Anhang

Jahresbericht 2016 der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle Anhang zum Jahresbericht 2016 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 26. Januar 2017

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Die Aktivitäten der PVK im Jahr 2016 in Kürze Im Laufe des Jahres 2016 sind zwei Evaluationen der PVK veröffentlicht und eine weitere abgeschlossen worden. Eine Evaluation stand in der Endphase, während drei neue Evaluationen und ein Kurzauftrag im Berichtsjahr begonnen wurden.

Weiter hat die PVK Themenvorschläge für das Jahresprogramm 2017 der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte (GPK) ausgearbeitet und Grundlagen für die Verarbeitung ihrer Evaluationen und der Nachkontrollen durch die GPK erstellt.

Abgeschlossene Untersuchungen Für die Wahrung und Verteidigung der aussenpolitischen Interessen der Schweiz ist namentlich der ungefähr 380 Mitarbeitende umfassende diplomatische Dienst im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständig. Aus verschiedenen Gründen waren in den letzten Jahren zum Personal im diplomatischen Dienst gewisse Bedenken zu vernehmen (u. a. Zulassungswettbewerb und aktuell geforderte Kompetenzen sowie frühzeitige Austritte). Die PVK hat daher im Auftrag der GPK primär die Systeme der Personalgewinnung und -erhaltung im diplomatischen Dienst untersucht. Die Evaluation kommt zum Ergebnis, dass diese funktionieren und keine grundlegenden Mängel aufweisen. Die PVK hat jedoch einige Schwächen festgestellt. So ist unter anderem das geforderte Kompetenzniveau übers Ganze betrachtet ausgesprochen hoch. Die für die Beurteilung der Mitarbeitenden zur Anwendung kommenden Instrumente erklären die Beförderungsentscheide nur zum Teil und es ist wenig transparent, wie die Beförderungskommission aufgrund der Unterlagen zu ihren Empfehlungen gelangt. Weiter existieren beim Personalmonitoring verschiedene Datensysteme, die nicht zusammengeschlossen werden können. Auswertungen von Daten zur Personalsteuerung gestalten sich deshalb als aufwändig.

Die Besonderheit der Berufsbildung in der Schweiz liegt darin, dass es sich dabei um eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände) handelt. Nach Kritiken an der Funktionsweise der Partnerschaft zwischen diesen Akteuren haben die GPK angesichts der Bedeutung dieses Bereichs die PVK beauftragt, die Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung hinsichtlich der strategischen und operativen Steuerung zu evaluieren. Die Evaluation kommt zum Ergebnis,
dass die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung von ihren Akteuren geschätzt wird und relativ gut funktioniert.

Sie gründet auf sich ergänzenden Zuständigkeiten, auf Organen, in denen eine Zusammenarbeit möglich ist, und auf dem Dialog zwischen den verschiedenen Akteuren auf strategischer und operativer Ebene. In der Umsetzung zeigen sich allerdings Mängel bei gewissen grundlegenden Aufgaben, die in den gesetzlichen Grundlagen nur wenig definiert sind. So stösst die Verbundpartnerschaft bei der strategischen Steuerung an ihre Grenzen: Die Verbundpartner sind zwar bereit, gemeinsame Ziele festzulegen, doch gehen sie in dieser Zusammenarbeit nicht so weit, die Aufgaben klar zu verteilen und ihre Umsetzung nachzuverfolgen.

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Freihandelsabkommen haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen.

Sie sollen den Aussenhandel fördern und den Zugang für Schweizer Unternehmen zu ausländischen Märkten verbessern. Die Auswirkungen von Freihandelsabkommen bleiben jedoch oft unklar. Zum einen sind diese sehr schwierig zu messen, da die Entwicklung des Aussenhandels von verschiedenen politischen und wirtschaftlichen Faktoren abhängt. Zum anderen ist oft nicht bekannt, wie Bundesrat und Verwaltung die Auswirkungen einschätzen und auf welche Grundlagen sich solche Einschätzungen stützen. Die GPK haben die PVK deshalb beauftragt, diese Thematik in einer Evaluation zu untersuchen. Der Schwerpunkt wurde dabei auf die Informationen des Bundes zu den erwarteten und tatsächlichen Auswirkungen von Freihandelsabkommen gelegt. Der Bericht der PVK wurde der Subkommission EFD/WBF der GPK-N im November 2016 präsentiert. Diese diskutiert derzeit, welche Folgerungen und Empfehlungen daraus abgeleitet werden sollen.

Laufende Untersuchungen Verschiedene Schweizer Städte und Gemeinden setzen zunehmend auf die elektronische Auszählung von Stimmen (e-counting). Die Stimmzettel werden dabei weiter auf Papier abgegeben, im Anschluss jedoch von einem Scanner eingelesen und von einer Software ausgewertet, was eine schnellere und effizientere Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ermöglichen soll. Allerdings wird dieses Vorgehen hinsichtlich der Sicherheit und Manipulierbarkeit verschiedentlich in Frage gestellt.

Der Bundesrat muss den Einsatz der elektronischen Auszählung bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen laut Gesetz genehmigen. Dabei stellen sich Fragen nach der Zweckmässigkeit der Zuständigkeiten und den Anforderungen des Bundes sowie nach der Genauigkeit der elektronischen Auszählung. Die GPK haben deshalb die PVK beauftragt, diese Aspekte zu evaluieren. Die PVK wird der Subkommission EJPD/BK der GPK-N im Februar 2017 Bericht erstatten.

Abgewiesene Asylsuchende müssen die Schweiz verlassen. Bestehen Anzeichen, dass sich die Personen einer Wegweisung entziehen wollen, können die kantonalen Behörden eine Administrativhaft ­ gemeinhin wird oft von Ausschaffungshaft gesprochen ­ anordnen. Der Bund leistet einen Kostenbeitrag; dieser dürfte weiter ansteigen. Dabei ist fraglich, ob die Kantone die Administrativhaft im Asylbereich angemessen
einsetzen und wie wirksam diese ist. Bereits eine Evaluation der PVK im Jahr 2005 offenbarte Probleme bei der Administrativhaft. Mittlerweile wurden die rechtlichen Vorgaben geändert, doch bestehen weiterhin insbesondere im Asylbereich Hinweise auf Schwierigkeiten. Die GPK haben daher beschlossen, die PVK mit einer Evaluation zu beauftragen, welche die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Administrativhaft mit anderen Instrumenten für den Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden vergleicht. Zudem wird die PVK Informationen zur Administrativhaft und zum Wegweisungsvollzug in europäischen Ländern vergleichen. Die Ergebnisse der Evaluation sollen der Subkommission EJPD/BK der GPK-N im vierten Quartal 2017 unterbreitet werden.

Die Schweiz beteiligt sich an den verbindlichen Sanktionen des UNO-Sicherheitsrates und auf freiwilliger Basis an jenen der EU als wichtigstem Schweizer Handelspartner. Bei letzteren beschliesst der Bundesrat eine allfällige Sanktionsbeteili-

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gung nach einer Abwägung verschiedener aussenpolitischer, aussenwirtschaftspolitischer und rechtlicher Kriterien. Es gibt Fälle, in denen der Bundesrat die EUSanktionen nicht übernimmt oder nur teilweise umsetzt. Im Rahmen der Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen nimmt die Bundesverwaltung bei der Vorbereitung der Verordnungen und deren Umsetzung eine tragende Rolle wahr. Es existieren Hinweise, dass im Vollzug ein Defizit bestehen könnte. Zudem hinterfragen kritische Stimmen die Kohärenz der Schweizer Beteiligung an EU-Sanktionen.

Vor diesem Hintergrund haben die GPK der PVK den Auftrag gegeben, die Verwaltungstätigkeit bei der Vorbereitung der Entscheide über Sanktionsverordnungen und bei deren Vollzug zu untersuchen. Die PVK wird der zuständigen Subkommission EFD/WBF der GPK-S ihren Bericht voraussichtlich im November 2017 vorlegen.

Die vom Bundesamt für Statistik (BFS) erstellten Szenarien der Bevölkerungsentwicklung sind in verschiedenen Bereichen der Politik des Bundes und der Kantone sowie für die Wirtschaft elementare Planungsgrundlagen. In der Vergangenheit hat die reale Entwicklung der Bevölkerung in der Schweiz nach wenigen Jahren jeweils das Szenario mit dem starken Wachstum überschritten, was an der Güte der Vorausberechnungen zweifeln lässt. Ebenfalls werden vom BFS regelmässig nebst den nationalen auch kantonale Bevölkerungsszenarien publiziert. Eine Plausibilisierung durch die Kantone ist dabei nicht vorgesehen. Deshalb erarbeiten einige Kantone eigene Bevölkerungsszenarien, die auf spezifischeren Annahmen basieren.

Infolgedessen haben die GPK die PVK beauftragt, die Zweckmässigkeit der Bevölkerungsszenarien des BFS sowie deren Güte zu evaluieren. Der Bericht der PVK soll der zuständigen Subkommission EDI/UVEK der GPK-S im vierten Quartal 2017 präsentiert werden.

Im Jahr 2013 veröffentlichte die GPK-N die Evaluation der PVK über die Verfahren bei der Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat sowie ihren eigenen Inspektionsbericht mit mehreren Empfehlungen an den Bundesrat. Im Rahmen der Nachkontrolle zu dieser Inspektion beauftragte die GPK-N die PVK, in einem Kurzauftrag zu überprüfen, ob die Massnahmen zur Verbesserung des Verfahrens bei der Wahl des obersten Kaders umgesetzt worden sind. Da die Analysen der PVK auch die Ernennungen im Jahr 2017 umfassen, wird
sie der Subkommission EFD/WBF der GPK-N ihren Bericht frühestens im ersten Quartal 2018 unterbreiten können.

Neue Evaluationen im Jahr 2017 Die GPK haben beim Beschluss ihres Jahresprogramms am 27. Januar 2017 die PVK mit der Ausführung von zwei neuen Evaluationen beauftragt. Diese betreffen die Öffentlichkeitsarbeit des Bundes und die DNA-Analysen in Strafverfahren.

Zudem haben sie die Masterplanung der Armee als Reservethema für eine Untersuchung bestimmt.

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Inhaltsverzeichnis Die Aktivitäten der PVK im Jahr 2016 in Kürze 1

Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle, der Evaluationsdienst der Bundesversammlung

2

Untersuchungen im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht 2.1 Übersicht zu den Untersuchungen 2.2 Abgeschlossene Untersuchungen 2.2.1 Personal im diplomatischen Dienst 2.2.2 Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung 2.2.3 Auswirkungen von Freihandelsabkommen 2.3 Laufende Untersuchungen 2.3.1 Elektronische Auszählung von Stimmen (e-counting) 2.3.2 Administrativhaft im Asylbereich 2.3.3 Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen 2.3.4 Zweckmässigkeit der Bevölkerungsszenarien des Bundesamts für Statistik 2.3.5 Verfahren bei der Wahl des obersten Kaders (Kurzauftrag) 2.4 Neue Evaluationen im Jahr 2017

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Verwendung des Expertenkredits

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4

Publikationen und Vorträge

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Abkürzungsverzeichnis

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Bericht 1

Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle, der Evaluationsdienst der Bundesversammlung

Das Kerngeschäft der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) ist die Durchführung von Evaluationen. Diese stellen angesichts der zunehmend komplexen Aufgaben des Staates und der knappen öffentlichen Finanzen ein wichtiges Instrument der wirkungsorientierten Verwaltungsführung dar. In Ergänzung zum klassischen Instrumentarium der politischen Kontrolle untersuchen Evaluationen die Konzeption, die Umsetzung und die Wirkungen staatlicher Massnahmen mit wissenschaftlichen Methoden. Die PVK führt Evaluationen im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte (GPK) durch und überprüft auf Antrag anderer Kommissionen die Wirksamkeit von Massnahmen des Bundes.1 Im Weiteren übernimmt sie Kurzaufträge zur Abklärung spezifischer Fragen im Rahmen laufender Geschäfte der GPK. Zudem unterstützt die PVK die parlamentarischen Kommissionen bei der politischen Verarbeitung von Evaluationsergebnissen sowie bei Nachkontrollen und weist die GPK auf Themen hin, die aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht einer vertieften Abklärung bedürfen. Aufgaben und Tätigkeit der PVK sind im Kommentar zum Parlamentsgesetz ausführlich dargestellt (Art. 27, Überprüfung der Wirksamkeit).2 Die Untersuchungsergebnisse der PVK finden in den Entscheidungsprozessen von Parlament und Exekutive vielerlei Verwendung:

1

2

­

Die GPK verwerten die Evaluationsergebnisse der PVK, indem sie in einem eigenen Bericht politische Schlussfolgerungen ziehen und Handlungsempfehlungen an den Bundesrat formulieren. Dieser nimmt in der Folge zu den Empfehlungen Stellung. Die GPK prüfen die Stellungnahme des Bundesrates und verlangen bei Bedarf weitere Informationen. Evaluationen der PVK bilden somit eine wichtige Grundlage für den Dialog zwischen Bundesrat und Parlament.

­

In gewissen Fällen reichen die GPK aufgrund von Evaluationen der PVK parlamentarische Vorstösse (Motionen, Postulate) ein, um Änderungsanträgen an den Bundesrat Nachdruck zu verleihen.

­

Rund zwei Jahre nach einer Untersuchung führen die GPK in der Regel eine Nachkontrolle durch und lassen sich durch den Bundesrat informieren, inwiefern ihre Empfehlungen umgesetzt wurden. Aufgrund der differenzierten Informationen einer Evaluation der PVK können die GPK besser beurteilen, ob die Regierung die festgestellten Defizite angemessen angegangen ist, und Aufgaben und Rechte der PVK sind in Art. 10 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Okt. 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV; SR 171.115) umschrieben.

Bättig, Christoph / Tobler, Andreas (2014): Art. 27 ParlG. In: Graf, Martin / Theler, Cornelia / von Wyss, Moritz (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz. Basel: Helbing & Lichtenhahn, 242­251

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nötigenfalls gesetzliche Massnahmen fordern. Die PVK kann die GPK dabei mit Abklärungen unterstützen.

­

Evaluationen der PVK zeigen unter Umständen auch, dass die rechtlichen Grundlagen angepasst werden sollten. Über die Bundesverwaltung, die zuständigen Sachbereichskommissionen oder mittels parlamentarischer Initiativen der GPK können Evaluationsergebnisse in die Revision von Gesetzen und Verordnungen einfliessen.

Schliesslich sei erwähnt, dass Evaluationen der PVK nicht erst nach ihrem Abschluss Wirkung zeigen. Bereits die Durchführung einer Evaluation (z. B. Gespräche mit der Verwaltung) und die Konsultation der Berichtsentwürfe können bei den beteiligten Stellen Lern- und Änderungsprozesse auslösen.

Die PVK ist Teil der Parlamentsdienste und administrativ dem Sekretariat der GPK unterstellt. Zur Erfüllung ihres Auftrags steht der PVK ein interdisziplinär zusammengesetztes Team mit 460 Stellenprozenten zur Verfügung. Sie bzw. die von ihr beauftragten externen Expertinnen und Experten verfügen über weit reichende Informationsrechte, verkehren mit allen Bundesbehörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Bundesaufgaben direkt und können von ihnen Auskünfte und Unterlagen einholen. Die Auskunftspflicht wird nicht durch das Amtsgeheimnis beschränkt.

Rechtliche Grundlage dieser umfassenden Informationsrechte ist Artikel 10 Absatz 3 der Parlamentsverwaltungsverordnung in Verbindung mit den Artikeln 67, 153 und 156 des Parlamentsgesetzes3. Die PVK-Berichte werden in der Regel veröffentlicht; sie können auf der Homepage4 der PVK eingesehen oder bei ihr bestellt werden.

Die PVK arbeitet auf der Basis von Einzelaufträgen der parlamentarischen Kommissionen, ist in der Ausführung der Aufträge jedoch unabhängig. 5 Dabei orientiert sie sich an den Evaluations-Standards der Schweizerischen Evaluationsgesellschaft (SEVAL) und an der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung in den jeweiligen Themengebieten. Sie koordiniert ihre Aktivitäten mit den anderen Kontrollorganen des Bundes und pflegt den fachlichen Austausch mit Hochschulen, privaten Forschungsinstituten und staatlichen Evaluationsorganen.

Im August 2016 hat die PVK ihre Büros im frisch renovierten Ostflügel des Parlamentsgebäudes bezogen.

3 4 5

Bundesgesetz vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10) www.parlament.ch (> Organe > Kommissionen > Parlamentarische Verwaltungskontrolle > Publikationen) Wie sich die Unabhängigkeit der PVK im institutionellen Umfeld der Aufsicht des Bundes entwickelt hat, ist einem im Berichtsjahr veröffentlichten Aufsatz von Simone Ledermann zu entnehmen, der zur 25-jährigen Geschichte der PVK verfasst worden ist: Ledermann, Simone (2015): Die Ausgestaltung der Unabhängigkeit von Evaluationsdiensten: Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle im Kontext der Aufsichtsorgane des Bundes, in: LeGes, Gesetzgebung & Evaluation, 2016/1, 63­82.

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Untersuchungen im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht

2.1

Übersicht zu den Untersuchungen

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die abgeschlossenen, laufenden und geplanten Untersuchungen der PVK und auf die Kapitel, in denen diese im Folgenden erläutert werden.

Tabelle 1 Übersicht zu den Untersuchungen der PVK Kapitel

Untersuchung

Start der Untersuchung1

Präsentation Subkommission

2.2.1

Personal im diplomatischen Dienst

20.08.2014

25.08.2015

2.2.2

Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung

01.07.2014

18.11.2015

2.2.3

Auswirkungen von Freihandelsabkommen

24.06.2015

9.11.2016

2.3.1

Elektronische Auszählung von Stimmen (e-counting)

07.10.2015

23.02.2017

2.3.2

Administrativhaft im Asylbereich

23.06.2016

4.Q.2017

2.3.3

Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen

22.08.2016

4.Q.2017

2.3.4

Zweckmässigkeit der Bevölkerungsszenarien des Bundesamts für Statistik

18.11.2016

4.Q.2017

2.4

Öffentlichkeitsarbeit des Bundes

offen

offen

2.4

DNA-Analysen in Strafverfahren

offen

offen

2.4

Masterplanung der Armee (Reservethema)

offen

offen

Legende: hellgrau: abgeschlossene Untersuchungen; dunkelgrau: laufende Untersuchungen 1 Datum der Präsentation der Projektskizze an der Sitzung der zuständigen Subkommission der GPK

2.2

Abgeschlossene Untersuchungen

Im Laufe des Jahres 2016 sind zwei Evaluationen der PVK veröffentlicht und eine weitere abgeschlossen worden. Diese wird gegenwärtig von der Subkommission EFD/WBF der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) behandelt, weshalb im betreffenden Unterkapitel (2.2.3) noch keine Untersuchungsergebnisse präsentiert werden können.

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2.2.1

Personal im diplomatischen Dienst

Gegenstand und Vorgehen Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat den Auftrag, die aussenpolitischen Interessen der Schweiz zu wahren. Dafür braucht es Mitarbeitende mit geeigneten Kompetenzen im diplomatischen Dienst. In den letzten Jahren wurden jedoch bezüglich des Personals im diplomatischen Dienst (ca.

380 Mitarbeitende) verschiedene Bedenken laut. Einerseits wurde bekannt, dass gewisse Mitarbeitende eine diplomatische Stelle auf einer Schweizer Vertretung erhalten haben, ohne den Zulassungswettbewerb zum diplomatischen Dienst zu absolvieren. Dies wirft die Frage auf, inwiefern der Zulassungswettbewerb gewährleistet, dass Personen mit den geeigneten Kompetenzen angestellt werden können.

Andererseits wurde behauptet, es gäbe vermehrt Mitarbeitende, die frühzeitig aus dem diplomatischen Dienst austreten. Grund dafür seien oft die Arbeitsbedingungen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erschweren würden. Damit die Interessen der Schweiz im Ausland auch in Zukunft gewahrt werden, ist es jedoch wichtig, dass ein geeigneter Personalbestand gesichert ist.

Die GPK haben daher am 31. Januar 2014 beschlossen, die PVK mit einer Evaluation zum diplomatischen Dienst zu beauftragen. Am 20. August 2014 hat die Subkommission EDA/VBS der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) zudem entschieden, dass die PVK sich mit den Kompetenzen der Mitarbeitenden befassen soll. Die PVK untersuchte, ob die Kompetenzen des diplomatischen Personals angemessen definiert wurden und ob das System der Personalgewinnung und -erhaltung gewährleistet, dass geeignete Mitarbeitende im diplomatischen Dienst arbeiten.

Die PVK stützte sich bei ihrer Untersuchung erstens auf Dokumentenanalysen, um den Soll-Zustand bezüglich der Kompetenzen, des Systems der Personalgewinnung und der Personalerhaltung zu erfassen und deren Konzeption zu beurteilen. Hinsichtlich der Personalerhaltung wurden zudem die Beförderungsdossiers für die Jahre 2012 bis 2014 eingesehen, um den Ist-Zustand der Anwendung der konzipierten Instrumente zu beurteilen. Zweitens hat die PVK Interviews durchgeführt, um die Erkenntnisse aus der Dokumentenanalyse zu ergänzen und zu vertiefen. Drittens hat sie alle Mitarbeitenden des diplomatischen Dienstes in eine Personalbefragung einbezogen.6 Viertens hat sie bestehende
Daten ausgewertet. 7 Prof. Dr. Cédric Dupont vom Institut de hautes études internationales et du développement, Genf, hat die Untersuchung im Auftrag der PVK wissenschaftlich begleitet.

Der Bericht der PVK vom 10. August 20158 wurde von der GPK-S am 1. März 2016 veröffentlicht.

6 7

8

Die Firma know.ch, St. Gallen, wurde mit der technischen Umsetzung der Umfrage beauftragt. Die Daten wurden anonymisiert erhoben.

Diese umfassten einerseits Daten aus der Personalbefragung des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) aus dem Jahr 2014 und andererseits Personal- und Stellendaten der Direktion für Ressourcen. Letztere zu beschaffen erwies sich als aufwändig. Zudem wurden einzelne Ergebnisse einer Umfrage der «Association du Corps diplomatique Suisse» aus dem Jahre 2014 beigezogen.

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Hauptergebnisse Insgesamt kommt die Evaluation zum Ergebnis, dass die Systeme der Personalgewinnung und -erhaltung funktionieren und keine grundlegenden Mängel aufweisen, welche die Funktionsfähigkeit des diplomatischen Dienstes in Frage stellen würden.

Die PVK hat jedoch einige Schwächen festgestellt, die zum Teil systembedingt sein dürften. Ob deswegen für den diplomatischen Dienst ein Systemwechsel weg vom Karrieredienst hin zu einem funktionalen System angezeigt wäre, kann aufgrund der Evaluation jedoch nicht beurteilt werden.

Kompetenzen für den diplomatischen Dienst zu wenig spezifiziert Für das Personal im diplomatischen Dienst ist die Direktion für Ressourcen zuständig. Sie hat, gestützt auf das allgemeine Kompetenzmodell der Bundesverwaltung, vier Standardanforderungsprofile für diplomatische Mitarbeitende in verschieden hohen Funktionen definiert.

Die Definition der Kompetenzen im diplomatischen Dienst weist jedoch gewisse Schwächen auf: Das geforderte Kompetenzniveau bei den zahlreichen Führungs-, Sozial- und Selbstkompetenzen ist übers Ganze betrachtet ausgesprochen hoch. Die Kompetenzen wurden zudem nicht von konkreten Aufgaben abgeleitet, was dazu geführt hat, dass die Standardanforderungsprofile keine für die Diplomatie spezifizierten Kompetenzen enthalten. Fach-, Methoden- und Sprachkompetenzen fehlen fast gänzlich. Solche können aus Sicht der PVK definiert werden, auch wenn die Standardanforderungsprofile für mehrere Funktionen Gültigkeit haben müssen.

Flexible Besetzung der Stellen des diplomatischen Dienstes Die allermeisten Mitarbeitenden des diplomatischen Dienstes wurden über den Zulassungswettbewerb angestellt (vgl. Abbildung 1). Knapp 2 % der gegenwärtigen Mitarbeitenden des diplomatischen Dienstes wurden ohne diesen angestellt. Solche gemeinhin als Quereinsteiger bezeichnete Personen stellen somit ein Randphänomen dar. Deutlich häufiger kommt dagegen vor, dass Stellen des diplomatischen Dienstes ­ sogenannte Interessenwahrungsstellen ­ durch Personen aus anderen Bereichen des EDA besetzt werden. Dies ist nach Ansicht der PVK zweckmässig, weil damit gewährleistet werden kann, dass die Stellen durch die am besten geeigneten Personen übernommen werden.

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Abbildung 1

Besetzung der Interessenwahrungsstellen Diplomatischer Dienst, Quereinsteiger 2%

Versetzbare DEZA 3%

Konsularischer Dienst 6%

Andere 21%

Diplomatischer Dienst 77%

Andere Versetzbare 1%

Allgemeine Dienste 8%

Detachierte andere Departemente 3%

Legende: Stichtag: 31. Dezember 2014 (N = 415) Quelle: DR, Personal- und Stellendaten

Automatismen und mangelnde Transparenz im Beförderungsprozess Bei der Personalerhaltung hat die PVK vor allem Schwächen bei den Beförderungen festgestellt. Die Beförderungen werden auf der Grundlage einer Empfehlung der Beförderungskommission ausgesprochen. Innerhalb eines Funktionsbandes werden die Mitarbeitenden faktisch weitgehend automatisch befördert.

Bei Beförderungen über Funktionsbänder hinweg werden die Beförderungsdossiers genauer betrachtet. Die Dossiers zu den einzelnen Mitarbeitenden enthalten aber Unterlagen von unterschiedlicher Relevanz und Qualität. Die Kompetenzbeurteilungen erklären die Beförderungsentscheide nur zum Teil. Wie die Beförderungskommission aufgrund der Unterlagen zu ihren Empfehlungen gelangt, ist deshalb wenig transparent.

Schwierige Vereinbarkeit mit Privatleben Diplomatische Mitarbeitende wechseln in der Regel alle vier Jahre ihren Einsatzort.

Unter dem Gesichtspunkt der Personalerhaltung birgt diese Versetzungspflicht gewisse Risiken, weil sie die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erschwert.

Über die letzten Jahre hinweg hat das EDA verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Situation von Begleitpersonen zu verbessern. Das Departement hat die Problematik somit erkannt. In der Evaluation wurden diese Massnahmen nicht im Einzel3813

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nen untersucht, doch traten Hinweise zu Tage, dass sie gewisse Schwächen aufweisen. Zudem ergab die Evaluation, dass Teilzeitarbeit im diplomatischen Dienst insbesondere im Ausland kaum möglich ist. Die Herausforderung, Mitarbeitende mit geeigneten Kompetenzen für den diplomatischen Dienst zu gewinnen und in diesem zu halten, bleibt somit zentral.

Schwächen beim Personalmonitoring Im Rahmen ihrer Evaluation hat die PVK Angaben zu den diplomatischen Mitarbeitenden und zum Personal auf Interessenwahrungsstellen angefordert. Trotz grosser Anstrengungen der zuständigen Stellen bei der Direktion für Ressourcen konnten keine ganz eindeutigen Zahlen angegeben werden, weil verschiedene Datensysteme bestehen, die nicht zusammengeschlossen werden können. Auswertungen gestalten sich unter den gegebenen Bedingungen als sehr aufwändig. Zudem zeigte sich, dass die Gründe für frühzeitige Austritte aus dem diplomatischen Dienst nicht systematisch erfasst werden. Die Daten für die Personalsteuerung weisen somit Lücken auf.

2.2.2

Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung

Gegenstand und Vorgehen Gemäss Bundesverfassung9 und Berufsbildungsgesetz (BBG)10 ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (OdA). Die Erfolge dieses Systems sind in der Schweiz und im Ausland11 anerkannt. Gleichzeitig gibt die Berufsbildung aber auch Anlass zu gewissen Kritiken insbesondere hinsichtlich der Qualität der Verbundpartnerschaft zwischen den beteiligten Akteuren..

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Bedeutung dieses Bereichs haben die GPK am 31. Januar 2014 die PVK beauftragt, die Steuerung der Berufsbildung zu evaluieren. Gestützt auf eine Projektskizze der PVK hat die Subkommission EFD/WBF der GPK-N am 1. Juli 2014 beschlossen, dass sich diese Evaluation auf die Qualität der Verbundpartnerschaft in der strategischen und operativen Steuerung konzentrieren soll. Der Schwerpunkt wurde dabei erstens auf die Verteilung der Zuständigkeiten auf die verschiedenen Akteure gelegt. Untersucht wurde zweitens die Fähigkeit der Verbundpartner, einen strategischen Rahmen zu definieren und die festgelegten Massnahmen zu steuern, sowie drittens die Funktionsweise der Verbundpartnerschaft bei der Durchführung von Aktivitäten, in denen der Bund eine Schlüsselrolle einnimmt.

Die PVK stützte sich bei ihrer Untersuchung auf verschiedene Datenquellen. Sie analysierte zahlreiche Dokumente und führte vertiefte Gespräche mit 30 Fachpersonen: mit Verantwortlichen der Berufsbildung im Staatssekretariat für Bildung, 9 10 11

Bundesverfassung (BV; SR 101) Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dez. 2002 (BBG; SR 412.10) OECD, 2009: Learning for Jobs, Review on Vocational Education and Training in Switzerland, Paris

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Forschung und Innovation, Vertreterinnen und Vertretern von Kantonen und von OdA, Mitgliedern der Eidgenössischen Berufsbildungskommission und weiteren Fachleuten. Weil die PVK ihre Evaluation auf möglichst repräsentativen Daten abstützen wollte, führte sie angesichts der Vielzahl der Akteure eine Online-Befragung aller Berufsverbände durch, die im Bereich der beruflichen Grundbildung auf nationaler Ebene aktiv sind (59 Prozent der 169 kontaktierten Verbände beantworteten den Online-Fragebogen). Hinzu kam eine Telefonbefragung bei den Leitungen der 26 für die Berufsbildung zuständigen kantonalen Ämter.

Die GPK-N hat den am 2. November 2015 fertiggestellten Bericht der PVK12 am 24. März 2016 publiziert Hauptergebnisse Die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung wird von ihren Akteuren geschätzt und funktioniert relativ gut. Sie gründet auf sich ergänzenden Zuständigkeiten, auf Organen, in denen eine Zusammenarbeit möglich ist, und auf dem Dialog zwischen den verschiedenen Akteuren auf strategischer und operativer Ebene. In der Umsetzung zeigen sich allerdings Mängel bei gewissen fundamentalen Aufgaben, die in den gesetzlichen Grundlagen nur wenig definiert sind. So stösst die Verbundpartnerschaft bei der strategischen Steuerung an ihre Grenzen: Die Verbundpartner sind zwar bereit, gemeinsame Ziele festzulegen, doch gehen sie in dieser Zusammenarbeit nicht so weit, die Aufgaben klar zu verteilen und ihre Umsetzung nachzuverfolgen.

Weitgehende Delegation der Zuständigkeiten mit wenigen Aufsichtsmöglichkeiten Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Berufsbildungsgesetz ein Gesetz sein, das Ziele festlegt und die Zuständigkeiten weitgehend delegiert. Gemäss diesem Konzept ist das Gesetz kohärent. Den Verbundpartnern wird grosser Handlungsspielraum gewährt, um auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes eingehen und die zukünftigen Entwicklungen optimal erfassen zu können. Weil es aber an klar definierten Instrumenten zur Steuerung und Aufsicht fehlt, ist der Vollzug des Gesetzes nur teilweise sichergestellt.

Organe mit Optimierungspotenzial Die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung hat sich im Rahmen von Organen entwickelt, in denen Akteure von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt zusammenarbeiten. Diese Organe bieten Raum für Austausch und Diskussionen und tragen zur Entwicklung
der Berufsbildung und zur Qualität der Verbundpartnerschaft bei. Kritisiert wurden jedoch die Zusammensetzung einiger dieser Organe, die geringe Transparenz ihrer Tätigkeiten und die mangelnde Klarheit ihrer Rolle.

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Verbundpartnerschaft nur teilweise zur umfassenden strategischen Steuerung geeignet Die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung ist nur teilweise geeignet, die strategische Steuerung wahrzunehmen. Den Verbundpartnern gelingt es zwar, gemeinsam kurz- und mittelfristige Schwerpunkte und strategische Ziele festzulegen. Die Verantwortlichkeiten sind jedoch nicht klar definiert und es gibt gegenwärtig keine langfristige Vision und Strategie. Ausserdem fehlt es am Willen, die Umsetzung der festgelegten Handlungsschwerpunkte zu kontrollieren und damit eine umfassende Steuerung wahrzunehmen.

Komplexe Verbundpartnerschaft in der Umsetzung von Projekten In der Umsetzung von Projekten ist die Verbundpartnerschaft komplex, zeitaufwändig und ressourcenintensiv. Dennoch funktioniert hier die Zusammenarbeit der Verbundpartner im Allgemeinen gut. Die Steuerungsmöglichkeiten des Bundes sind beschränkt. Er macht von ihnen meist zurückhaltend und unter Einbezug aller Partner Gebrauch. Vom Bund geht somit insgesamt eine moderate Steuerung aus, die grundsätzlich dem Wesen der Verbundpartnerschaft entspricht. Aufgrund teilweise mangelnder Kompromissbereitschaft besteht eine Tendenz zur Blockade bei Projekten, in denen sich zwei Partner mit unterschiedlichen Interessen gegenüberstehen und der Bund keine Führungsrolle wahrnehmen will.

Eine Rolle, die der Bund vollumfänglich übernehmen muss Der Bund übt im Bereich der Steuerung und der Strategie sowie in der Kommunikation mit den Akteuren eine relativ grosse Zurückhaltung aus. Das richtige Ausmass der Steuerung ­ der ideale Mittelweg zwischen einem zu grossen Interventionismus, den niemand wünscht, und der Rolle eines Beobachters, der manchmal zu spät reagiert ­ muss noch gefunden werden.

2.2.3

Auswirkungen von Freihandelsabkommen

Gegenstand und Vorgehen Der Abschluss von Freihandelsabkommen (FHA) hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen, da die Weiterentwicklung des multilateralen Freihandelssystems im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) sich zunehmend als schwierig herausstellte. Wie andere Handelsnationen ging die Schweiz deshalb dazu über, Handelsliberalisierungen mit ausgewählten Staaten oder Staatengruppen direkt zu verhandeln. Neben der Förderung des Warenhandels durch den Abbau von Zöllen beinhalten die neueren FHA auch Regelungen zum Handel mit Dienstleistungen, zur Förderung von Investitionen und zum öffentlichen Beschaffungswesen. Damit erleichtern FHA Schweizer Unternehmen den Zugang zu wichtigen Absatzmärkten und schützen sie vor Diskriminierungen gegenüber ausländischen Konkurrenten aus Ländern, die mit einem Zielland bereits Freihandelsbeziehungen unterhalten oder solche planen. Aktuell verfügt die Schweiz über 28 FHA mit 38 Partnern ausserhalb

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der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Die allermeisten dieser FHA wurden zusammen mit den Partnern der EFTA13 ausgehandelt.

In jüngster Zeit haben vor allem der Abschluss des FHA mit China sowie weitere Verhandlungen mit Entwicklungs- und Schwellenländern zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber solchen Abkommen in der breiteren Öffentlichkeit geführt.

Welche Auswirkungen ein FHA auf die Handelsbeziehungen zwischen den Partnerstaaten hat, ist jedoch sehr schwierig zu beurteilen. Es bleibt auch oft unklar, wie Bundesrat und Verwaltung die Auswirkungen von FHA einschätzen und auf welchen Grundlagen solche Einschätzungen basieren. Da das Parlament im Rahmen seiner Genehmigungskompetenz die vom Bundesrat verhandelten FHA erst nach dem Vorliegen des Verhandlungsergebnisses als Ganzes genehmigen oder ablehnen kann, ist es für die parlamentarische Oberaufsicht relevant zu wissen, auf welche Grundlagen sich Bundesrat und Verwaltung bei solchen Verhandlungen stützen.

Vor diesem Hintergrund haben die GPK am 29. Januar 2015 beschlossen, die PVK mit einer Evaluation zu den Auswirkungen von FHA zu beauftragen. Im Hauptfokus der Evaluation stand gemäss dem Entscheid der Subkommission EFD/WBF der GPK-N vom 24. Juni 2015 die Bewertung der Informationen des Bundes zu den erwarteten und tatsächlichen Auswirkungen von FHA. Zudem entschied die Subkommission anlässlich der Zwischenberichterstattung vom 18. November 2015, die Wirkungen der FHA auf den Schweizer Aussenhandel zu analysieren.

Die PVK stützte sich bei ihrer Untersuchung zum einen auf eine Dokumentenanalyse. Hierzu wurden vom zuständigen Staatssekretariat für Wirtschaft sämtliche Dokumente (wie Studien, Berichte, Strategien, Richtlinien, Weisungen) eingefordert, die für die Beurteilung von erwarteten und tatsächlichen Auswirkungen von FHA erarbeitet oder beigezogen werden. Zudem prüfte die PVK zusätzliche Dokumente weiterer Bundesämter und verwaltungsexterner Organisationen. Zum anderen befragte die PVK im Zeitraum von Januar bis Juni 2016 insgesamt 37 Personen aus der Bundesverwaltung sowie der Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft.

Weiter führte die PVK Fallstudien zu ausgewählten FHA durch und analysierte für den Zeitraum 2000­2015 sämtliche Botschaften des Bundesrates zu FHA sowie die Berichte des Bundesrates zur
Aussenwirtschaftspolitik. Für die Durchführung der Analyse zu den Auswirkungen von FHA auf den Schweizer Aussenhandel beauftragte die PVK im Februar 2016 das Forschungsinstitut BAKBASEL.

Hauptergebnisse Die PVK hat die Evaluation abgeschlossen und deren Ergebnisse am 9. November 2016 der zuständigen Subkommission der GPK-N vorgestellt. Die Subkommission behandelt derzeit den Bericht der PVK. Dieser wird voraussichtlich im Frühjahr 2017 von der GPK-N veröffentlicht.

13

Die gegenwärtigen EFTA-Mitglieder sind neben der Schweiz Island, Liechtenstein und Norwegen.

3817

BBl 2017

2.3

Laufende Untersuchungen

Ende 2016 stand eine Evaluation in der Endphase, während drei Evaluationen, welche die GPK am 29. Januar 2016 bei der Festlegung ihres Jahresprogrammes aus insgesamt sechs Evaluationsvorschlägen der PVK14 ausgewählt hatten, sich noch in der Ausführung befanden. Zudem hat die PVK im November 2016 von der GPK-N einen Kurzauftrag im Rahmen der Nachkontrolle zu den Verfahren bei der Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat erhalten.

2.3.1

Elektronische Auszählung von Stimmen (e-counting)

Gegenstand In verschiedenen Schweizer Städten und Gemeinden erfolgt die Stimmenauszählung nicht mehr manuell, sondern mittels gescannter Stimmzettel elektronisch. Dies soll eine schnellere und effizientere Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ermöglichen. Um die unverfälschte Stimmabgabe zu garantieren, muss dieses Vorgehen aber sicher und genau sein. Bei einer Abstimmung in der Stadt Bern wurde im Jahr 2014 bei einer Stichprobe von elektronisch ausgezählten Stimmen ein Fehler entdeckt. Dies verstärkte bereits bestehende Vorbehalte gegenüber der Sicherheit und der Manipulierbarkeit dieser Auszählungsart.

Gegenwärtig werden in der Schweiz rund 11 % der Stimmen elektronisch ausgezählt (siehe Tabelle 2).

14

Die sechs Evaluationsvorschläge sind in Fussnote 21 des PVK-Jahresberichtes 2015 aufgeführt (BBl 2016 6329, hier 6355). Sie wurden von den Subkommissionen der GPK in einem ersten Schritt aus einer grösseren Auswahl von Themenideen ausgewählt.

3818

BBl 2017

Tabelle 2 Einsatz elektronischer Auszählung bei eidgenössischen Volksabstimmungen nach Kantonen und Gemeinden Kanton

im Einsatz seit

Einsatz bei folgenden Gemeinden/Wählergruppen

Genf

2001

Alle Gemeinden und Auslandschweizer/ -innen (zentralisierte Durchführung)

2,9 %

Freiburg

2004

Stadt Freiburg

0,4 %

Waadt

2005

Lausanne, Ecublens, La Tour-de-Peilz, Lutry, Montreux, Morges, Nyon, Prilly, Renens, Vevey, Yverdon-les-Bains, Auslandschweizer/-innen

3,1 %

St. Gallen

2008

Stadt St. Gallen, Rapperswil-Jona, Auslandschweizer/-innen

1,3 %

Bern

2014

Stadt Bern

1,6 %

Alle Gemeinden und Auslandschweizer/ -innen (dezentrale Durchführung in den Gemeinden)

2,0 %

Basel-Stadt 2015

Total

Anteil an den Stimmberechtigten der Schweiz

11,3 %

Anmerkung: Stand der Stimmberechtigten am 5.6.2016.

Quelle: Bundeskanzlei, Bundesamt für Statistik (BFS)

Das sorgfältige und ordnungsgemässe Auszählen von Stimm- und Wahlzetteln ist eines der grundlegenden Verfahren in einer Demokratie und zählt zu den politischen Rechten. Artikel 34 Absatz 2 der BV hält fest, dass die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt. Der Bundesrat muss den Einsatz der elektronischen Auszählung für eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen laut Gesetz genehmigen. Im markanten Unterschied zur elektronischen Stimmabgabe (Vote électronique/e-voting), die der Bundesrat aus Sicherheitsbedenken vorerst schrittweise einführt und die er in Verordnungen detailliert geregelt hat, bestehen zur elektronischen Auszählung von Stimmzetteln kaum Anforderungen. Deshalb ist es offen, nach welchen Gesichtspunkten die Systeme überprüft werden. Es bleibt somit auch unklar, inwiefern hier die korrekte Erfassung und damit die unverfälschte Stimmabgabe garantiert werden können.

Vor diesem Hintergrund haben die GPK am 29. Januar 2015 beschlossen, die PVK mit einer Evaluation der elektronischen Auszählung von Stimmen zu beauftragen.

Hauptfragen An ihrer Sitzung vom 7. Oktober 2015 hat die Subkommission EJPD/BK der GPKN entschieden, von der PVK die Zweckmässigkeit der Zuständigkeiten und der Anforderungen zur Genehmigung der elektronischen Auszählung auf Bundesebene untersuchen zu lassen. Ebenfalls soll die Genauigkeit der elektronischen gegenüber 3819

BBl 2017

der manuellen Auszählung analysiert werden. Dabei sollen folgende Hauptfragen beantwortet werden: ­

Sind die rechtlichen Zuständigkeiten für die Genehmigung der elektronischen Auszählung beim Bund zweckmässig verteilt und werden sie eingehalten?

­

Sind die Anforderungen des Bundes an die elektronischen Auszählungsverfahren und deren Anwendung im Genehmigungsverfahren zweckmässig?

­

Wie ist die Genauigkeit der elektronischen Auszählung zu beurteilen?

Vorgehen Um die Genehmigung der elektronischen Auszählung durch den Bundesrat und die Genauigkeit zu beurteilen, wurde die Thematik entlang der obigen drei Fragestellungen untersucht.

Die Beantwortung der ersten beiden Fragen nach der Zweckmässigkeit der Zuständigkeiten und nach den Anforderungen des Bundes und deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren basieren primär auf einer technischen Analyse, die im Frühjahr 2016 von Prof. Dr. Robert Krimmer (Tallinn University of Technology) im Vergleich zu den internationalen technischen Standards erarbeitet wurde, und einem Rechtsgutachten, das von Prof. Dr. Andreas Glaser (Zentrum für Demokratie Aarau) basierend auf den Vorgaben in den rechtlichen Grundlagen verfasst wurde. Zum Prozess der Genehmigung hat die PVK Interviews mit Expertinnen und Experten, mit zuständigen Personen aus der Bundeskanzlei, den Kantonen und Gemeinden geführt. Zur Beantwortung der dritten Frage hat die PVK bei ausgewählten elektronisch auszählenden Kantonen bzw. Gemeinden die Stimmzettel aus einer eidgenössischen Abstimmung von Hand nachgezählt, um die Präzision des Verfahrens festzustellen. Zum Vergleich allfälliger Fehlerquoten wurden die Stimmzettel bei Kantonen bzw. Gemeinden mit manueller Auszählung ebenfalls von Hand nachgezählt.

Die PVK wird der zuständigen Subkommission der GPK-N im ersten Quartal 2017 Bericht erstatten.

2.3.2

Administrativhaft im Asylbereich

Gegenstand Abgewiesene Asylsuchende müssen die Schweiz verlassen. Bestehen Anzeichen, dass sich die Personen einer Wegweisung entziehen wollen, können die Behörden eine Administrativhaft anordnen. Umgangssprachlich wird oft von Ausschaffungshaft gesprochen, doch sieht das Gesetz drei weitere Formen der Administrativhaft vor: Vorbereitungs-, Durchsetzungs- und Dublin-Haft. Für die Anordnung einer Administrativhaft sind die Kantone zuständig; der Bund leistet einen Kostenbeitrag.

2014 hat der Bundesrat die Haftkostenpauschale erhöht. Zudem will der Bund künftig den Bau und Betrieb von kantonalen Haftanstalten mitfinanzieren. Die Kosten des Bundes für die Administrativhaft dürften somit steigen. Dabei ist frag3820

BBl 2017

lich, ob die Kantone im Asylbereich angemessen von der Administrativhaft Gebrauch machen. Eine Evaluation der PVK über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht im Jahr 200515 zeigte, dass die Häufigkeit der verschiedenen Haftarten von Kanton zu Kanton variiert und die Wahrscheinlichkeit einer Rückführung der Personen mit zunehmender Haftdauer sinkt. Die Rückführungsquote lag im Asylbereich deutlich tiefer als im Ausländerbereich.

Bei einer Nachkontrolle im Jahr 2011 bestätigten neu verfügbare Daten die kantonalen Unterschiede und zeigten, dass von den Personen in Durchsetzungshaft nur eine Minderheit weggewiesen werden konnte. Im Zuge des Schengen-Beitritts musste die Schweiz ihre rechtlichen Vorgaben zur Administrativhaft ans EU-Recht angleichen.

Zudem hat der Bund die Not- und Rückkehrhilfe angepasst, um Asylsuchende vermehrt zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen.

Angesichts der veränderten Ausgangslage haben die GPK an ihrer Sitzung vom 28. Januar 2016 entschieden, dass die PVK eine Evaluation zur Administrativhaft im Asylbereich durchführen soll.

Hauptfragen Die zuständige Subkommission EJPD/BK der GPK-N hat an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2016 beschlossen, dass die PVK im Hauptfokus die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Administrativhaft im Vergleich zu anderen Instrumenten, die für den Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden eingesetzt werden, untersuchen soll. Die Evaluation zielt auf die Beantwortung folgender drei Hauptfragen: ­

Inwiefern ist die Administrativhaft ein wirksames Instrument für den Wegweisungsvollzug?

­

Inwiefern wird die Administrativhaft als eines von mehreren Instrumenten des Wegweisungsvollzugs zweckmässig eingesetzt?

­

Inwiefern sorgt der Bund angemessen dafür, dass die Kantone die Administrativhaft als Instrument des Wegweisungsvollzugs zweckmässig einsetzen?

Daneben hat die Subkommission gewünscht, dass Fragen der Rechtmässigkeit, soweit mit dem geplanten Vorgehen möglich, ebenfalls berücksichtigt werden.

Zudem soll die PVK einen Vergleich der Administrativhaft und des Wegweisungsvollzugs zwischen der Schweiz und anderen europäischen Ländern durchführen. Die EU hat zur Administrativhaft und zur Rückführung von illegalen Aufenthaltern verschiedene Vorgaben erlassen, welche auch für die Schweiz als Schengenassoziierter Staat gelten. Abklärungen der PVK haben gezeigt, dass es vergleichende Daten und Studien zur Umsetzung dieser Vorgaben gibt, aber dennoch wenig darüber bekannt ist, wie die Schweiz bei der Administrativhaft und beim Wegweisungsvollzug im internationalen Umfeld dasteht. Die vorhandenen Informationen sollen nun im Rahmen der Evaluation ausgewertet werden.

15

Evaluation der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Schlussbericht der PVK zuhanden der GPK-N vom 15. März 2005 (BBl 2006 2603)

3821

BBl 2017

Vorgehen Bei der Untersuchung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Administrativhaft steht eine statistische Analyse im Zentrum, bei der möglichst viele Faktoren, welche die Wirkung der Administrativhaft beeinflussen könnten (vgl. Abbildung 2), berücksichtigt werden sollen.

Abbildung 2 Wirkung der Administrativhaft als Instrument des Wegweisungsvollzugs

Strukturelle Faktoren

Umsetzung von Massnahmen

Asylsuchende

Administrativhaft

· Geschlecht · Alter · Familienkonstellation · Flucht- und Asylerfahrung

· Vorbereitungs-, Ausschaffungs-,

Kantone

Weitere Massnahmen gegenüber Asylsuchenden

· Grösse · Ressourcen Verwaltung · Haftinfrastruktur

Durchsetzungs- und Dublin-Haft

· Kantone: Anordnung und Durchführung der Haft

Wirkung

Abgewiesene Asylsuchende verlassen die Schweiz

· Bund: finanzielle Beteiligung

· Rückkehrberatung und -hilfe · Nothilfe anstelle von Sozialhilfe · Zwangsausschaffung

Bestimmungsländer

Massnahmen des Bundes gegenüber den Kantonen

· Sicherheitslage · Wirtschaftslage

· Vollzugsunterstützung · Finanzielle Unterstützung

Massnahmen des Bundes gegenüber Bestimmungsländern · Rückübernahmeabkommen · Migrationspartnerschaften · Retorsionsmassnahmen

Analysiert werden Daten aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu sämtlichen abgewiesenen Asylsuchenden. In ZEMIS sind Angaben zur Administrativhaft (Haftform und -dauer, Rückführung nach Haft), strukturelle 3822

BBl 2017

Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Familienkonstellation der abgewiesenen Asylsuchenden sowie der Kanton, der für die Wegweisung zuständig ist, und das mutmassliche Herkunftsland verzeichnet. Ausserdem enthält es Angaben zu anderen Massnahmen des Wegweisungsvollzugs (z. B. Bezug von Rückkehrhilfe, Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung und Ausreiseorganisation), die ebenfalls ausgewertet werden sollen. Zusätzlich werden die Angaben aus ZEMIS mit Daten aus weiteren Informationssystemen des Staatssekretariates für Migration (SEM) z. B. zum Bezug von Nothilfe verknüpft. Für diese statistische Analyse hat die PVK ein externes Mandat an das Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) in Bern vergeben.

Parallel zur statistischen Analyse führt die PVK Expertengespräche mit dem SEM und mit ausgewählten kantonalen Behörden, um die Rolle des Bundes im Wegweisungsvollzug zu beurteilen. Zudem sind Dokumentenanalysen geplant, einerseits um die rechtlichen Vorgaben zu den Massnahmen zu erfassen und andererseits um anhand von Verwaltungsdokumenten die Rolle des Bundes genauer zu untersuchen.

Für den europäischen Vergleich greift die PVK auf Daten zurück, welche die EULänder und die Schengen-assoziierten Staaten an die EU liefern müssen. Die Angaben zur Behandlung von Asylgesuchen und zur Rückkehr von illegalen Aufenthaltern aus Drittstaaten wird die PVK statistisch analysieren. Ausserdem wird sie bestehende Studien zur Umsetzung der EU-Vorgaben zur Administrativhaft und zum Wegweisungsvollzug systematisch auswerten.

Die Ergebnisse der Evaluation sollen der zuständigen Subkommission der GPK-N im vierten Quartal 2017 vorgelegt werden.

2.3.3

Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen

Gegenstand Die Sanktionspolitik der Schweiz hat sich in den letzten 20 Jahren grundlegend gewandelt. Einerseits sind die Sanktionen des UNO-Sicherheitsrates für die Schweiz seit ihrem Beitritt zur UNO im Jahr 2002 verbindlich. Andererseits beteiligt sich die Schweiz freiwillig an Sanktionen der EU als wichtigstem Schweizer Handelspartner.

Dabei besteht für den Bundesrat jedoch ein Ermessensspielraum. Der Bundesrat beschliesst eine allfällige Sanktionsbeteiligung nach einer Abwägung verschiedener aussenpolitischer, aussenwirtschaftspolitischer und rechtlicher Kriterien. Es gibt Fälle, in denen der Bundesrat die EU-Sanktionen nicht übernimmt oder nur teilweise umsetzt. Der Erlass von Verordnungen zur Beteiligung an Wirtschaftssanktionen sowie deren Umsetzung liegt in der Kompetenz von Bundesrat und Verwaltung.

Dabei kommt der Bundesverwaltung eine tragende Rolle bei der Vorbereitung der Entscheidungen des Bundesrates über die Sanktionspolitik und die Sanktionsverordnungen sowie bei deren Vollzug zu.16 Gemäss Hinweisen aus Medienberichten und 16

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), bereitet den Antrag an den Bundesrat in Absprache mit anderen Verwaltungseinheiten vor. Den Vollzug der Sanktionen überwacht das SECO.

3823

BBl 2017

den explorativen Gesprächen der PVK könnte im Vollzug ein Defizit bestehen.

Zudem sind kritische Stimmen zu vernehmen, welche die Kohärenz der Schweizer Beteiligung an EU-Sanktionen hinterfragen.

Vor diesem Hintergrund haben die GPK am 28. Januar 2016 beschlossen, dass die PVK eine Evaluation zur Beteiligung des Bundes an Sanktionen durchführen soll.

Hauptfragen An ihrer Sitzung vom 22. August 2016 hat die zuständige Subkommission EFD/WBF der GPK-S entschieden, die Evaluation auf die Verwaltungstätigkeit in der Sanktionspolitik zu fokussieren. Diese wird hinsichtlich der Vorbereitung der Informationen an den Bundesrat und dem Vollzug der Verordnungen im Sanktionsbereich untersucht (vgl. Abbildung 3).

Abbildung 3 Analysemodell und Untersuchungsvorschläge

In Bezug auf die Vorbereitung der Informationen an den Bundesrat werden folgende Fragen beantwortet: ­

Welche Strategie verfolgt der Bund bei der Beteiligung an Sanktionen? Ist diese Strategie angesichts der aussenpolitischen und aussenwirtschaftspolitischen Ziele der Schweiz angemessen?

­

Wie sind die Zuständigkeiten und Verfahren bei der Vorbereitung der Beteiligung an Sanktionen durch die Bundesverwaltung zu beurteilen?

­

Inwiefern sind die Informationsgrundlagen der Bundesverwaltung zur Beteiligung an Sanktionen angemessen?

Der Vollzug der Verordnungen soll mit folgenden Fragestellungen analysiert werden: ­

Informiert die Bundesverwaltung angemessen über Sanktionen?

­

Inwiefern wird die Einhaltung der Verordnungen durch die Bundesverwaltung angemessen kontrolliert und überwacht?

­

Wie sind die Veränderungen im Schweizer Warenhandel aufgrund der Sanktionen bzw. der Massnahmen zur Vermeidung der Sanktionsumgehung zu beurteilen?

­

Inwiefern werden Änderungen und die Aufhebungen von Verordnungen angemessen vorgenommen?

3824

BBl 2017

Vorgehen Bezüglich der Vorbereitungsphase der Sanktionen sind folgende Schritte geplant: Erstens werden Dokumente wie z. B. Anträge an den Bundesrat oder verwaltungsinterne Unterlagen analysiert. In einem zweiten Schritt werden in vier Fallstudien die Sanktionsverordnungen und deren Erstellung untersucht. Weiter werden leitfadengestützte Interviews mit Bundesverwaltungs- und Branchenvertretern sowie externen Experten (z. B. aus der Wissenschaft) durchgeführt. Ein Hauptaugenmerk wird auf die Beteiligung an EU-Sanktionen gelegt, da der Bundesrat hier einen Ermessensspielraum hat.

Zum Vollzug und zur Aufhebung der Sanktionen werden ebenfalls verwaltungsinterne Prozesse und Dokumente der Bundesverwaltung analysiert und leitfadengestützte Interviews durchgeführt, um die Prozesse in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

Zudem werden für die oben erwähnten Fallstudien vertiefte Analysen vorgenommen. Dabei wird anhand von Ein- und Ausfuhrdaten überprüft, ob die Handelssanktionen eingehalten wurden. Diese Ergebnisse werden dann in Gesprächen vertieft.

Mit Unterstützung eines externen Experten sollen zudem für eine Sanktionsverordnung, welche die Situation in der Ukraine betrifft,17 die Handelsströme statistisch ausgewertet werden. Damit soll überprüft werden, ob Anzeichen bestehen, dass die Schweiz zur Umgehung von Sanktionen benutzt wurde. Diese Analyse beschränkt sich auf die Zolldaten, da keine Statistiken für die Finanzdienstleistungen vorliegen.

Ihren Bericht wird die PVK der zuständigen Subkommission der GPK-S voraussichtlich im November 2017 präsentieren.

2.3.4

Zweckmässigkeit der Bevölkerungsszenarien des Bundesamts für Statistik

Gegenstand Szenarien der Bevölkerungsentwicklung sind in verschiedenen Bereichen der Politik elementare Planungsgrundlagen. Das Bundesamt für Statistik (BFS) erstellt drei Entwicklungsszenarien. Das mittlere Szenario schreibt die Entwicklung fort ­ die aktuelle Berechnung aus dem Jahr 2015 rechnet für 2045 mit einer Bevölkerungsgrösse von rund 10,2 Mio. ­, während das hohe Szenario von einem stärkeren Wachstum ausgeht (2045: 11 Mio.) und das tiefe Szenario eine Drosselung des Wachstums vorsieht (2045: 9,4 Mio.). Basierend auf die Bevölkerungsszenarien werden von den Bundesämtern ­ aber auch von Kantonen und Privaten ­ Entscheide von grosser Tragweite vorbereitet.

Die regelmässige Erneuerung der Bevölkerungsszenarien und die oft nach wenigen Jahren festzustellende Abweichungen lassen, wie in Tabelle 3 ersichtlich, an der Güte der Szenarien zweifeln. Von den Kantonen ist verschiedentlich die Kritik zu hören, dass die vom BFS erstellten kantonalen Bevölkerungsszenarien zu stark an 17

Verordnung vom 27. Aug. 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, SR 946.231.176.72

3825

BBl 2017

der nationalen Entwicklung orientiert seien und kantonsspezifische Indikatoren zu wenig einbezogen würden. Aus diesem Grund sind die Abweichungen der kantonalen Szenarien von der Realität nach kurzer Zeit noch grösser als bei den nationalen Szenarien. In der Folge erstellten einige Kantone eigene Szenarien, die von den Zahlen des BFS abweichen. Weiter wird moniert, dass die Bundesämter sich im Rahmen ihrer Arbeit praktisch ausschliesslich auf das mittlere Szenario berufen würden, was an der Zweckmässigkeit der Szenarien zweifeln lasse.

Tabelle 3 Abweichungen der Bevölkerungsszenarien des BFS 2000, 2005, 2010

Bevölkerung in tausend

Entwicklung real

Vergleich mit Szenario tief 2005 2010 2015

Vergleich mit Szenario mittel 2005 2010 2015

Vergleich mit Szenario hoch 2005 2010 2015

7459 7864

8 327

7459 7864

8327

7459 7864 8327

Szenario 2000

7252 7227

7148

Abweichung

­3 % ­8 % ­14 %

7274 7332

7365

7306 7446 7591

­2 % ­7 % ­12 %

­2 % ­5 % ­9 %

Szenario 2005

7545

7563

7692

7883

7840 8199

Abweichung

­4 %

­9 %

­2 %

­5 %

0 % ­2 %

Szenario 2010

7959

8155

8329

Abweichung

­4 %

-2 %

­0 %

Quelle: BFS 2000, BFS 2006, BFS 2010

Vor diesem Hintergrund haben die GPK am 28. Januar 2016 beschlossen, die PVK mit einer Evaluation der Bevölkerungsszenarien des BFS zu beauftragen.

Hauptfragen An ihrer Sitzung vom 18. November 2016 hat die Subkommission EDI/UVEK der GPK-S entschieden, von der PVK die Zweckmässigkeit der Bevölkerungsszenarien des BFS untersuchen zu lassen. Dabei sollen folgende Hauptfragen beantwortet werden: ­

Ist der Erarbeitungsprozess der nationalen und der kantonalen Bevölkerungsszenarien des BFS als geeignet zu beurteilen?

­

Sind die nationalen und die kantonalen Bevölkerungsszenarien des BFS angemessen genau?

­

Sind die nationalen und die kantonalen Bevölkerungsszenarien des BFS zweckmässig?

Vorgehen Die Frage zur Eignung des Erarbeitungsprozesses der nationalen und der kantonalen Bevölkerungsszenarien des BFS wird durch Experteninterviews sowie durch die Befragung (Fokusgruppen und Online-Befragung) der betroffenen Ämter und der Kantone beantwortet. Zur Beantwortung der Frage zur Genauigkeit der Bevölke3826

BBl 2017

rungsszenarien des BFS werden die Szenarien mit der realen Entwicklung verglichen; zudem werden die den Szenarien zugrunde liegenden Hypothesen mit Experten diskutiert. Die Frage zur Zweckmässigkeit der nationalen und kantonalen Bevölkerungsszenarien des BFS wird ebenfalls auf der Basis der Befragung der betroffenen Ämter, der Kantone, aber auch von Dritten beantwortet. Für den internationalen Vergleich, welcher in die Beantwortung der ersten wie auch der zweiten Fragestellung einfliesst, analysiert die PVK einerseits Daten von Vergleichsländern und von weiteren Szenarien für die Schweiz (z. B. Eurostat), andererseits wertet sie bestehende Evaluationen und Untersuchungen systematisch aus.

Die PVK wird der zuständigen Subkommission der GPK-S voraussichtlich im 3. Quartal 2017 Bericht erstatten.

2.3.5

Verfahren bei der Wahl des obersten Kaders (Kurzauftrag)

Gegenstand Das Verfahren bei der Wahl des obersten Kaders des Bundes löst regelmässig Diskussionen aus. Deshalb beauftragten die GPK die PVK am 23. Januar 2009 mit einer Evaluation zum Wahlverfahren des obersten Kaders durch den Bundesrat. Diese musste allerdings abgebrochen werden, weil gemäss Bundesrat die Informationsrechte der GPK in dieser Sache nicht ausreichten, wodurch der PVK der Zugang zu unter-suchungsrelevantem Datenmaterial verwehrt war. Mittlerweile sind die Informationsrechte präzisiert worden und in revidierter Fassung seit dem 1. November 2011 in Kraft.18 Da die Wahlgeschäfte stets dieselben Fragen aufwerfen, beschloss die Subkommission EFD/WBF der GPK-N an ihrer Sitzung vom 30. Juni 2011, die PVK im Hinblick auf das Inkrafttreten der revidierten Informationsrechte mit der Ausarbeitung eines neuen Evaluationsvorschlags zu beauftragen. Die GPK bestätigten diesen Auftrag am 27. Januar 2012 im Rahmen der Verabschiedung ihres Jahresprogramms.

Nach Abschluss der Evaluation der PVK19 verfasste die GPK-N ihren eigenen Bericht20. Dieser enthält sechs Empfehlungen und wurde dem Bundesrat am 15. November 2013 zugestellt. Nachdem sich die GPK-N rege mit dem Bundesrat ausgetauscht21 und Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen festgestellt hatte, teilte sie dem Bundesrat im Juni 2015 ihren Beschluss mit, die Inspektion abzuschliessen.

18 19

20 21

Art. 153 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz [ParlG], SR 171.10) Evaluation zum Verfahren bei der Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat.

Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (BBl 2014 2799) Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (BBl 2014 2787) Im entsprechenden Kapitel des Jahresberichts 2015 der GPK und der GPDel finden sich nähere Informationen über die Nachkontrolle zu dieser Inspektion und den Austausch mit dem Bundesrat (BBl 2016 6329).

3827

BBl 2017

Im Rahmen der Nachkontrolle zu dieser Inspektion, welche die GPK-N im Berichtsjahr in Angriff nahm, wurde die PVK beauftragt, in einem Kurzauftrag zu überprüfen, ob die Massnahmen zur Verbesserung des Verfahrens bei der Wahl des obersten Kaders umgesetzt worden sind. Der Bundesrat hat unter anderem eine Weisung zu den Grundelementen für die Vorbereitung von Wahlgeschäften durch die Departemente und die Bundeskanzlei22 erlassen, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

Hauptfragen An ihrer Sitzung vom 9. November 2016 beschloss die Subkommission EFD/WBF der GPK-N, dass mit dem Kurzauftrag namentlich überprüft werden soll, ob die wichtigsten Weisungsbestimmungen23 eingehalten werden in Bezug auf ­

das Wahlverfahren (Ausschreibung, Vorauswahl, Evaluationsverfahren, Auswahlverfahren und Entscheid),

­

die Personensicherheitsprüfungen,

­

die Anträge an den Bundesrat.

Vorgehen Der Grossteil der Informationen zu einem Auswahlverfahren (Bewerbungsunterlagen, interne Arbeitspapiere, Assessmentbericht usw.) wird nach der Ernennung nicht aufbewahrt. Der Zugriff darauf ist also nur möglich, wenn der Bundesrat beziehungsweise die Departemente im Voraus darüber informiert werden, dass sie diese Dokumente aufbewahren sollen. Die GPK-N hat diese deshalb Ende 2016 entsprechend informiert.24 Die PVK wird demnach die Wahlverfahren der obersten Kader ab dem 1. Januar 2017 untersuchen. Um über Informationen zu verfügen, die einen längeren Zeitraum abdecken, wird die PVK ausserdem die Praxis in Bezug auf die Personensicherheitsprüfungen der in den Jahren 2015 und 2016 ernannten Kader analysieren und den Inhalt der Wahlanträge untersuchen, die in den Jahren 2015 und 2016 an den Bundesrat gestellt wurden und diesem als Entscheidungsgrundlage dienten.

Die PVK wird ihre Untersuchung abschliessen, sobald mindestens vier Ernennungen von Staatssekretärinnen bzw. -sekretären oder Direktorinnen bzw. -direktoren einer Verwaltungseinheit in mindestens zwei verschiedenen Departementen erfolgt sind.

Sie wird der zuständigen Subkommission der GPK-N ihren Bericht darum frühestens im ersten Quartal 2018 unterbreiten können.

2.4

Neue Evaluationen im Jahr 2017

Die PVK hat die Aufgabe, die GPK auf abklärungsbedürftige Themen hinzuweisen.25 Aufgrund eines Entscheids der GPK hat sie im Berichtsjahr nicht allen, son22 23 24 25

Weisung des Bundesrates vom 28. November 2014 über die Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat (BBl 2014 9737) Kapitel 2, 3, 4, 5 und 6 der Weisung des Bundesrates (BBl 2014 9737) Schreiben vom 11. November 2016 der GPK-N an den Bundesrat Art. 10 Abs. 1 Bst. a ParlVV; SR 171.115

3828

BBl 2017

dern nur denjenigen Subkommissionen Themenvorschläge zur Priorisierung vorgelegt, die in letzter Zeit weniger Evaluationen zugeteilt erhielten. Insgesamt hat die PVK dreizehn Themen zuhanden der Subkommissionen abgeklärt. Aufgrund der Priorisierung in den Subkommissionen hat die PVK sieben Vorschläge weiterverfolgt. Dabei hat sich gezeigt, dass zum jetzigen Zeitpunkt fünf Vorschläge zur Ausführung empfohlen werden können. Schliesslich haben die GPK am 27. Januar 2017 aus diesen fünf Evaluationsvorschlägen26 für ihr Jahresprogramm 2017 folgende zwei Untersuchungen ausgewählt: ­

Öffentlichkeitsarbeit des Bundes,

­

DNA-Analysen in Strafverfahren.

Zudem haben sie folgendes Reservethema für eine Untersuchung bestimmt: ­

Masterplanung der Armee.

3

Verwendung des Expertenkredits

Für den Beizug externer Experten und Expertinnen hat die PVK im Berichtsjahr total 155 200 Franken aufgewendet. In Tabelle 4 ist die Aufteilung dieses Betrags auf die einzelnen Untersuchungen dargestellt.

Tabelle 4 Verwendung des Expertenkredits im Jahr 2016 Untersuchung

Kosten (in Fr.)

Status

Auswirkungen von Freihandelsabkommen

57 900

abgeschlossen

Elektronische Auszählung von Stimmen (e-counting)

39 500

abgeschlossen

Administrativhaft im Asylbereich

57 800

laufend

4

Publikationen und Vorträge

Um ihre Aktivitäten und Forschungsergebnisse in der interessierten Öffentlichkeit bekannt zu machen und methodische Fragen im akademischen Umfeld zur Diskussion zu stellen, veröffentlichen Mitarbeitende der PVK Beiträge in Fachpublikationen. Im Berichtsjahr erschienen folgende Beiträge: ­

26

Ledermann, Simone (2015) : Die Ausgestaltung der Unabhängigkeit von Evaluationsdiensten: Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle im Kon-

Die Vorschläge der PVK für Evaluationen im Jahr 2017: ­ EDA/VBS GPK-N: Masterplanung der Armee; ­ EDI/UVEK GPK-N: Öffentlichkeitsarbeit des Bundes; ­ EJPD/BK GPK-S: 1. DNA-Analysen in Strafverfahren; ­ Gerichte/BA beider GPK: 1. Koordination von Bundeskriminalpolizei und Bundesanwaltschaft; 2. Amtliche Verteidigung bei Strafverfahren des Bundes.

3829

BBl 2017

text der Aufsichtsorgane des Bundes, in: LeGes, Gesetzgebung & Evaluation, 2016/1, 63­82.27 ­

Thomas Widmer et al. (unter Mitarbeit von Christian Hirschi und Felix Strebel, 2015): Forschung über Evaluation in der Schweiz: Stand und Aussichten, in : LeGes, Gesetzgebung & Evaluation, 2016/3, 2016/3, 459­477.

Weiter war die PVK mit Vorträgen an universitären Lehrveranstaltungen und Fachtagungen präsent. Mitarbeitende der PVK referierten im Rahmen ­

der Vorlesung Politikevaluation an der Universität Bern (Gastvortrag zur Nutzung von Evaluationen),

­

des Masters of Advanced Studies in Public Administration (MPA) des Institut de hautes études en administration publique (IDHEAP ; Thema: La place de l'évaluation dans le cadre du CPA),

­

der Lehrveranstaltung Schweizer Politik der Universität Luzern (Thema: Parlament und PVK),

­

des Studiengangs Public Health der Universität Luzern (Thema: Evaluationen im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht),

­

des Jahreskongresses der Schweizerischen Evaluationsgesellschaft in Basel im Workshop zu Stand und Aussichten der Evaluation in der Schweiz sowie im Methodenatelier zur Kombination einer rechtlichen Analyse von Regulierungen ausgelagerter Einheiten des Bundes und der Beurteilung des Vollzuges,

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einer Veranstaltung der Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit und der Parlamentsdienste zum Thema Mehrsprachigkeitspolitik ­ Eine öffentliche Politik wie jede andere? und

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des Forum international francophone de l'évaluation (FIFE) in Marrakesch.

Mitarbeitende der PVK haben die Evaluationstätigkeit der PVK zudem einer parlamentarischen Delegation aus Tunesien sowie Vertretern von parlamentarischen Organen vorgestellt:

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­

dem Generalsekretär der Nationalversammlung Burundis,

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dem Berater des Präsidenten der Ratskammer des marokkanischen Parlamentes, in Begleitung von Vertretern der Westminster Foundation for Democracy.

Dieser Artikel findet sich auch auf der Webseite der PVK: www.parlament.ch (> Organe > Kommissionen > Parlamentarische Verwaltungskontrolle > Publikationen > Über die PVK).

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BBl 2017

Abkürzungsverzeichnis Abs.

Art.

BBl BFS BK Bst.

BV DEZA EDA EDI EFD EFTA EJPD EU FHA GPK GPK-N GPK-S ParlG ParlVV PVK SBFI SECO SEM SR UVEK VBS vgl.

WBF

Absatz Artikel Bundesblatt Bundesamt für Statistik Bundeskanzlei Buchstabe Bundesverfassung (SR 101) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Eidgenössisches Finanzdepartement Europäischen Freihandelsassoziation Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Freihandelsabkommen Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; SR 171.10) Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung; SR 171.115) Parlamentarische Verwaltungskontrolle Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Staatssekretariat für Wirtschaft Staatssekretariat für Migration Systematische Rechtssammlung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vergleiche Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

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Kontakt Parlamentarische Verwaltungskontrolle Parlamentsdienste CH-3003 Bern Tel. +41 58 322 97 99 E-Mail: pvk.cpa@parl.admin.ch www.parlament.ch > Organe > Kommissionen > Parlamentarische Verwaltungskontrolle

Originalsprache des Berichtes: Deutsch und Französisch (Kap. 2.3.5) 3832