Sammelfrist bis 1. Oktober 2010

Eidgenössische Volksinitiative «Verteidigen wir die Schweiz! Das Bankgeheimnis muss in die Bundesverfassung» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 6. März 2009 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Verteidigen wir die Schweiz!

Das Bankgeheimnis muss in die Bundesverfassung», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 6. März 2009 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Verteidigen wir die Schweiz! Das Bankgeheimnis muss in die Bundesverfassung» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Bignasca Giuliano, Via Monte Boglia 3, 6900 Lugano 2. Rusconi Pierre, Via Muzzano 13a, 6924 Sorengo 3. Bignasca Attilio, Via Gaggio 2, 6982 Agno 4. Sanvido Paolo, Via Aprica 16, 6900 Lugano

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2009-0688

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Eidgenössische Volksinitiative

5.

6.

7.

Mellini Eros Nicola, Via Muggina 6, 6962 Lugano-Viganello Gobbi Norman, Via San Gottardo, 6775 Quinto Chiesa Marco, Via delle Vigne 3, 6977 Lugano-Ruvigliana

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Verteidigen wir die Schweiz!

Das Bankgeheimnis muss in die Bundesverfassung» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Lega dei Ticinesi, Via Monte Boglia 3, 6900 Lugano und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 31. März 2009.

17. März 2009

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative «Verteidigen wir die Schweiz! Das Bankgeheimnis muss in die Bundesverfassung» Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 3­5 (neu) Schutz der Privatsphäre und Garantie des Bankgeheimnisses Jede Person hat das Recht auf Geheimhaltung ihrer Geschäftsbeziehungen mit zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Banken. Informationen dürfen nur mit ihrer Zustimmung an eine ausländische Stelle oder an eine Bundesbehörde, die nicht an das Bankgeheimnis gebunden ist, weitergegeben werden.

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Das Bankgeheimnis deckt keine kriminellen Handlungen wie Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei; die Schweiz gewährt ausländischen Behörden Hilfe, wenn die verfolgte Handlung in der Schweiz auch strafbar ist (Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit).

4

Das Gesetz sieht Massnahmen vor, die verhindern, dass das Bankgeheimnis bei Ermittlungen in Steuersachen umgangen wird. Die richterliche Behörde kann die rechtliche Beurteilung der Tat, die der um Hilfe ersuchende Staat vorgenommen hat, überprüfen.

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