signatur

Anspruch auf Finanzhilfe erhält der Käufer oder die Käuferin einer Karte (SuisseID), die eine bestimmte Funktionalität nach einem vorgegebenen Standard erfüllt. Den Funktionen Identifikation, Authentisierung und Signatur entsprechend wird die Karte im Gesetz IAS-Karte genannt. Der Begriff «anerkannte Karte» will ausdrücken, dass nicht alle IAS-Karten Anspruch auf Finanzhilfe geben, sondern nur solche, welche die festgelegten Spezifikationen einhalten.

Damit die Karten aller Anbieter gleich funktionieren und interoperabel sind, muss für die neue Funktionalität des elektronischen Identitätsnachweises (Identifikationsund Authentisierungskomponente) ein Standard festgelegt werden. Dieser soll sich soweit möglich nach den entsprechenden Spezifikationen der ECC richten. Nur so ist eine genügend rasche Festlegung des Standards möglich.

Die vom ZertES definierte Signatur-Funktion soll nicht angetastet werden. Die Verpflichtung auf den ZertES-Standard bewirkt gleichzeitig eine Begrenzung der potenziellen Anbieter auf qualitativ hochstehende.

Das Gesuch für eine Finanzhilfe muss anhand einer Internetanwendung und mithilfe einer anerkannten IAS-Karte gestellt werden. Es scheint in diesem speziellen Kontext zulässig und auch sinnvoll, dass die Finanzhilfe nur unter Anwendung der SuisseID selbst geltend gemacht werden kann. Unterstützt werden soll nur, wer die Karte einerseits beschafft und andererseits auch willens und fähig ist, sie bestimmungsgemäss anzuwenden.

Art. 8

Höhe der Finanzhilfe

Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln soll soviel Wirkung wie möglich erzeugt werden. Einerseits hat das SECO die Möglichkeit, bei Bedarf den Absatz über die Höhe der Finanzhilfe pro Karte kurzfristig zu steuern. Andererseits verhindert die Begrenzung der Finanzhilfe auf 80 Prozent des Preises den leichtsinnigen Erwerb und eventuellen Missbrauch.

Art. 10

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Artikel 35 Absatz 1bis AVIG beschränkt die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung bei einem Arbeitsausfall, der 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit übersteigt, auf vier Monate. Durch die befristete Nichtanwendung dieses Artikels sollen Betriebe und Arbeitsplätze auch bei höherem und länger dauerndem Arbeitsausfall erhalten werden.

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Art. 11

Referendum und Inkrafttreten

Die Kredite der dritten Stufe der Stabilisierungsmassnahmen beziehen sich ausschliesslich auf das Jahr 2010. Der Bundesrat ist deshalb bestrebt, dass die Massnahmen wenn immer möglich auch im Jahr 2010 umgesetzt werden. Im Interesse einer hohen Qualität der Umsetzung im Vollzug kann jedoch aus heutiger Sicht nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich der Abschluss einzelner Massnahmen über das Jahresende 2010 hinaus erstrecken könnte. Deshalb wird das Gesetz auf den 31. Dezember 2011 befristet.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Der finanzielle Rahmen der dritten Stufe der Konjunkturstabilisierung beläuft sich auf 400 Millionen Franken. Damit wird der Ausgabenplafond gemäss Schuldenbremse im Jahr 2010 nicht überschritten. Die notwendigen Mittel sind im Voranschlag 2010 eingestellt. Für die Umsetzung der Massnahmen hat das EVD befristet auf 2010 und 2011 350 Stellenprozente budgetiert, um den Mehraufwand für die Verwaltung teilweise aufzufangen. Kosten, die durch die Auslagerung gewisser Aktivitäten zur Durchführung der Massnahmen entstehen, verursachen keine zusätzliche Ausgaben, sondern werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel finanziert.

Tabelle 2 Kostenübersicht der dritten Stufe der Stabilisierungsmassnahmen Massnahme

Mio. Fr.

Vermeidung zusätzlicher Arbeitslosigkeit/Aus- und Weiterbildungsoffensive Energiebereich

350

Informations- und Kommunikationstechnologien

25

Zusätzliche Auslandpromotion von exportorientierten Industrienetzwerken

25

Total

3.1.1

400

Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Die Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts (Art. 1, 3 und 4) überschreiten diese Limiten und unterliegen somit der Ausgabenbremse.

5750

3.2

Finanzielle Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen werden auf die Kantone und Gemeinden eine positive Auswirkung haben. Einerseits profitieren Kantone und Gemeinden von den Massnahmen und der daraus folgenden Stabilisierung der Wirtschaft. Andererseits werden die regionalen Arbeitsvermittlungsstellen entlastet, indem die Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts dazu führen, dass weniger Personen arbeitslos sind und von diesen Stellen unterstützt und vermittelt werden müssen.

3.3

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Trotz der expansiven Ausrichtung der Geldpolitik, den Massnahmen zur Stärkung des Finanzsystems, dem Wirken der automatischen Stabilisatoren (insbesondere der Arbeitslosenversicherung) sowie den ersten beiden Stufen konjunktureller Stabilisierungsmassnahmen (vgl. Botschaft vom 11. Februar 2009 über die 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen: Nachtrag Ia zum Voranschlag 2009 und weitere Massnahmen; BBl 2009 1043) weisen die Konjunkturprognosen des Bundes vom Juni nicht auf eine rasche und nachhaltige Erholung hin. Deshalb hat sich der Bundesrat am 17. Juni 2009 zugunsten gezielter Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts sowie für Massnahmen zur Erleichterung des Wiederaufschwungs ausgesprochen. Volkswirtschaftlich helfen diese Massnahmen bei der Überwindung der Krise. Sie erfüllen die Kriterien der raschen Umsetzung, der Befristung sowie der gezielten Wirkung. Mit ihnen wird insbesondere die Jugend- und die Langzeitarbeitslosigkeit bekämpft und die nachfragewirksame Kaufkraft gestärkt.

Die Kosten der Massnahmen sind auf 400 Millionen Franken begrenzt. Der Nutzen ist nicht genau bezifferbar und muss qualitativ ermittelt werden. Die Massnahmen im Arbeitsmarktbereich haben eine konsumstützende Wirkung. Zudem mildern sie die Auswirkungen der Krise für die am stärksten betroffenen Personen.

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Junge Erwachsene sollen auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen können. Ferner werden durch die berufliche Integration mögliche soziale Kosten vermieden.

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Langzeitarbeitslosigkeit: Längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt führt zu einem erschwerten oder sogar unmöglichen Wiedereinstieg. Die Massnahmen sollen deshalb den Kontakt der Arbeitslosen zum Erwerbsleben nicht abbrechen lassen.

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Durch Qualifizierungsmassnahmen können bei den Arbeitskräften Wissen und Fähigkeiten aufgebaut werden (Humankapital). Dies führt beim Aufschwung zu grösseren Wachstumschancen. Dabei verspricht eine gezielte Qualifizierung ausgerichtet auf eine bestimmte Arbeitsstelle grosse Erfolgschancen. Dies gilt vor allem für die Qualifizierungsmassnahmen im Energiebereich, wo als Grundlage für die Umsetzung der Politik des Bundes Fachleute sehr gefragt sind.

Von den Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts können im Jahr 2010 insgesamt über 28 000 Personen profitieren (siehe Tab. 1).

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Im Bereich der Exportindustrie werden gezielte Zusammenschlüsse von zum Teil kleinen exportorientierten Unternehmungen es erlauben, Skaleneffekte zu nutzen und somit sowohl Produkte wie auch Knowhow zu vertreiben. Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien wird ein Anstoss für die Einführung einer digitalen Signatur und Identifikation gegeben, die in Zukunft zu administrativer Entlastung führen kann.

Die Bestimmungen im Gesetzesentwurf sind offen formuliert, damit die Option für einen flexiblen Vollzug und allfällige nötige Anpassungen offengehalten werden.

Dieses Vorgehen wurde gewählt, weil die befristeten Massnahmen rasch ausgearbeitet werden mussten und in verschiedenen Bereichen neue Wege gehen.

3.4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007­2011 (BBl 2008 753) noch im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007­2011 (BBl 2008 8543) angekündigt. Die vorgesehenen Massnahmen haben keinen direkten Zusammenhang mit dem Kernbereich der Legislaturplanung.

4

Rechtliche Aspekte

4.1

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit ist durch Artikel 100 Absatz 1 BV gegeben. Es wird auf die Ausführung in Ziffer 2 zum Ingress sowie auf Ziffer 3.3 verwiesen.

4.2

Vernehmlassung

Am 17. Juni 2009 hat der Bundesrat aufgrund der vorliegenden Konjunkturprognosen entschieden, eine dritte Stufe von konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen auszulösen. Am 3. Juli 2009 hat die Koordinationskonferenz entschieden, dieses Geschäft in einem Sonderverfahren nach Artikel 85 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) in der Herbstsession 2009 zu behandeln.

Um eine rechtzeitige Vorberatung zu gewährleisten, reduzierte sich die Zeit zwischen dem Bundesratsbeschluss über eine dritte Stufe von Stabilisierungsmassnahmen und der Verabschiedung des Bundesgesetzes und der Botschaft zuhanden des Parlaments auf wenige Wochen. Die Botschaft und der Gesetzestext wurden in weniger als einem Monat redigiert. Neben der formellen Bereinigung der Botschaft und des Bundesgesetzes, die beschleunigt durchgeführt wurde, bestand kein zeitlicher Spielraum mehr, um eine Vernehmlassung zu organisieren. Sowohl eine Vernehmlassung von einigen Tagen als auch die Organisation einer konferenziellen Vernehmlassung waren aus zeitlichen Gründen unmöglich.

5752

4.3

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Gesetz und die darin vorgesehenen Massnahmen tangieren die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht.

4.4

Erlassform

Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe e BV verlangt für Leistungen des Bundes eine formelle gesetzliche Grundlage. Wie in der Ausgangslage dargelegt, konnte die dritte Stufe erst nach Vorliegen der Juniprognosen ausgelöst werden. Diese Prognosen zeichneten düstere Aussichten für die Wirtschaftsentwicklung 2010 und insbesondere für den Arbeitsmarkt. Handlungsbedarf ist unmittelbar gegeben. Um die Massnahmen ab Jahresbeginn 2010 durchführen zu können, müssen die rechtlichen Grundlagen in der Herbstsession 2009 behandelt werden. Damit ist die Anwendung des Sonderverfahrens im Interesse einer wirksamen Politik unabdingbar. Aus den genannten Gründen wird das befristete Bundesgesetz als dringlich erklärt.

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