Bundesgesetz über die Forschung

Entwurf

(Forschungsgesetz, FG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20081, beschliesst: I Das Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG) Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19814 Art. 1 Bst. a und c Mit diesem Gesetz will der Bund: a.

die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation fördern sowie die Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse unterstützen;

c.

die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Bundesmittel für die Forschung und die Innovation sicherstellen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. d, f und g (neu) sowie Abs. 2 (neu) Bei der Planung ihrer Tätigkeit und bei der Verwendung der Bundesmittel legen die Forschungsorgane Dringlichkeiten fest und setzen Schwerpunkte. Sie achten dabei namentlich auf:

1

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BBl 2009 469 SR 420.1 SR 101 BBl 1981 III 1021

2008-1125

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d.

ein ihren Aufgaben entsprechendes Verhältnis von Grundlagenforschung und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung;

f.

den Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen;

g.

die internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation.

Bei der Innovationsförderung achten sie zudem auf den Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.

2

Art. 4

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden.

1

Die Bestimmungen über die Förderung der Innovation gelten auch für Hochschulen, die nicht Forschungsorgane im Sinne von Artikel 5 sind, und für nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten, soweit sie im Rahmen der Innovationsförderung Bundesmittel erhalten.

2

Art. 5 Bst. c Ziff. 3 (neu) und Bst. d (neu) Forschungsorgane sind: c.

die Bundesverwaltung, soweit sie: 3. Aufgaben der Innovationsförderung wahrnimmt;

d.

die Kommission für Technologie und Innovation (KTI).

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Kapitel: Förderung der Forschung und der Innovation 1. Abschnitt: Aufgabenteilung Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f (neu) Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:

1

f.

die Einsetzung der KTI und andere Massnahmen zur Förderung der Innovation nach dem 4. Abschnitt.

Art. 11a Abs. 3 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 im Bereich der Forschung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung geahndet.

3

5 6

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SR 616.1 SR 313.0

Forschungsgesetz

Art. 16 Abs. 3 Bst. a und Abs. 7 3

Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite: a.

Aufgehoben

Der Bundesrat kann die Entscheidkompetenzen nach den Absätzen 2 und 3 an ein Departement delegieren.

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Gliederungstitel vor Art. 16a (neu)

4. Abschnitt (neu): Förderung der Innovation Art. 16a

Aufgaben und Fördermassnahmen

1

Der Bund unterstützt die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.

2

Weiter kann er unterstützen: a.

Massnahmen zur Förderung des Unternehmertums;

b.

Massnahmen zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen;

c.

die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft.

Er fördert die Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte im Technologie- und Innovationsbereich.

3

4

Er erarbeitet die Grundlagen für die Innovationsförderung.

5

Er stellt die Evaluation der Fördertätigkeit sicher.

Art. 16b

Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

Der Bund kann Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durch Beiträge an Hochschulen und nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten unterstützen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1

a.

Das Projekt wird zusammen mit einem privaten oder öffentlichen Partner durchgeführt, der für die Verwertung sorgt (Umsetzungspartner).

b.

Eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse am Markt kann erwartet werden.

c.

Das Projekt kann ohne die Förderung durch den Bund voraussichtlich nicht realisiert werden.

d.

Der Umsetzungspartner beteiligt sich hälftig an der Finanzierung des Projekts. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Voraussetzung in der Verordnung festlegen.

e.

Das Projekt trägt zur praxisorientierten Ausbildung des Forschungsnachwuchses bei.

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Forschungsgesetz

Der Bund kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen auch ohne Umsetzungspartner unterstützen, wenn sie von Hochschulen oder nicht kommerziell ausgerichteten Forschungsstätten realisiert werden und es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt.

2

Er fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2, welche einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.

3

4

Die Artikel 8 Absatz 5 sowie 11a Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 16c 1

Innovationsförderung nach Artikel 16a Absatz 2

Der Bund kann das wissenschaftsbasierte Unternehmertum unterstützen durch: a.

die Sensibilisierung und Schulung von Personen, welche ein Unternehmen gründen wollen oder neu gegründet haben;

b.

Informations- und Beratungsangebote.

Er kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen unterstützen durch:

2

a.

Begleitung, Beratung und Coaching von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern;

b.

Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten;

c.

Informations- und Beratungsangebote.

Er kann die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft durch die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft unterstützen.

3

Art. 16d

Internationale Programme und Projekte

Der Bund fördert die Teilnahme an internationalen Programmen und Projekten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durch: a.

den Abschluss von Vereinbarungen zur Integration der Schweiz in den internationalen Forschungs- und Innovationsraum;

b.

die Mitwirkung in internationalen Gremien bei der Konzipierung, Planung und Durchführung von Förderaktivitäten;

c.

die Förderung der Information über derartige Programme;

d.

die Beratung und Unterstützung bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen.

Art. 16e

Kommission für Technologie und Innovation (KTI)

Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist das Organ des Bundes für die Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung.

1

2

Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und der Wirtschaft.

3

Sie gliedert sich in Förderbereiche mit Entscheidungsbefugnissen.

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Der Bundesrat wählt die Mitglieder der KTI und das Präsidium, welches aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den Förderbereichspräsidentinnen und den Förderbereichspräsidenten besteht.

4

Die KTI ist verwaltungsunabhängig und entscheidet weisungsungebunden. Sie ist administrativ dem EVD zugeordnet.

5

Sie erlässt ein Geschäftsreglement, welches die Einzelheiten der Organisation regelt. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

6

Art. 16f

Aufgaben der KTI

Die KTI trifft Massnahmen und Entscheide nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 im Rahmen der vom Parlament und vom Bundesrat festgelegten Ziele und Kredite.

1

Sie entscheidet über Gesuche im Rahmen internationaler Programme, soweit die betreffenden internationalen Vereinbarungen die Entscheidkompetenz der nationalen Förderinstanz vorsehen.

2

Sie stimmt ihre Fördermassnahmen mit dem Schweizerischen Nationalfonds und den Verwaltungseinheiten des Bundes ab.

3

Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. Darin kann sie Empfehlungen zuhanden von Verwaltungseinheiten abgeben, die ebenfalls im Bereich der Innovationsförderung tätig sind.

4

Art. 16g

Geschäftsstelle der KTI

Die KTI führt eine Geschäftsstelle. Diese bereitet die Geschäfte der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse. Sie verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.

1

Der Bundesrat bestimmt die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle. Das Präsidium der Kommission bestimmt das Kader. Die Direktorin oder der Direktor bestimmt das übrige Personal.

2

3

Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

Die Präsidentin oder der Präsident der KTI beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle.

4

Art. 16h

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Periode den Verpflichtungskredit für die Innovationsförderung nach Artikel 16a Absätze 1­3.

Art. 16i

Verfahren, Rechtsschutz und Strafverfolgung

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

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Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19907 im Bereich der Innovationsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht durch das EVD geahndet.

2

Gliederungstitel vor Art. 16j (neu)

5. Abschnitt (neu): Internationale Vereinbarungen Art. 16j Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und der Innovation abschliessen.

1

Diese Staatsvertragsabschlusskompetenz des Bundesrates umfasst auch Vereinbarungen über:

2

a.

die Finanzkontrolle und die Audits;

b.

die Personensicherheitsprüfungen;

c.

die Sicherung und Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;

d.

die Beteiligungen des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;

e.

den Beitritt zu internationalen Organisationen;

f.

die Kontrolltätigkeiten von Vertreterinnen und Vertretern aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bei Forschungsinstitutionen und andern beteiligten privaten oder öffentlichen Forschungsorganen.

Berühren die Vereinbarungen die Aufgaben der Forschungsorgane oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz, so sind diese vorher anzuhören.

3

Art. 17

Koordination innerhalb der Forschungsorgane

Jedes Forschungsorgan koordiniert die Aktivitäten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.

Art. 19 Abs. 1 Der Bundesrat wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung und die Innovation koordiniert und wirksam verwendet werden.

1

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SR 616.1 SR 313.0

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Art. 23 Abs. 1 Die Mehrjahresprogramme geben Aufschluss über die forschungs- und die innovationspolitischen Absichten der Forschungsorgane und über die mittelfristigen Dringlichkeiten und Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten.

1

Art. 24 Abs. 1 Bst. c und d (neu) 1

Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet: c.

die KTI;

d.

die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung.

Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 Veröffentlichung, Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse 2

Sie fördern überdies die Auswertung und die Verwertung von Forschungsarbeiten.

Art. 28a Abs. 1 Bst. c (neu) Der Bund kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen, dass:

1

c.

die Forschungs- und Umsetzungspartner eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vorlegen.

II Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 30. September 19549 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung wird aufgehoben.

III Änderung bisherigen Rechts Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199110 wird wie folgt geändert: Art. 37 Abs. 3 Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETHBeschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195811 stützen.

3

9 10 11

AS 1954 1302, 1991 857, 1998 1822, 2000 187 SR 414.110 SR 170.32

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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