Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Entwurf

(Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20091, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art.14b (neu)

Medizinischer Telefondienst

Die Versicherer müssen ihren Versicherten einen ganzjährig während 24 Stunden bedienten kostenlosen Telefondienst zur medizinischen Beratung anbieten.

1

Die Dienstleistung muss von einer unabhängigen Stelle erbracht werden. Diese darf dem Versicherer keine Daten aus der Beratung bekannt geben.

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Art. 21 Abs. 4 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes quartalsweise Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen anfallen, und jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Versicherungstätigkeit anfallen.

4

Art. 39 Abs. 1bis 1bis In den Leistungsaufträgen nach Absatz 1 Buchstabe e regeln die Kantone die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich.

Art. 55b (neu) Tarifsenkung bei überdurchschnittlicher Kostenentwicklung Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person in einem ambulanten Bereich eines Kantons im Vergleich zu den durchschnittlichen gesamtschweizerischen Kosten je versicherte Person um mehr als zwei Prozentpunkte an, so kann der Bundesrat nach Anhören des Kantons die nach Artikel 46 Absatz 4 genehmigten oder nach Artikel 47 festgesetzten Tarife durch eine Verordnung für ein Jahr um höchstens 10 Prozent senken. Er berücksichtigt dabei das kantonale Kostenniveau

1 2

BBl 2009 5793 SR 832.10

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und trägt besonderen Umständen wie namentlich der Verschiebung von Behandlungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich Rechnung. Artikel 55 ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Art. 62 Abs. 2ter (neu) Wählt die versicherte Person eine besondere Versicherungsform nach Absatz 2 Buchstabe a, so beträgt die Dauer des Versicherungsverhältnisses zwei Kalenderjahre. Eine Änderung der Prämie oder der Prämienermässigung bildet keinen Grund zum Wechsel des Versicherers. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.

2ter

Art. 64bis (neu) Behandlungsbeitrag Die Kostenbeteiligung der Versicherten beinhaltet ausserdem einen Beitrag von 30 Franken bei jeder ambulanten Behandlung bei einem Leistungserbringer nach Artikel 36 Absätze 1 und 2, 36a und 39, höchstens 180 Franken je Kalenderjahr.

1

Der Leistungsbringer muss vom Versicherten die Barzahlung des Behandlungsbeitrages verlangen. Der Leistungserbringer bringt den Betrag des Behandlungsbeitrages von der Rechnung in Abzug, selbst wenn er ihn vom Versicherten nicht erhalten hat.

2

Der Behandlungsbeitrag geht bei den ersten sechs Konsultationen, die im Laufe eines Kalenderjahres durchgeführt wurden, zulasten der versicherten Person. Ab der siebten Konsultation zahlt der Versicherer nach Abzug des Selbstbehaltes den Behandlungsbeitrag zurück, sofern die Franchise erschöpft ist.

3

Für die Kinder wie auf den Leistungen bei Mutterschaft wird kein Behandlungsbeitrag verlangt. Der Bundesrat kann den Behandlungsbeitrag für einzelne Leistungen der Prävention abschaffen, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.

4

Art. 106b (neu)

Ausserordentliche Erhöhung des Bundesbeitrags

Zusätzlich zu den nach Artikel 66 gewährten Bundesbeiträgen stellt der Bund den Kantonen einen Beitrag von 200 Millionen Franken für das Jahr 2010 zur Verfügung.

1

Der maximale Anteil, der jedem Kanton gewährt wird, entspricht 11 Prozent des Bundesbeitrages, der dem Kanton im Jahre 2009 ausbezahlt wurde.

2

Die Kantone können bis am 30. März 2010 verlangen, dass ihnen dieser zusätzliche Beitrag gewährt wird.

3

Wenn aus den Abrechnungen der Kantone nach Artikel 5 der Verordnung vom 7. November 20073 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) hervorgeht, dass ein Kanton seinen Anteil zur Prämienverbilligung im Vergleich zum Jahr 2009 reduziert hat, reduziert der Bund den Teil des zusätzlichen finanziellen Beitrages im gleichen Verhältnis.

4

3

SR 832.112.4

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Für den zusätzlichen Beitrag nach Absatz 1 sind die Artikel 7 und 8 VPVK sinngemäss anwendbar.

5

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Gewährung des zusätzlichen Beitrages und berücksichtigt dabei insbesondere die folgenden Kriterien:

6

a.

den durch die zusätzlichen Beiträge zu begünstigenden Personenkreis;

b.

die Information der Versicherten;

c.

die Ausgestaltung des separaten Ausweises der Auszahlung der zusätzlichen Bundesmittel durch Krankenversicherer und Kantone.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Einführung des medizinischen Telefondienstes Die Versicherer führen den medizinischen Telefondienstes nach Artikel 14b innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung ein.

III Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

1

2

Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

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