Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 1. Mai 2009

Tarifvorlage der Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich

in der Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Mit Schreiben vom 12. März 2009 reichte die Schweizerische Lebensversicherungsund Rentenanstalt, Zürich im Bereich der Kollektiv-Lebensversicherung eine Tarifeingabe ein. Sie betrifft Anpassungen an Erfahrungstarifierung sowie die Anpassung des Zinsfusses für die Sparversicherung.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 1. Mai 2009 zugestimmt hat.

Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen rückwirkend per 1. Januar 2009 und per 1. Januar 2010 auf den Kollektiv-Lebensversicherungsbestand in der beruflichen Vorsorge anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

3. Juni 2009

3530

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

2009-1269