Bundesbeschluss

Entwurf

über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20093, beschliesst: Art. 1 Für den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union wird ein Rahmenkredit von 257 Millionen Franken für die Dauer von fünf Jahren bewilligt.

Art. 2 Die bilateralen Rahmenabkommen mit Bulgarien beziehungsweise Rumänien werden erst unterzeichnet, wenn der Bundesrat überzeugt ist, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die in Bulgarien und in Rumänien zur Überwachung der wirtschaftlichen Verwendung der Mittel im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags angelegt sind, ordnungsgemäss funktionieren. Die zuständigen Stellen des Bundes berücksichtigen bei der Umsetzung des Erweiterungsbeitrags zudem die Politik der Mittelvergabe und der Mittelüberwachung der EU und der internationalen Finanzinstitutionen.

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SR 101 SR 974.1 BBl 2009 4849

2008-0911

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Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union. BB

Art. 3 Für die schweizerischen Durchführungskosten stehen maximal 5 Prozent des Rahmenkredits zur Verfügung.

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Aus dem Rahmenkredit wird auch das Personal finanziert, das zeitlich befristet für die Durchführung der Aufgaben in der Zentrale und vor Ort benötigt wird.

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Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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