Ablauf der Referendumsfrist: 16. April 2009

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Änderung vom 19. Dezember 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20061, beschliesst: I 1. Die dritte Abteilung des zweiten Teils des Zivilgesetzbuches2 erhält die folgende neue Fassung:

Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag Art. 360 A. Grundsatz

Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

1

Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.

2

Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

3

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BBl 2006 7001 SR 210

2006-1065

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Art. 361 B. Errichtung und Widerruf I. Errichtung

Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.

1

Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.

2

Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

3

Art. 362 II. Widerruf

Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

1

Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet.

2

Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.

3

Art. 363 C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme

Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.

1

Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:

2

1.

dieser gültig errichtet worden ist;

2.

die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;

3.

die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und

4.

weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.

3

3

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Art. 364 D. Auslegung und Ergänzung

Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Nebenpunkten ersuchen.

Art. 365

E. Erfüllung

Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Auftrag sorgfältig wahr.

1

Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde.

2

Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.

3

Art. 366 F. Entschädigung und Spesen

Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.

1

Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.

2

Art. 367 G. Kündigung

Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.

1

2

Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

Art. 368 H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.

1

Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungs-

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ablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

Art. 369 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit

Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.

1

Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.

2

Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.

3

Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung Art. 370 A. Grundsatz

Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.

1

Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.

2

Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

3

Art. 371 B. Errichtung und Widerruf

Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.

1

Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

2

Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.

3

Art. 372 C. Eintritt der Urteilsunfähigkeit

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Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin

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oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab.

Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.

Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.

2

Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.

3

Art. 373 D. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:

1

1.

der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;

2.

die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;

3.

die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.

Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.

2

Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner Art. 374 A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts

Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.

1

2

Das Vertretungsrecht umfasst: 1.

alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;

2.

die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und

3.

nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

3

Art. 375 B. Ausübung des Vertretungsrechts

Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts5 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.

Art. 376

C. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.

1

Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.

2

Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen Art. 377 A. Behandlungsplan

Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.

1

Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.

2

Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.

3

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Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

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Art. 378 B. Vertretungsberechtigte Person

Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

1

1.

die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;

2.

der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;

3.

wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

4.

die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

5.

die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

6.

die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

7.

die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.

2

Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

3

Art. 379 C. Dringliche Fälle

In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Art. 380

D. Behandlung einer psychischen Störung

Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung.

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Art. 381 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will.

1

Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:

2

1.

unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;

2.

die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder

3.

die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.

3

Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen Art. 382 A. Betreuungsvertrag

Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohnoder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.

1

Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie möglich berücksichtigt.

2

Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.

3

Art. 383 B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit I. Voraussetzungen

148

Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient:

1

1.

eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder

2.

eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.

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Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen.

2

Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft.

3

Art. 384 II. Protokollierung und Information

Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme.

1

Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen.

2

Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die Wohnoder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.

3

Art. 385 III. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.

1

Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.

2

Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.

3

Art. 386 C. Schutz der Persönlichkeit

Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.

1

Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.

2

Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

3

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Art. 387 D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleistet ist.

Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze Art. 388 A. Zweck

Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.

1

Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

2

Art. 389 B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

1

2

Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: 1.

die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;

2.

bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.

Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.

Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 390 A. Voraussetzungen

150

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1

1.

wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;

2.

wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber

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handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

2

Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

3

Art. 391 B. Aufgabenbereiche

Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.

1

Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.

2

Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.

3

Art. 392 C. Verzicht auf eine Beistandschaft

Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: 1.

von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;

2.

einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder

3.

eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistandschaften Art. 393 A. Begleitbeistandschaft

Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.

1

Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.

2

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Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft I. Im Allgemeinen

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.

1

Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.

2

Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.

3

Art. 395 II. Vermögensverwaltung

Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.

1

Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.

2

Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.

3

Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.

4

Art. 396 C. Mitwirkungsbeistandschaft

Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.

1

Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

2

Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften

Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.

E. Umfassende Beistandschaft

1

Art. 398

152

Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.

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Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.

2

Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.

3

Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft Art. 399 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.

1

Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

2

Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin Art. 400 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin A. Ernennung I. Allgemeine eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich Voraussetzungen

und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.

Die ernannte Person ist verpflichtet, die Beistandschaft zu übernehmen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

2

Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.

3

Art. 401 II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen

Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.

1

Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.

2

Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.

3

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Art. 402 III. Übertragung des Amtes auf mehrere Personen

Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.

1

Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.

2

Art. 403 B. Verhinderung und Interessenkollision

Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.

1

Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.

2

Art. 404 C. Entschädigung und Spesen

Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.

1

Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.

2

Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.

3

Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft Art. 405 A. Übernahme des Amtes

Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.

1

Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.

2

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Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.

3

Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4

Art. 406 B. Verhältnis zur betroffenen Person

Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

1

Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

2

Art. 407 C. Eigenes Handeln der betroffenen Person

Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.

D. Vermögensverwaltung I. Aufgaben

1

Art. 408 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.

2

Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: 1.

mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;

2.

soweit angezeigt Schulden bezahlen;

3.

die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.

3

Art. 409 II. Beträge zur freien Verfügung

Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.

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Art. 410 III. Rechnung

Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.

1

Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

2

Art. 411 E. Berichterstattung

Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.

1

Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

2

Art. 412 F. Besondere Geschäfte

Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.

1

Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.

2

Art. 413 G. Sorgfalts- und 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Verschwiegendie gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person heitspflicht Bestimmungen des Obligationenrechts6.

Aufgaben nach den

Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

2

Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.

3

Art. 414 H. Änderung der Verhältnisse

6

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Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.

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Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde Art. 415 A. Prüfung der Rechnung und des Berichts

Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.

1

2

Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.

Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.

3

Art. 416 B. Zustimmungsbedürftige Geschäfte I. Von Gesetzes wegen

Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:

1

1.

Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;

2.

Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;

3.

Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;

4.

Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;

5.

Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;

6.

Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;

7.

Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;

8.

Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;

9.

Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.

157

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.

2

Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.

3

Art. 417 II. Auf Anordnung

Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.

Art. 418

III. Fehlen der Zustimmung

Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgesehen ist.

Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 419 Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.

Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige Art. 420 Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.

158

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin Art. 421 A. Von Gesetzes wegen

Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: 1.

mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;

2.

mit dem Ende der Beistandschaft;

3.

mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;

4.

im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

Art. 422 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.

B. Entlassung I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin

1

II. Übrige Fälle

1

Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.

2

Art. 423 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn: 1.

die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;

2.

ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.

2

Art. 424 C. Weiterführung der Geschäfte

Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.

D. Schlussbericht und Schlussrechnung

1

Art. 425 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann

159

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.

2

Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.

3

Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.

4

Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung Art. 426 A. Die Massnahmen I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung

Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

1

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

2

Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

3

Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.

4

Art. 427 II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener

Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:

1

1.

sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder

2.

das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.

Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt.

2

Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.

3

160

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 428 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung I. Erwachsenenschutzbehörde

1

II. Ärztinnen und Ärzte 1. Zuständigkeit

1

Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.

2

Art. 429 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.

Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

2

3

Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.

Art. 430 2. Verfahren

Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an.

1

2

Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben: 1.

Ort und Datum der Untersuchung;

2.

Name der Ärztin oder des Arztes;

3.

Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung;

4.

die Rechtsmittelbelehrung.

Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt.

3

Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.

4

Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.

5

Art. 431 C. Periodische Überprüfung

Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.

1

161

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.

2

Art. 432 D. Vertrauensperson

Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.

E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung I. Behandlungsplan

1

Art. 433 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.

Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.

2

Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.

3

4

Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Art. 434 II. Behandlung ohne Zustimmung

Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:

1

1.

ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;

2.

die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und

3.

keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

2

162

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 435 III. Notfälle

In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.

1

Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.

2

Art. 436 IV. Austrittsgespräch

Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren.

1

2

Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.

Art. 437 V. Kantonales Recht

1

Die Kantone regeln die Nachbetreuung.

2

Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.

Art. 438 F. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.

G. Anrufung des Gerichts

1

Art. 439 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen: 1.

bei ärztlich angeordneter Unterbringung;

2.

bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;

3.

bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;

4.

bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;

5.

bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.

2

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

3

163

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

4

Zwölfter Titel: Organisation Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit Art. 440 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.

A. Erwachsenen- 1 schutzbehörde

Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.

2

3

Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

Art. 441 B. Aufsichtsbehörde

1

Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden.

2

Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufsicht erlassen.

C. Örtliche Zuständigkeit

1

Art. 442 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.

Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

2

Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.

3

Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.

4

Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.

5

164

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Zweiter Abschnitt: Verfahren Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde Art. 443 A. Melderechte und -pflichten

Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.

1

Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.

2

Art. 444 B. Prüfung der Zuständigkeit

Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

1

Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.

2

Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.

3

Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

4

Art. 445 C. Vorsorgliche Massnahmen

Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.

1

Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen.

Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.

2

Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.

3

Art. 446 D. Verfahrensgrundsätze

Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.

1

Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.

2

165

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.

3

4

Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Art. 447 E. Anhörung

Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.

1

Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.

2

Art. 448 F. Mitwirkungspflichten und Amtshilfe

Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an.

1

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Hebammen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.

2

Nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Mediatorinnen und Mediatoren sowie ehemalige Beiständinnen und Beistände, die für das Verfahren ernannt wurden.

3

Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.

4

Art. 449 G. Begutachtung in einer Einrichtung

Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein.

1

Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.

2

Art. 449a H. Anordnung einer Vertretung

166

Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 449b I. Akteneinsicht

Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

1

Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.

2

Art. 449c J. Mitteilungspflicht

Die Erwachsenenschutzbehörde macht dem Zivilstandsamt Mitteilung, wenn: 1.

sie eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassende Beistandschaft stellt;

2.

für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird.

Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Art. 450 A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.

1

2

Zur Beschwerde befugt sind: 1.

die am Verfahren beteiligten Personen;

2.

die der betroffenen Person nahestehenden Personen;

3.

Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.

3

Art. 450a B. Beschwerdegründe

1

Mit der Beschwerde kann gerügt werden: 1.

Rechtsverletzung;

2.

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;

3.

Unangemessenheit.

Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

2

167

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 450b C. Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.

1

Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.

2

Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

3

Art. 450c D. Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.

Art. 450d

1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gibt E. Vernehmlassung der Vorbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung.

instanz und Wiedererwägung 2 Statt eine Vernehmlassung einzureichen,

der Erwachsenenschutz-

kann die Erwachsenenschutzbehörde den Entscheid in Wiedererwägung ziehen.

Art. 450e

F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung

Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.

1

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.

2

Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.

3

Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

4

Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.

5

168

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung Art. 450f Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.

Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung Art. 450g Die Erwachsenenschutzbehörde vollstreckt die Entscheide auf Antrag oder von Amtes wegen.

1

Hat die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Entscheid bereits Vollstreckungsmassnahmen angeordnet, so kann dieser direkt vollstreckt werden.

2

Die mit der Vollstreckung betraute Person kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen. Unmittelbare Zwangsmassnahmen sind in der Regel vorgängig anzudrohen.

3

Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht Art. 451 A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft

Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

1

Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.

2

Art. 452 B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten

Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden.

1

Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Beiständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden.

2

Hat eine Person, für die eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, andere zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihnen für den dadurch verursachten Schaden verantwortlich.

3

169

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 453 C. Zusammenarbeitspflicht

Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.

1

Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.

2

Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit Art. 454 A. Grundsatz

Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

1

Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.

2

Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.

3

Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.

4

Art. 455 B. Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.

1

Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist.

2

Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.

3

170

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 456 C. Haftung nach Auftragsrecht

Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts7 über den Auftrag.

2. Weitere Bestimmungen des Zivilgesetzbuches werden wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In folgenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches wird der Ausdruck «Vormundschaftsbehörde» oder «vormundschaftliche Aufsichtsbehörde» durch «Kindesschutzbehörde» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Art. 131 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 3, 145 Abs. 2, 146 Abs. 2 Ziff. 2, 147 Abs. 1, 179 Abs. 1 zweiter Teilsatz, 265 Abs. 3, 265a Abs. 2, 265d Abs. 1, 273 Abs. 2, 275 Abs. 1, 287 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 2 Ziff. 1, 290, 298a Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2, 308 Abs. 1, 309, 310, 316, 320 Abs. 2, 322 Abs. 2, 324 Abs. 1, 325.

Art. 13 2. Voraussetzungen a. Im Allgemeinen

Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.

Art. 14 b. Volljährigkeit

Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.

Art. 16

d. Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Art. 17

III. Handlungsunfähigkeit 1. Im Allgemeinen

7

Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.

SR 220

171

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 19 Randtitel sowie Abs. 1 und 2 3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen a. Grundsatz

Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.

1

Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.

2

Art. 19a b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen.

1

Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.

2

Art. 19b c. Fehlen der Zustimmung

Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungsunfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.

1

Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.

2

Art. 19c 4. Höchstpersönliche Rechte

Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht.

1

Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.

2

Art. 19d IIIbis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit

172

Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 23 Abs. 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.

1

Art. 25 Randtitel und Abs. 2 c. Wohnsitz Minderjähriger

Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.

2

Art. 26 d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft

Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 2

Zum Personenstand gehören insbesondere: 2.

die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe;

Art. 89a Bisheriger Art. 89bis

Dritter Titel: Die Sammelvermögen Art. 89b A. Fehlende Verwaltung

Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an.

1

Sie kann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden.

2

Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistandschaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.

3

173

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 89c B. Zuständigkeit

Zuständig ist der Kanton, in dem das Sammelvermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden ist.

1

Sofern der Kanton nichts anderes bestimmt, ist die Behörde zuständig, die die Stiftungen beaufsichtigt.

2

Art. 90 Abs. 2 Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.

2

Art. 94 Abs. 2 Aufgehoben Art. 102 Abs. 1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.

1

Art. 133 Abs. 1 zweiter Satz ... Der Unterhaltsbeitrag kann über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden.

1

Art. 134 Abs. 4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs.

4

Art. 135 Abs. 28 Wird eine Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen für das volljährige Kind verlangt, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Eltern.

2

Art. 176 Abs. 3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.

3

8

174

Bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (BBl 2009 21) wird Art. 135 Abs. 2 aufgehoben oder gegenstandslos.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 183 Abs. 2 Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

2

Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:

1

2.

vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.

Art. 256c Abs. 2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.

2

Art. 259 Abs. 2 Ziff. 2 2

Die Anerkennung kann angefochten werden: 2.

vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;

Art. 260 Abs. 2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.

2

Art. 260c Abs. 2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben werden.

2

Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:

1

2.

vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit.

175

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 264 Randtitel A. Adoption Minderjähriger I. Allgemeine Voraussetzungen

Art. 266 Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie Abs. 3 B. Adoption einer volljährigen Person

Fehlen Nachkommen, so darf eine volljährige Person adoptiert werden:

1

2.

wenn ihr während ihrer Minderjährigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben,

Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar.

3

Art. 267a II. Heimat

Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige seiner Adoptiveltern.

Art. 268 Abs. 3 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.

3

Art. 269c Abs. 2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.

2

Art. 273 Abs. 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

1

Art. 277 Abs. 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.

1

Art. 289 Abs. 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt.

1

176

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 296 A. Voraussetzungen I. Im Allgemeinen

Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter elterlicher Sorge.

1

Eltern, die minderjährig sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen, haben keine elterliche Sorge.

2

Art. 298 Abs. 2 und 3 Ist die Mutter minderjährig oder gestorben, ist ihr die elterliche Sorge entzogen oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.

2

Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge von einem Elternteil auf den anderen übertragen.

3

Art. 298a Abs. 2 und 3 Auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung neu, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.

2

Stirbt ein Elternteil und ist die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt worden, so steht sie dem überlebenden Elternteil zu.

3

Art. 304 Abs. 3 Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.

3

Art. 305 Randtitel und Abs. 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.

b. Rechtsstellung 1 des Kindes

Art. 306 Abs. 2 und 3 Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.

2

Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.

3

177

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 311 Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz IV. Entziehung der elterlichen Sorge 1. Von Amtes wegen

Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:

1

Art. 312 Randtitel und Einleitungssatz 2. Mit Einverständnis der Eltern

Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:

VI. Verfahren 1. Im Allgemeinen

1

Art. 314 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.

Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.

2

Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.

3

Art. 314a 2. Anhörung des Kindes

Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

1

Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.

2

Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

3

Art. 314abis 3. Vertretung des Kindes

Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

1

Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:

2

1.

die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist;

2.

die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.

Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

3

178

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 314b 4. Unterbringung 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungeschlossenen Einrichtung oder gen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung psychiatrischen sinngemäss anwendbar.

Klinik 2

Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.

Art. 315 Abs. 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.

1

Art. 315a Abs. 1 und 3 Einleitungssatz Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.

1

3

Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:

Art. 315b Abs. 2 2

In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.

Art. 318 Abs. 2 und 3 Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.

2

Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.

3

Art. 326 F. Ende der Verwaltung I. Rückerstattung

Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.

179

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Fünfter Abschnitt: Minderjährige unter Vormundschaft Art. 327a A. Grundsatz

Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund.

Art. 327b

B. Rechtsstellung I. Des Kindes

Das Kind unter Vormundschaft hat die gleiche Rechtsstellung wie das Kind unter elterlicher Sorge.

Art. 327c

II. Des Vormunds

1

Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.

Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar.

2

Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

3

Art. 333 Abs. 1 und 2 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.

1

Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.

2

Art. 334 Abs. 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.

1

180

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 468 B. Erbvertrag

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.

1

Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

2

Art. 492a V. Urteilsunfähige Nachkommen

Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen.

1

Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird.

2

Art. 531 6. Bei Nacherbeneinsetzung

Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen.

Art. 544 Abs. 1bis und 2 1bis Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft.

Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.

2

Art. 553 Abs. 1 1

Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1.

ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;

2.

ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;

3.

einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;

4.

ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.

Art. 554 Abs. 3 Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.

3

181

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 14 V. Erwachsenen- 1 Für den Erwachsenenschutz gilt das neue Recht, sobald die Ändeschutz rung vom 19. Dezember 20089 in Kraft getreten ist.

1. Bestehende Massnahmen 2 Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind,

stehen mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt von Amtes wegen so bald wie möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor. So lange die Behörde im Fall erstreckter elterlicher Sorge nicht anders entschieden hat, sind die Eltern von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, befreit.

Die übrigen nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat.

3

Hat ein Arzt gestützt auf Artikel 397b Absatz 2 in der Fassung vom 1. Januar 198110 für eine psychisch kranke Person eine unbefristete fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet, so bleibt diese Massnahme bestehen. Die Einrichtung teilt der Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts mit, ob sie die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin für erfüllt erachtet. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt nach den Bestimmungen über die periodische Überprüfung die erforderlichen Abklärungen vor und bestätigt gegebenenfalls den Unterbringungsentscheid.

4

Art. 14a 2. Hängige Verfahren

Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 200811 von der neu zuständigen Behörde weitergeführt.

1

2

Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung.

Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.

3

9 10 11

182

SR ...; BBl 2009 141 AS 1980 31; BBl 1977 III 1 SR ...; BBl 2009 141

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 52 Abs. 3 und 4 Die kantonalen Anordnungen zum Registerrecht bedürfen der Genehmigung des Bundes.

3

Die übrigen kantonalen Anordnungen sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

4

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Dezember 2008

Nationalrat, 19. Dezember 2008

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 6. Januar 200912 Ablauf der Referendumsfrist: 16. April 2009

12

BBl 2009 141

183

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195213 Ersatz eines Ausdrucks In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minderjährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 1 Absätze 2 und 3, 4 Absatz 3 erster Satz, 6 Absatz 3, 7, 8a Absatz 1, 30 Absatz 1 und 33.

Art. 34 Randtitel und Abs. 1 Minderjährige

Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.

1

Art. 35 Volljährigkeit

Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Recht (Art. 14 des Zivilgesetzbuches14).

Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Für Minderjährige gilt Artikel 34 sinngemäss.

Art. 44 Abs. 1 erster Halbsatz In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; ...

1

2. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200115 Ersatz von Ausdrücken: In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündige» durch «minderjährige» ersetzt: Artikel 2 Absatz 5 und 11 Absatz 1 Buchstabe h.

1

13 14 15

184

SR 141.0 SR 210; BBl 2009 141 SR 143.1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündige und entmündigte Personen» durch «Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft» ersetzt: Artikel 5 Absatz 1 dritter16 Satz, 11 Absatz 1 Buchstabe g und 13 Absatz 1 Buchstabe c.

2

3 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «gesetzliche Vertretung» durch «gesetzlicher Vertreter» ersetzt: Artikel 2 Absatz 5, 5 Absatz 1 dritter17 Satz, 11 Absatz 1 Buchstabe h.

3. Bundesgesetz vom 17. Dezember 197618 über die politischen Rechte Art. 2

Ausschluss vom Stimmrecht

Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

4. Bundesgesetz vom 19. Dezember 197519 über die politischen Rechte der Auslandschweizer Art. 4

Ausschluss vom Stimmrecht

Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung gelten Personen:

16

17

18 19

a.

die nach schweizerischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;

b.

für die nach ausländischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, welche die Handlungsfähigkeit entfallen lässt.

Bei Inkrafttreten der Änderung des Ausweisgesetzes aufgrund des BB v. 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (BBl 2008 5309) befindet sich der zu ersetzende Ausdruck im zweiten Satz.

Bei Inkrafttreten der Änderung des Ausweisgesetzes aufgrund des BB v. 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (BBl 2008 5309) befindet sich der zu ersetzende Ausdruck im zweiten Satz.

SR 161.1 SR 161.5

185

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

5. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200520 Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5­7 2

Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: b.

öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: 5. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen; 6. auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes.

7. Aufgehoben

6. Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 200421 Ersatz von Ausdrücken: In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «vormundschaftliche Aufsichtsbehörde» durch «Erwachsenenschutzbehörde» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, 7 Absatz 2 Buchstabe g, und 10 Absatz 1.

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft Die Sterilisation einer über 18-jährigen, urteilsfähigen Person unter umfassender Beistandschaft darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat. ...

1

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde Die Erwachsenenschutzbehörde prüft auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person, ob die Voraussetzungen der Sterilisation erfüllt sind.

1

Art. 9

Gerichtliche Beurteilung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde

Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde innerhalb von 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten.

20 21

186

SR 173.110 SR 211.111.1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 10 Abs. 2 Wer eine Person, die unter umfassender Beistandschaft steht oder dauernd urteilsunfähig ist, sterilisiert hat, meldet den Eingriff innerhalb von 30 Tagen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement des Kantons oder der von diesem bezeichneten Stelle.

2

7. Bundesgesetz vom 22. Juni 200122 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen Ersatz von Ausdrücken: In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Vormundschaftsbehörde» durch «Kindesschutzbehörde» ersetzt: Artikel 7 Absatz 3, 11 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3 und 18.

1

In Artikel 19 Absatz 3 wird der Ausdruck «vormundschaftliche Behörde» durch «Kindesschutzbehörde» ersetzt.

2

8. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200423 Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben

9. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199124 über das bäuerliche Bodenrecht Ersatz von Ausdrücken: In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündige» durch «minderjährige» ersetzt: Artikel 12 Absatz 1, 24 Absatz 5, 26 Absatz 3 und 55 Absatz 6.

10. Obligationenrecht25 Art. 35 Abs. 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem

1

22 23 24 25

SR 211.221.31 SR 211.231 SR 211.412.11 SR 220

187

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 2 1

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: 2.

für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;

Art. 240 Abs. 2 und 3 Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.

2

3

Aufgehoben

Art. 397a 1bis. Meldepflicht

Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint.

Art. 405 Abs. 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.

1

Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 1

Die Gesellschaft wird aufgelöst: 3.

wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;

Art. 619 Abs. 2 zweiter Satz ... Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.

2

Art. 928 Abs. 2 Aufgehoben

188

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

11. Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200026 Art. 1 Abs. 2 Bst. a 2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit: a.

auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes;

12. Bundesgesetz vom 11. April 188927 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 60 erster Satz Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. ...

Art. 68c 1. Minderjähriger Schuldner

Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB28 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.

1

Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjährige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

2

Art. 68d 2. Volljähriger Schuldner unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes

Ist ein Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person für die Vermögensverwaltung des volljährigen Schuldners zuständig und hat die Erwachsenenschutzbehörde dies dem Betreibungsamt mitgeteilt, so werden die Betreibungsurkunden dem Beistand oder der vorsorgebeauftragten Person zugestellt.

1

Ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt, so werden die Betreibungsurkunden auch diesem zugestellt.

2

26 27 28

SR 272; bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (BBl 2009 21) wird Ziffer 11 aufgehoben oder gegenstandslos.

SR 281.1 SR 210; BBl 2009 141

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 111 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 2 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:

1

2.

die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360­369 ZGB29);

3.

die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;

Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.

2

13. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198730 über das Internationale Privatrecht Art. 45a IV. Volljährigkeit

Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz werden mit der Eheschliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe volljährig.

Gliederungstitel vor Art. 85

5. Kapitel: Vormundschaft, Erwachsenenschutz und andere Schutzmassnahmen 14. Strafgesetzbuch31 Ersatz von Ausdrücken: 1 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minderjährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 97 Absatz 2 und 4, 188 Ziffer 1, 195 und 219 Absatz 1.

29 30 31

190

SR 210; BBl 2009 141 SR 291 SR 311.0

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

2 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Unmündige» durch «Minderjährige» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 5 Randtitel, 187 Randtitel, 213 Absatz 2 und Gliederungstitel vor Artikel 363.

Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ... Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.

2

Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.

3

Art. 62c Abs. 5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.

5

Art. 220 Entziehen von Minderjährigen

Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 349 Abs. 1 Bst. b Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

1

b.

Anhaltung bei Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes;

Art. 363 Mitteilungspflicht

Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen gegenüber Minderjährigen fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informiert sie sofort die Kindesschutzbehörde.

Art. 364

Mitteilungsrecht

Ist an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die an das Amts- oder das Berufsgeheimnis (Art. 320 und 321) gebundenen Personen berechtigt, dies in seinem Interesse der Kindesschutzbehörde zu melden.

191

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 365 Abs. 2 Bst. k Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

2

k.

Anordnung oder Aufhebung von Massnahmen des Kindesoder Erwachsenenschutzes.

15. Bundesgesetz vom 22. März 197432 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 23 Abs. 3 Der urteilsfähige Minderjährige kann neben dem Inhaber der elterlichen Sorge, dem Vormund oder dem Beistand selbständig die Rechtsmittel ergreifen.

3

16. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198133 Art. 64 Abs. 2 Bst. b Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:

2

b.

zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.

17. Waffengesetz vom 20. Juni 199734 Art. 8 Abs. 2 Bst. b 2

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: b.

32 33 34

192

unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;

SR 313.0 SR 351.1 SR 514.54; BBl 2007 4567

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

18. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199035 über die direkte Bundessteuer Ersatz von Ausdrücken: In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Gewalt» durch «Sorge» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 9 Sachüberschrift und Absatz 2 erster Halbsatz, 13 Absatz 3 Buchstabe a, 23 Buchstabe f, 33 Absatz 1 Buchstabe c, 105 Absatz 2, 155 Absatz 1 und 216 Absatz 2.

Art. 157 Abs. 4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.

4

Art. 159 Abs. 2 erster Satz Ordnet die Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. ...

2

19. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199036 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Ersatz von Ausdrücken: In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Gewalt» durch «Sorge» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 3 Absatz 3 zweiter Satz, 7 Absatz 4 Buchstabe g, 9 Absatz 2 Buchstabe c und 54 Absatz 2.

20. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 199837 Art. 3 Abs. 2 Bst. b 2

Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden: b.

35 36 37

die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können.

SR 642.11 SR 642.14 SR 810.11

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21. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200438 Ersatz von Ausdrücken: 1 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «mündig» durch «volljährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 12 Buchstabe a, 13 Absatz 2 Buchstabe c.

2 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minderjährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 13 Sachüberschrift, Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a und g, 69 Absatz 1 Buchstabe f.

22. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195139 Art. 15b Abs. 140 Betäubungsmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches41 über die fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht, behandelt oder zurückbehalten werden.

1

23. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200042 Art. 55 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c, Abs. 2 Einleitungssatz Klinische Versuche an minderjährigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden oder urteilsunfähigen Personen Klinische Versuche mit Heilmitteln an minderjährigen Personen und an volljährigen Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder urteilsunfähig sind, dürfen nur durchgeführt werden, wenn:

1

a.

mit dem Versuch an volljährigen und urteilsfähigen Personen keine vergleichbaren Erkenntnisse erzielt werden können;

c.

die urteilsfähigen, aber minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen eingewilligt haben;

Klinische Versuche, die den Versuchspersonen keinen unmittelbaren Nutzen bringen, dürfen ausnahmsweise an minderjährigen Personen und an volljährigen Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder urteilsunfähig sind, durchgeführt werden, wenn zudem:

2

38 39 40 41 42

194

SR 810.21 SR 812.121 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 (BBl 2008 2269) wird Art. 15b Abs. 1 aufgehoben oder gegenstandlos.

SR 210; BBl 2009 141 SR 812.21

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Art. 56 Bst. a Ziff. 1 In medizinischen Notfallsituationen dürfen ausnahmsweise klinische Versuche durchgeführt werden, wenn: a.

ein Verfahren vorgesehen ist, das von der zuständigen Ethikkommission genehmigt worden ist und innert nützlicher Frist erlaubt: 1. die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters minderjähriger, unter umfassender Beistandschaft stehender oder urteilsunfähiger Personen einzuholen,

24. Arbeitsgesetz vom 13. März 196443 Art. 32 Abs. 1 erster Satz Erkrankt der Jugendliche, erleidet er einen Unfall oder erweist er sich als gesundheitlich oder sittlich gefährdet, so ist der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund zu benachrichtigen. ...

1

25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198944 Art. 34a Abs. 1 Bst. e Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

1

e.

43 44 45

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB45.

SR 822.11 SR 823.11 SR 210; BBl 2009 141

195

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26. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194646 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 6 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG47 bekannt geben:

1

e.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 6. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB48.

27. Bundesgesetz vom 25. Juni 198249 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 86a Abs. 1 Bst. f Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

1

f.

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB50.

28. Bundesgesetz vom 18. März 199451 über die Krankenversicherung Art. 84a Abs. 1 Bst. h Ziff. 5 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG52 bekannt geben:

1

h.

46 47 48 49 50 51 52 53

196

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 5. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB53.

SR 831.10 SR 830.1 SR 210; BBl 2009 141 SR 831.40 SR 210; BBl 2009 141 SR 832.10 SR 830.1 SR 210; BBl 2009 141

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29. Bundesgesetz vom 20. März 198154 über die Unfallversicherung Art. 97 Abs. 1 Bst. i Ziff. 5 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG55 bekannt geben:

1

i.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 5. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB56.

30. Bundesgesetz vom 19. Juni 199257 über die Militärversicherung Art. 95a Abs. 1 Bst. i Ziff. 7 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG58 bekannt geben:

1

i.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 7. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB59.

31. Bundesgesetz vom 20. Juni 195260 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 9 Abs. 4 Bst. b Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu:

4

b.

54 55 56 57 58 59 60

dem Inhaber oder der Inhaberin der elterlichen Sorge;

SR 832.20 SR 830.1 SR 210; BBl 2009 141 SR 833.1 SR 830.1 SR 210; BBl 2009 141 SR 836.1

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32. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198261 Art. 97a Abs. 1 Bst. f Ziff. 6 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG62 bekannt geben:

1

f.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 6. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB63.

33. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197764 Art. 5 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.

Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Bst. a Minderjährige Kinder Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht.

1

3

Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: a.

am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;

Art. 9 Abs. 3 Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht.

3

Art. 32 Abs. 3 In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.

3

61 62 63 64

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SR 837.0 SR 830.1 SR 210; BBl 2009 141 SR 851.1

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34. Bundesgesetz vom 21. März 197365 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer Art. 19 Abs. 2 Unterstützungen, die jemand vor seiner Volljährigkeit oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus bezogen hat, werden nicht zurückgefordert.

2

35. Bundesgesetz vom 23. März 200166 über das Gewerbe der Reisenden Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz ... Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches67 über die Sammelvermögen.

3

Art. 4 Abs. 2 Bst. d 2

Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: d.

65 66 67

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht.

SR 852.1 SR 943.1 SR 210; BBl 2009 141

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