Übersetzung1

Anträge der gemischten schweizerisch-italienischen Kommission betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee Teilrevision des Abkommens

Art. 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Schiffe, deren Länge mehr als 2,5 m beträgt, müssen zur Zulassung auf den Hoheitsgewässern beider Vertragsstaaten über die Ausweise und Kennzeichen verfügen, die nach den betreffenden Artikeln im Reglement erforderlich sind; vorbehalten bleiben die im Reglement bezeichneten Ausnahmen.

3

Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Zum Befahren der Gewässer des andern Staates ist ein Führerausweis erforderlich, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt. Personen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, müssen die Voraussetzungen nach dem betreffenden Artikel im Reglement erfüllen.

2

Campione, 11. Juli 2008

Der Leiter der Schweizer Delegation:

Der Leiter der italienischen Delegation:

Gerhard Kratzenberg

Enrico-Maria Pujia

1

Übersetzung des italienischen Originaltextes.

2008-2204

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Anträge der gemischten schweizerisch-italienischen Kommission betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

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