Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 9131 Widersprechende Rapelli SA, via Laveggio 13, CH-6855 Stabio, CH-Marke Nr. 461 838 «Rapelli» (fig.) gegen Widerspruchsgegnerin Carapelli Firenze S.p.A., Via B. Cellini 75 ­ Loc. Sambuca, I-50028 Tavarnelle val di Pesa (Firenze), IR-Marke Nr. 918 613 «Carapelli» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 11. November 2009 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1400 Franken (inkl. Hälftige Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

11. November 2009

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2009-2894

8013