Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 9. März 2009

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 30. Oktober 2008 der armasuisse Immobilien betreffend

Flugplatz Turtmann, Abbruch Unterstände U43, Gemeinde Turtmann (VS) I stellt fest: 1.

Die armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 30. Oktober 2008 das Gesuch zum Abbruch der Unterstände JB, JC, JD, JJ, JR und JH auf dem Flugplatz Turtmann zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.

Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Auf dem Flugplatz Turtmann sollen sechs der neun Flugzeugunterstände vom Typ 43 abgebrochen werden Die Unterstände stehen auf Grundstücken der schweizerischen Eidgenossenschaft (VBS). Die Armee hat für die Unterstände keine Verwendung mehr.

Die Unterstände JB und JC dienen als Einstellhallen für Armeematerial. Sie sind für die Truppen gesperrt. Der Unterstand JD ist leer. Die Unterstände JJ, JR und JH liegen auf der Nordseite der Piste und sind an private Nutzer als Lager für Material und Einstellflächen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte vermietet. Die ab 1943 erstellten Unterstände sollen auf Grund ihres sehr schlechten Zustands abgebrochen werden.

2.

In der Folge eröffnete die Genehmigungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

3.

Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 mit, dass aus Sicht des Kantons Wallis keine Einwände gegen die geplanten Abbrüche bestehen. Die Gemeinde Turtmann teilt mit Schreiben vom 28.11.2008 mit, dass sie das Rückbauvorhaben des Gesuchstellers unterstütze.

4.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 reichte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) seine Stellungnahme ein.

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II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die zum Abbruch vorgesehenen Unterstände haben früher unmittelbar dem Einsatz der Armee gedient, heute aber keine militärische Bedeutung mehr. Der Rückbau solcher Anlagen fällt nach konstanter Praxis unter den Geltungsbereich der MPV, wenn er nicht durch eine konkrete zivile Nachnutzung begründet ist. Im vorliegenden Fall sind Bauten Gegenstand des Verfahrens, die gerade nicht wegen einer zivilen Nachnutzung abgebrochen werden sollen, sondern weil die Tragsicherheit der Unterstände nicht mehr gewährleistet ist. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig (Art. 2 MPV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Artikel 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a.

Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10).

b.

Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

c.

Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant.

B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme des Kantons Wallis und der Gemeinde Turtmann Der Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis stellte der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 die Stellungnahmen der konsultierten kantonalen Dienststellen und der betroffenen Standortgemeinde zu: In der Annahme, dass der Abbruch der Unterstände keinen Einfluss auf die weitere militärische Präsenz im Kanton hat, äussert sich die Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär positiv zum geplanten Vorhaben.

Die Dienststelle für Verkehrsfragen äussert sich positiv zum geplanten Vorhaben.

Die Dienststelle für Raumplanung, stellt fest, dass sich der Standort der zur Diskussion stehenden Objekte gemäss Zonennutzungsplan der Gemeinde Turtmann ausserhalb der Bauzone im übrigen Gemeindegebiet befindet und die Unterstände JJ, JR und JH nördlich des Flugplatzes zudem innerhalb des Landschaftsschutzgebiets von kantonaler Bedeutung LK 10 stehen. Aus raumplanerischer Sicht hat die Dienststelle keine Einwände gegen die geplanten Abbrüche, weist aber darauf hin, dass das die betroffnen Böden im Rahmen der nächsten Nutzungsplanrevision der Gemeinde

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Turtmann einer geeigneten Nutzungszone, in erster Linie der Landwirtschaftszone gemäss Artikel 16 RPG und Artikel 22 kRPG, zuzuweisen sind.

Aus Sicht der Dienststelle für Wald und Landschaft ergeben sich grundsätzlich keine Einwände gegen das Rückbauvorhaben. Die Dienststelle stellt jedoch folgende Bedingungen: ­

Die Kopfweiden und anderen Bäume im Umfeld der Unterstände sind zu schonen, insbesondere innerhalb der Landschaftsschutzgebietes;

­

Falls Aufforstungen erfolgen, sind diese in Absprache mit der DWL, Kreis Oberwallis mit einheimischen, standortgerechten Arten auszuführen;

­

Umweltgerechte Entsorgung des abgebrochenen Materials;

­

Instandstellung der betroffenen Flächen.

Von der Dienststelle für Umweltschutz werden folgende Anträge und Bedingungen aufgeführt: ­

Der Bauablauf für Unterstand JH ist möglichst kurz und emissionsfrei zu halten.

­

Die elektrische Versorgung oder die Telefonlinie der Messstation Turtmann dürfen nicht unterbrochen werden.

­

Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist die Dienststelle für Umweltschutz zu einer Ortschau einzuladen.

­

Die Vorgaben der Baurichtlinie Luft des BUWAL vom September 2002 sind einzuhalten.

­

Die Vorgaben der aktualisierten Baulärm-Richtlinie des BAFU vom 24. März 2006 müssen eingehalten werden.

­

Vor Beginn der Abbrucharbeiten muss von einem Spezialisten geprüft werden, ob gefährliche Substanzen vorhanden sind (Asbest, Reste von Heizöl, speziell imprägniertes Holz, PCB-Fugen etc.). Falls vorhanden, müssen diese vorschriftsgemäss separat entsorgt werden.

­

Vor Abbruch des Gebäudes ist sämtliches Mobiliar zu entfernen. Die Abfälle des Gebäudeabbruchs sind auf Platz zu trennen.

­

Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist das Entsorgungskonzept des Unternehmers der Dienststelle für Umweltschutz nachzuliefern.

­

Besteht der Verdacht, dass der auszuhebende Boden kontaminiert ist, so sind die abzutragenden Flächen zumindest stichprobenweise auf Schadstoffe hin zu untersuchen.

­

Nur unverschmutztes Bodenaushubmaterial gemäss der Wegleitung Bodenaushub des BUWAL vom Dezember 2001 ist für die Wiederherstellung der fruchtbaren Bodenschicht zu verwenden.

­

Wird ausgehobener Boden wieder als Boden verwendet (z.B. für Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), so muss er so aufgebracht werden, dass er höchstens kurzfristig durch physikalische Belastungen beeinträchtigt wird. Zudem ist darauf zu achten, dass der vorhandene Boden nicht zusätzlich chemisch belastet wird.

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­

Der Umgang mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen (Treibstofflagerung, Betanken, Unterhalt der Maschinen etc.) hat nach Punkt 5.4 der SIARichtlinien 431 «Entwässerung von Baustellen» zu erfolgen.

Nachdem der Gemeinderat von Turtmann anlässlich seiner Sitzung vom 25. November 2008 die Projektunterlagen begutachtet hat, nimmt er positiv Stellung zum geplanten Rückbauvorhaben.

2. Stellungnahme des BAFU In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2009 stellt das BAFU fest, dass durch die Bauarbeiten schützenswerte Lebensräume gemäss Artikel 18 Absatz 1bis des Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) beeinträchtigt werden.

Demnach stellt das BAFU folgende Anträge: ­

Die projektbedingte Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter NHG sind auszuarbeiten und in einem Bericht festzuhalten. Dieser Bericht ist dem BAFU zu unterbreiten;

­

Die in der kantonalen Stellungnahme (Dienststelle für Wald und Landschaft) vom 4. Dezember 2008 aufgeführten Auflagen sind zu berücksichtigen;

­

Die in der kantonalen Stellungnahme (Dienststelle für Umweltschutz) vom 16. Dezember 2008 betreffend Entsorgungskonzept sowie Bauabfälle aufgeführten Bemerkungen sind zu berücksichtigen.

3. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a.

Raumordnung, Standort: Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Es werden keine Kollisionen mit der kantonalen oder kommunalen Planung geltend gemacht. Dem Vorhaben steht aus raumplanerischer Sicht nichts im Wege.

b.

Abfall, Bodenschutz: Die von der Dienststelle für Umweltschutz und dem BAFU gestellten Anträge werden sinngemäss übernommen. Die BAFURichtline für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (2006) ist zu berücksichtigen. Es ergehen entsprechende Auflagen.

c.

Natur und Landschaft: Die von der Dienststelle für Wald und Landschaft und dem BAFU gestellten Anträge werden sinngemäss übernommen. Es ist aufgrund der Gesuchsunterlagen nicht klar, ob schützenswerte Lebensräume (Art. 18 Abs. 1bis NHG) betroffen sind. Der Gesuchsteller hat deshalb mit der Dienststelle für Wald und Landschaft vor Ort zu klären, inwieweit solche Lebensräume betroffen sind und die nötigen Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen der Genehmigungsbehörde in einem Konzept (3 Exemplare) einzureichen. Es ergehen entsprechende Auflagen.

d.

Lärm und Luft: Die Baurichtlinie des BUWAL [heute BAFU] vom 1. September 2002 und die Baulärm-Richtlinie des BAFU vom 24. März 2006 sind umzusetzen. Die von der Dienststelle für Umweltschutz gestellten Anträge werden übernommen. Es ergehen entsprechende Auflagen.

e.

sonstiges: Der von der Dienststelle für Umweltschutz gestellte Antrag, wonach die elektrische Versorgung und die Telefonleitung der Messstation Turtmann nicht unterbrochen werden darf, wird übernommen. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

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C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.

III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien vom 30. Oktober 2008 in Sachen Abbruch Unterstände U43, Flugplatz Turtmann wird unter Auflagen genehmigt.

2. Auflagen a.

Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde, der Dienststelle für Umweltschutz und der Gemeinde Turtmann frühzeitig mitzuteilen.

b.

Die Dienststelle für Umweltschutz ist vor Baubeginn zu einer Ortschau einzuladen.

c.

Mit der Dienststelle für Wald und Landschaft ist vor Ort zu klären, ob schützenswerte Lebensräume vom Rückbauvorhaben betroffen sind. In einem Konzept sind die nötigen Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen zu definieren und der Genehmigungsbehörde in dreifacher Auflage einzureichen.

d.

Das Entsorgungskonzept des beauftragten Unternehmers ist vor Beginn der Abbrucharbeiten der Genehmigungsbehörde und der Dienststelle für Umweltschutz zuzustellen.

e.

Der Rückbau und die Verwertung des anfallenden Abbruchmaterials haben gemäss der BAFU-Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (2006) zu erfolgen. Insbesondere ist das abgebrochene Material umweltgerecht zu entsorgen.

f.

Das Mobiliar der Unterstände ist vor Abbruch zu entfernen. Die Abfälle des Gebäudeabbruchs sind auf Platz zu trennen.

g.

Vor Beginn der Abbrucharbeiten muss von einem Spezialisten geprüft werden, ob gefährliche Substanzen vorhanden sind. Falls vorhanden, müssen diese vorschriftsgemäss separat entsorgt werden.

h.

Bei Verdacht, dass der auszuhebende Boden kontaminiert sein könnte, sind die abzutragenden Flächen stichprobenweise auf Schadstoffe hin zu untersuchen und gegebenenfalls fachgerecht zu entsorgen.

i.

Beim Umgang mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen ist nach Kapitel 5.4 der SIA 431 «Entwässerung von Bausstellen» vorzugehen.

j.

Die Wegleitung Bodenaushub des BUWAL vom Dezember 2001 ist bei der Wiederherstellung der fruchtbaren Bodenschicht zu beachten.

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k.

Wenn ausgehobener Boden wiederverwendet wird, darf auf diesen nur kurzfristig physikalisch eingewirkt werden. Der vorhandene Boden darf nicht zusätzlich chemisch belastet werden.

l.

Insbesondere innerhalb des Landschaftsschutzgebietes sind die Kopfweiden und die anderen Bäume im Umfeld der Unterstände soweit wie möglich zu schonen.

m. Allfällige Aufforstungen sind in Absprache mit der Dienststelle für Wald und Landschaft, Kreis Oberwallis, mit einheimischen, standortgerechten Arten auszuführen.

n.

Die durch den Abbruch betroffenen Flächen sind zu renaturieren.

o.

Der Rückbau von Unterstand JH ist möglichst kurz und emissionsfrei durchzuführen.

p.

Vor Baubeginn ist der Genehmigungsbehörde ein Massnahmekonzept nach der Baurichtlinie Luft vom 1. September 2002 und der Baulärmrichtlinie vom 24. März 2006 einzureichen.

q.

Die elektrische Versorgung und die Telefonleitung der Messstation Turtmann dürfen nicht unterbrochen werden.

r.

Der Gesuchsteller hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind.

s.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Artikel 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.

5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 MG).

24. März 2009

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport i. A. Die Chefin Raum und Umwelt VBS Brigitte Rindlisbacher

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