Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme vom 21. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 12. November 2007 für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Tessin, Jura, Genf, Neuenburg und Waadt. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons Freiburg sowie die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons Wallis und die Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville des Kantons Bern. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden ausgenommen.

1

Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Deckenund Wandverkleidungen beschäftigen. Als Decken- und Wandverkleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau), sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

2

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie 3

1 2 3 4

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

SR 823.20 EntsV, SR 823.201

2009-0838

3145

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme. BRB

ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und der Lehrnenden.

4

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 20) sind der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Die Bundesratsbeschlüsse vom 15. Dezember 2005, vom 17. Juli 2006, vom 5. Juni 2007 und vom 9. Mai 2008 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV des Gewerbes für Decken- und Innenausbausysteme werden aufgehoben.

1

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

2

21. April 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3146