Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 10. März 2009
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Dithianon 70 %
Formulierungstyp:
WG Wasserdispergierbares Granulat
2. Handelsprodukte Realchemie Ditheanon 700
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4358 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004424-00/002 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV
Realchemie Ditheanon 700
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4359 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004424-00/006 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV
Realchemie Ditheanon 700
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4360 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004424-00/024 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV
Realchemie Ditheanon 700
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4361 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004424-00/005 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV
Realchemie Ditheanon 700
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4362 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004424-00/003 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV
1
SR 916.161
1278
2009-0441
Realchemie Ditheanon 700
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4363 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004424-00/014 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Obstbau: Johannisbeeren
Mondscheinigkeit
Konzentration: 0.050.075 % Anwendung: Vom Austrieb bis zur Blüte Konzentration: 0.05 % 1 Konzentration: 0.050.075 % Wartefrist: 3 Woche(n)
Kernobst Kirsche Steinobst Steinobst
Weinbau: Reben Reben
Schorf des Kernobstes Bitterfäule der Kirsche, Schrotschuss, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche Rost der Zwetschge
Konzentration: 0.075 % Wartefrist: 3 Woche(n) Narren- oder Taschenkrankheit Konzentration: 0.075 % der Zwetschge Anwendung: Einmalige Behandlung von Knospenaufbruch bis Blühbeginn
Reben
Rotbrenner Schwarzfleckenkrankheit der Rebe Falscher Mehltau der Rebe
Konzentration: 0.075 % Konzentration: 0.075 % Anwendung: Beim Austrieb Konzentration: 0.05 % Anwendung: Bis zur Blüte
Feldbau: Hopfen
Falscher Mehltau des Hopfens
Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 2 Woche(n)
Blattfleckenpilze, Falsche Mehltaupilze der Zierpflanzen, Rostpilze Ohrläppchenkrankheit der Azaleen Sternrusstau der Rosen
Konzentration: 0.05 %
Zierpflanzen: allg.
Azaleen Rosen
(*)
Konzentration: 0.05 % Konzentration: 0.05 %
(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Bis spätestens Ende Juni.
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Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
10. März 2009
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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