Notifikation (Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) El Balli, Abdeslam, (E), geb. 1969, marokkanischer Staatsangehöriger, z.Zt. unbekannten Aufenthaltes.

Das Bundesamt für Polizei verfügt in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1) den Entzug und die Ungültigerklärung des folgenden Schweizer Ausweises: 1.

Schweizer Identitätskarte Nr. C1610832, ausgestellt am 21. Juli 2005 in St. Gallen (SG), gültig bis 20. Juli 2015, lautend auf El Balli, Abdeslam, geb. 1969, von Winterthur ZH.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 31 und 33 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht; SR 173.32).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 VwVG).

3. November 2009

Bundesamt für Polizei Hauptabteilung Dienste Thomas Kräuchi

2009-2718

7557