Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Übereinkommens über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20092, beschliesst: Art. 1 1 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 20043 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

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Er gibt bei der Ratifikation die folgenden auslegenden Erklärungen ab:

Allgemeine auslegende Erklärung: «Im Einklang mit der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. Dezember 2004 verabschiedeten Resolution 59/38 geht die Schweiz davon aus, dass dieses Übereinkommen auf strafrechtliche Verfahren nicht anwendbar ist.» Auslegende Erklärung zu Art. 12: «Nach Auffassung der Schweiz regelt Artikel 12 nicht die Frage der Klage auf eine Entschädigung in Geld für schwere Menschenrechtsverletzungen, die vorgeblich einem Staat zuzurechnen sind und ausserhalb des Gerichtsstaates begangen wurden.

Folglich greift dieses Übereinkommen der Weiterentwicklung des Völkerrechts in diesem Bereich nicht vor.» Auslegende Erklärung zu Art. 22 Abs. 3: «Ist der betreffende Staat ein Schweizer Kanton, so ist nach Auffassung der Schweiz unter Amtssprache eine Amtssprache des Kantons zu verstehen, in dem das Schriftstück zugestellt wird.»

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SR 101 BBl 2009 1721 SR ...; BBl 2009 1761

2008-3065

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Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Übereinkommens über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit. BB

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren Art. 4a (neu) IV. Immunität der Staaten

Auf Verfahren, die unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 20045 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit fallen, ist dieses Gesetz nur anwendbar, soweit das Übereinkommen keine abweichenden Vorschriften enthält.

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056 Gliederungstitel vor Art. 71a

13. Abschnitt: Immunität der Staaten (neu) Art. 71a (neu) Auf Verfahren, die unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 20047 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit fallen, ist dieses Gesetz nur anwendbar, soweit das Übereinkommen keine abweichenden Vorschriften enthält.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

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Die Änderungen der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit für die Schweiz in Kraft.

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SR 172.021 SR ...; BBl 2009 1761 SR 173.110 SR ...; BBl 2009 1761

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