Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

Entwurf

(Markenschutzgesetz, MSchG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20091, beschliesst: I Das Markenschutzgesetz vom 28. August 19922 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung3, Art. 9 Abs. 1 Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft4 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.

1

Art. 10 Abs. 3 Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim IGE eingereicht werden.

3

1 2 3 4

BBl 2009 8533 SR 232.11 SR 101 SR 0.232.01/04

2009-1655

8677

Markenschutzgesetz

Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. d und Abs. 2bis Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:

2

d.

unter dem Zeichen Waren ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet zu verbringen;

2bis Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn das Verbringen von gewerblich hergestellten Waren ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet zu privaten Zwecken erfolgt.

Art. 17a Abs. 1 Der Markeninhaber kann jederzeit die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen.

1

Gliederungstitel vor Art. 27a (neu)

2a. Kapitel: Geografische Marke Art. 27a (neu)

Gegenstand

In Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a kann eine geografische Marke eingetragen werden für: a.

eine nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985 (LwG) eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eingetragene geografische Angabe oder für eine nach Artikel 50a eingetragene geografische Angabe;

b.

eine nach Artikel 63 LwG geschützte kontrollierte Ursprungsbezeichnung oder für eine ausländische Weinbezeichnung, die den Anforderungen im Sinne von Artikel 63 LwG entspricht;

c.

eine Herkunftsangabe, die Gegenstand einer Verordnung des Bundesrates nach Artikel 50 Absatz 2 ist, oder für eine ausländische Herkunftsangabe, die sich auf eine gleichwertige ausländische Regelung stützt.

Art. 27b (neu)

Eintragungsberechtigte

Die Eintragung einer geografischen Marke kann verlangt werden von: a.

5

der Gruppierung, die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe hat eintragen lassen, oder, wenn diese Gruppierung nicht mehr besteht, von der repräsentativen Gruppierung, die sich für den Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe einsetzt;

SR 910.1

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Markenschutzgesetz

b.

dem Schweizer Kanton, der die kontrollierte Ursprungsbezeichnung schützt, oder von der ausländischen Behörde, die für die Regelung von Weinbezeichnungen zuständig ist, welche Artikel 63 LwG entsprechen, sowie von der Gruppierung, die eine solche ausländische Weinbezeichnung hat schützen lassen;

c.

der Dachorganisation einer Branche, für die der Bundesrat gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 eine Verordnung erlassen hat oder die sich auf eine gleichwertige ausländische Regelung stützt.

Art. 27c (neu)

Markenreglement

Der Hinterleger einer geografischen Marke muss dem IGE ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.

1

Das Reglement muss dem Pflichtenheft oder der massgebenden Regelung entsprechen.

2

3

Es darf für den Gebrauch der geografischen Marke kein Entgelt vorsehen.

Art. 27d (neu)

Rechte

Eine geografische Marke darf von jedermann gebraucht werden, sofern die Anforderungen des Reglements erfüllt werden.

1

Der Inhaber einer geografischen Marke kann anderen verbieten, diese im geschäftlichen Verkehr für identische oder vergleichbare Waren zu gebrauchen, sofern der Gebrauch nicht dem Reglement entspricht.

2

Art. 27e (neu)

Nicht anwendbare Bestimmungen

Die geografische Marke kann in Abweichung von den Artikeln 17 und 18 nicht übertragen oder lizenziert werden.

1

Der Inhaber einer geografischen Marke kann in Abweichung von Artikel 31 keinen Widerspruch erheben.

2

Die Bestimmungen über den Gebrauch und die Folgen des Nichtgebrauchs der Marke nach den Artikeln 11 und 12 sind nicht anwendbar.

3

Art. 30 Abs. 2 Bst. e (neu) 2

Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn: e.

die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a­27c nicht entspricht.

Art. 31 Abs. 1bis (neu) 1bis Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.

8679

Markenschutzgesetz

Art. 35 Sachüberschrift (neu), Bst. d (neu) und e (neu) Voraussetzungen Das IGE löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise, wenn: d.

die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, auf die sich eine geografische Marke stützt, gelöscht wird;

e.

ein Antrag auf Löschung gutgeheissen wird.

Art. 35a (neu)

Antrag

Jede Person kann beim IGE einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtgebrauchs nach Artikel 12 Absatz 1 stellen.

1

2

Der Antrag kann frühestens gestellt werden: a.

fünf Jahre nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist; oder

b.

im Falle eines Widerspruchsverfahrens: fünf Jahre nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens.

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für den Löschungsantrag bezahlt ist.

3

Art. 35b (neu) 1

Entscheid

Das IGE weist den Antrag ab, wenn: a.

der Antragsteller den Nichtgebrauch der Marke nicht glaubhaft macht; oder

b.

der Markeninhaber den Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft macht.

Wird der Nichtgebrauch nur für einen Teil der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen glaubhaft gemacht, so heisst das IGE den Antrag nur für diesen Teil gut.

2

Das IGE bestimmt mit dem Entscheid über den Löschungsantrag, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.

3

Art. 35c (neu)

Verfahren

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 41 Abs. 4 Bst. e (neu) 4

Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis: e.

8680

der Fristen im Löschungsverfahren nach den Artikeln 35a­35c.

Markenschutzgesetz

Art. 47 Abs. 3 Bst. c, 3bis (neu) und 3ter (neu) 3

Unzulässig ist der Gebrauch: c.

eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.

3bis Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.

Angaben zu Forschung oder Design oder andere Angaben zu spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.

3ter

Art. 48

Herkunftsangabe für Waren

Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a­48c erfüllt sind.

1

Bestehen über diese Anforderungen hinaus zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen, so müssen diese Anforderungen ebenfalls erfüllt sein.

2

Alle Anforderungen sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und gegebenenfalls nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen.

3

Bei Naturprodukten und verarbeiteten Naturprodukten gelten für Schweizer Herkunftsangaben als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat kann die Grenzgebiete definieren, die für schweizerische Herkunftsangaben als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung gelten.

4

Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten.

5

Art. 48a (neu)

Naturprodukte

Die Herkunft eines Naturprodukts entspricht: a.

für mineralische Erzeugnisse: dem Ort der Gewinnung;

b.

für pflanzliche Erzeugnisse: dem Ort der Ernte;

c.

für Fleisch: dem Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben;

d.

für andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse: dem Ort der Aufzucht der Tiere;

e.

für Jagdbeute und Fischfänge: dem Ort der Jagd oder des Fischfangs.

8681

Markenschutzgesetz

Art. 48b (neu)

Verarbeitete Naturprodukte

Die Herkunft eines verarbeiteten Naturprodukts entspricht dem Ort, wo mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Produkt zusammensetzt, herkommen.

1

2

Von der Berechnung nach Absatz 1 sind ausgeschlossen: a.

Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können;

b.

Naturprodukte, die temporär am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind.

Von der Berechnung nach Absatz 1 ausgeschlossen sind auch Rohstoffe, die gemäss einer Verordnung nach Artikel 50 Absatz 2 aus objektiven Gründen am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind;

3

Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, wo das Produkt mit der Verarbeitung seine wesentlichen Eigenschaften erhält.

4

Art. 48c (neu)

Andere Produkte, insbesondere industrielle Produkte

Die Herkunft eines anderen Produkts, insbesondere eines industriellen Produkts, entspricht dem Ort, wo mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen.

1

2

3

Bei der Berechnung nach Absatz 1 werden berücksichtigt: a.

die Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung;

b.

die Kosten für Forschung und Entwicklung.

Von der Berechnung nach Absatz 1 sind ausgeschlossen: a.

Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können;

b.

Kosten für Rohstoffe, die gemäss einer Verordnung nach Artikel 50 Absatz 2 aus objektiven Gründen am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind;

c.

Verpackungskosten;

d.

Transportkosten;

e.

die Kosten für den Vertrieb der Ware wie für Marketing und für Kundenservice.

Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, wo das Produkt mit der Verarbeitung seine wesentlichen Eigenschaften erhält. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattfinden.

4

Art. 48d (neu)

Ausnahmen

Die Anforderungen nach den Artikeln 48a­48c sind nicht anwendbar, wenn: a.

8682

eine geografische Angabe nach Artikel 16 LwG vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetragen wurde; oder

Markenschutzgesetz

b.

ein Hersteller den Nachweis erbringt, dass die verwendete Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht.

Art. 49 1

Herkunftsangabe für Dienstleistungen

Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn: a.

sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt; und

b.

sich ein Zentrum der tatsächlichen Verwaltung dieser Person in der Schweiz befindet.

Bestehen zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsort, so müssen diese Anforderungen ebenfalls erfüllt sein.

2

Eine Abweichung von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 ist möglich, wenn ein Dienstleistungserbringer nachweist, dass eine Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht.

3

Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten.

4

Art. 50

Besondere Bestimmungen

Rechtfertigt es das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen, so kann der Bundesrat die Anforderungen nach den Artikeln 48 Absatz 2 und 48a­49 näher umschreiben.

1

Er kann, insbesondere auf Antrag und Vorentwurf einer Branche, die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf.

2

Er hört vorher die beteiligten Kantone und die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie die Konsumentenorganisationen an.

3

Art. 50a (neu)

Register für geografische Angaben

Der Bundesrat schafft ein Register für geografische Angaben für Waren, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Wein sowie waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten.

1

2

Er regelt insbesondere: a.

die Eintragungsberechtigung;

b.

die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;

8683

Markenschutzgesetz

c.

das Registrierungs- und das Einspracheverfahren;

d.

die Kontrolle.

Für Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Register werden Gebühren erhoben.

3

Eingetragene geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden.

4

Wer eine eingetragene geografische Angabe für identische oder vergleichbare Waren verwendet, muss das Pflichtenheft erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen geografischen Angabe identisch oder dieser Angabe ähnlich sind und die gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:

5

a.

vor dem 1. Januar 1996; oder

b.

bevor der Name der eingetragenen geografischen Angabe im Ursprungsland geschützt worden ist, sofern für die Marke keiner der in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.

Wird eine Marke, die eine geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten geografischen Angabe identisch oder ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der geografischen Angabe sistiert.

6

Nach der Eintragung der geografischen Angabe kann die Marke nur für identische oder vergleichbare Waren eingetragen werden. Die Waren müssen auf die im Pflichtenheft umschriebene geografische Herkunft eingeschränkt werden.

7

8

Eingetragene geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen: a.

jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;

b.

jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.

Gliederungstitel vor Art. 51a

3. Titel: Rechtsschutz 1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz Art. 51a (neu)

Beweislastumkehr

Der Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass diese zutreffend ist.

Gliederungstitel vor Art. 52 Aufgehoben

8684

Markenschutzgesetz

Art. 54

Mitteilung von Entscheiden und Abschreibungsbeschlüssen

Die beurteilende Behörde stellt dem IGE Entscheide, einschliesslich solcher über vorsorgliche Massnahmen, und Abschreibungsbeschlüsse nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung und unentgeltlich zu.

Art. 56

Klageberechtigung der Verbände, Konsumentenorganisationen und Behörden

Zu Klagen nach den Artikeln 52 und 55 Absatz 1, die den Schutz von Herkunftsangaben betreffen, sind ferner berechtigt:

1

a.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;

b.

Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach den Statuten dem Konsumentenschutz widmen;

c.

das IGE, soweit Bezeichnungen wie «Schweiz», «schweizerisch» oder andere Bezeichnungen oder Symbole, die im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 auf das geografische Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinweisen, verwendet werden;

d.

der betroffene Kanton, soweit Kantonsnamen oder andere auf das geografische Gebiet eines Kantons hinweisende Bezeichnungen oder Symbole verwendet werden.

Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b sind zu Klagen nach Artikel 52 berechtigt, die eine Garantie- oder Kollektivmarke betreffen.

2

Die Kantone bezeichnen die zuständige Stelle für Klagen nach Absatz 1 Buchstabe d.

3

Art. 61 Abs. 1 Bst. b Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er:

1

b.

unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet verbringt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt.

Art. 62 Abs. 3 Aufgehoben Art. 64

Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

8685

Markenschutzgesetz

a.

eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;

b.

eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;

c.

eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.

Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2

Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

3

Art. 70 Abs. 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren bevorsteht.

1

Art. 71 Abs. 1 Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren bevorsteht, so kann er der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

1

Art. 72 Abs. 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

1

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

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Markenschutzgesetz

1. Bundesgesetz vom 24. März 19956 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung7, Art. 2 Abs. 3bis (neu) Das IGE kann im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.

3bis

2. Obligationenrecht8 Art. 955a (neu) D. Vorbehalt anderer bundesrechtlicher Vorschriften

Die Eintragung einer Firma entbindet den Berechtigten nicht von der Einhaltung anderer bundesrechtlicher Vorschriften, namentlich zum Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr.

Art. 956 Randtitel

E. Schutz der Firma

3. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19929 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 95 und 122 der Bundesverfassung10,

6 7 8 9 10

SR 172.010.31 SR 101 SR 220 SR 231.1 SR 101

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Markenschutzgesetz

Art. 75 Abs. 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheberoder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

1

Art. 76 Abs. 1 Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer oder Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

1

Art. 77 Abs. 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.

1

4. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199211 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung12,

11 12

RS 231.2 SR 101

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Markenschutzgesetz

Art. 5 Bst. b Der Hersteller oder die Herstellerin hat das ausschliessliche Recht: b.

die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen oder sonstwie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet zu verbringen.

5. Designgesetz vom 5. Oktober 200113 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung14, Art. 9 Abs. 1 und 1bis Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

1

1bis Die Rechtsinhaberin kann das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn es zu privaten Zwecken erfolgt.

Art. 46 Abs. 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevorsteht.

1

Art. 47 Abs. 1 Hat die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin beziehungsweise der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevor-

1

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SR 232.12 SR 101

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Markenschutzgesetz

steht, so kann sie oder er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.

Art. 48 Abs. 1 1 Hat

die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 47 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.

6. Patentgesetz vom 25. Juni 195415 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung16, Art. 8 Abs. 2 Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

2

Art. 83a (neu) Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 86a Abs. 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Patentinhaber zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen.

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SR 232.14 SR 101 SR 313.0

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Markenschutzgesetz

Art. 86b Abs. 1 Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, so kann er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

1

Art. 86c Abs. 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 86b Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

1

7. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199818 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «geographisch», ungeachtet der grammatischen Form, durch den Ausdruck «geografisch» mit der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 102, 103, 104 Absatz 1­3, und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung19, Art. 16 Abs. 2bis (neu) 2bis In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.

Art. 16 Abs. 5bis (neu) 5bis Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.

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SR 910.1 SR 101

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Markenschutzgesetz

8. Waldgesetz vom 4. Oktober 199120 Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 77 Absatz 2 und 3, 78 Absatz 4, und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung21, Gliederungstitel vor Art. 41a (neu)

3. Abschnitt: Weitere Massnahmen Art. 41a (neu) Zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die freiwillige Kennzeichnung der Herkunft von waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen.

1

Für die Registrierung und den Schutz der Bezeichnungen sowie die Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 29. April 199822 über die Landwirtschaft.

2

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

20 21 22

SR 921.0 SR 101 SR 910.1

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